Entscheidungsdatum
16.11.2020Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §82 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.03.2020, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), aufgrund durchgeführter Beschwerdeverhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird nur insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen herabgesetzt wird.
2. Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung werden die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit Euro 20,00 neu festgesetzt.
3. Eine Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen
Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis Folgendes angelastet:
„1. Datum/Zeit: 15.01.2020, 21:15 Uhr
Ort: Z, Adresse 1
Sie haben sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung
gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe
wahr nahm, aggressiv verhalten.
Sie haben trotz Abmahnung lautstark herumgeschrien sowie wild mit Ihren Armen und Händen
gestikuliert.“
Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 SPG vorgeworfen und gegen ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt.
In der rechtzeitig per E-Mail eingebrachten Beschwerde vom 19.03.2020 wurde Folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrter Herr BB,
Hiermit möchte ich gegen Ihre Forderung Einspruch erheben,
Da ich zu diesem besagten Zeitpunkt erste Hilfe geleistet habe und somit meiner Bürgerpflicht als österreichischer Staatsbürger nachkam.
Die Anschuldigung dass ich den Beamten gegenüber agressiv oder gar bedrohlich entgegenkam sind unwahr,
Da in diesem Moment die Frau des ohnmächtig am liegenden Herrn CC aus Angst um Ihren Mann, geweint und panisch laut war musste ich lauter sprechen und mit den Beamten abklären ob ein Rettungswagen schon unterwegs sei, diese bestätigten dies.
Somit kann keine Rede von jeglicher agressivität irgendwem gegenüber sein.
Ich bitte Sie nochmals die Sachlage zu bedenken Herr BB bevor Sie mir Strafen verhängen da DIE GESAMTEN BEWOHNER der Adresse 1 Augenzeugen waren!
Ich hoffe das somit diese Misslage erledigt ist und ich endlich meine Ruhe habe.
Anm: wer in Österreich einer Person keine Erste Hilfe gibt, der macht sich Strafbar!!!
Vielen Dank für Ihre Mühen
Hochachtungsvoll“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 05.11.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer befragt zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, dass er sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind im Alter von drei Jahren sei. Der zurzeit arbeitslose Beschwerdeführer erhalte Notstandshilfe vom AMS im Ausmaß von ca Euro 500,00 im Monat. Er habe kein Vermögen und Schulden in der Höhe von ca Euro 8.000,00. Weiters befinde sich der Beschwerdeführer im Abschöpfungsverfahren, wobei er zurzeit keine Rückzahlungen leiste.
Zum Sachverhalt befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
„Vorerst möchte ich festhalten, dass es sich bei CC nicht um meinen leiblichen Onkel, sondern um meinen Nachbarn in der Wohnanlage handelt. Er ist mit mir gut befreundet. Ich bin sein Nachbar und für mich ist er einfach mein Onkel, er ist also für mich eine Bezugsperson. Mein leiblicher Onkel ist er aber nicht.
Es war damals so, dass ich mich einfach auch um meinen „Onkel“ kümmern wollte. Seine Frau hat schon hysterisch geschrien. Dann kam noch hinzu, dass mich ein Hund des Mitbewohners gebissen hat, ich habe den Vorfall aber nicht angezeigt. Es war die Situation sehr schwierig und tumultartig.
Ich habe mich nach der Amtshandlung auch bei den Polizeibeamten entschuldigt. Ich habe laut reden müssen, weil es laut war und mich ein Hund gebissen hat. Es war keine bösartige Absicht. Das Fuchteln mit den Händen ging ganz automatisch.“
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden die Zeugen DD und EE einvernommen. Die Zeugin DD gab Folgendes an:
„Ich kann mich an den Vorfall vom 15.01.2020 noch erinnern. Ich habe damals den Sachverhalt zur Anzeige gebracht. Ich habe dann auch im Verfahren aufgrund des Einspruches noch eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Ich verweise auf meine Ausführungen.
Der Beschwerdeführer hat die Amtshandlung dadurch gestört, dass er lautstark geschrien hat mit uns Polizeibeamten und auch noch wild herumgefuchtelt hat vor uns. Ich habe ihn auch zwei Mal abgemahnt, dass er dieses Verhalten einstellen möge. Er hat sich aber nicht beruhigen lassen. Bei mir persönlich hat er sich nicht entschuldigt, ob er sich dann bei den Kollegen entschuldigt hat, weiß ich nicht. Nach Abtransport des CC durch die Rettung hat sich dann die Situation und auch der Beschwerdeführer beruhigt.
Bei meinem Eintreffen war der Beschwerdeführer bereits vor Ort. Der Herr CC war bereits in der Seitenlage. Der Beschwerdeführer hat sich so verhalten, wie von mir beschrieben und die Amtshandlung sicherlich erschwert und gestört. Der Beschwerdeführer war uns gegenüber sehr provokant. Dass er dem CC gesundheitlich helfen wollte, diesen Eindruck hatte ich nicht.
Auf Fragen durch den Beschwerdeführer gebe ich an, dass ich nicht mitbekommen habe, dass ein großer, schwarzer Hund den Beschwerdeführer gebissen hätte.
Auf Frage, ob ich auch mitbekommen habe, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch herumgeschrien hätte, gebe ich an, dass ich das sehr wohl mitbekommen habe. Frau CC war aufgrund der Situation aufgebracht und hat auch geschrien. Das Geschrei hat sich aber jetzt nicht unmittelbar gegen die Polizeibeamten gerichtet, sondern war der Situation geschuldet.“
Der bei der Amtshandlung weiters anwesende Polizeibeamte EE sagte als Zeuge Folgendes aus:
„Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall vom 15.01.2020 noch erinnern. Ich bin damals zum Ort des Geschehens mit meiner Kollegin DD hingefahren. Wir wurden als Patrouille nachbeordert. Wir haben damals nicht genau gewusst, um was es geht. Wir sind dann hingekommen zu diesem Wohnobjekt. Im Eingangsbereich des Wohnobjektes lag ein Mann, der augenscheinlich Hilfe benötigte. Es waren bereits zwei Kollegen von einer anderen Patrouille bei dem am Boden liegenden Mann. Ich bin dann sofort zu dem am Boden Liegenden hingegangen, weil ich ausgebildeter Sanitäter bin und habe mich um diese Person gekümmert. Die Kollegen haben sich darum gekümmert, dass die Rettung und der Notarzt angerufen und herbeigeholt werden. Es war etwas tumultartig, weil viele Personen in diesem Bereich waren, vor allem Angehörige. Es herrschte Chaos und Hysterie. Während ich am Boden Erste Hilfe leistete, kam der Beschwerdeführer hinzu, von woher, weiß ich nicht, vermutlich aus irgendeiner Wohnung heraus. Er ist geradeaus auf mich zugegangen. Ich hatte zumindest diesen Eindruck. Er hat dann zu schreien angefangen, ich habe mich direkt angesprochen gefühlt. Das erste war, dass er uns alle anzeigen werde. Warum, weiß ich nicht mehr. Da ich mit der Erste-Hilfe-Leistung beschäftigt war, haben sich meine Kollegen mehr mit dem Beschwerdeführer beschäftigt. Ich habe noch mitbekommen, dass er durchgehend geschrien und uns zumindest kritisiert hat, beschimpft hat er uns vielleicht nicht. Da bin ich mir nicht ganz sicher. Ich hatte den Eindruck, dass der Beschwerdeführer einfach mit unserer Einsatzleistung nicht zufrieden war. Das Vorbringen dieser Meinung war schon sehr heftig, er hat jedenfalls lautstark geschrien.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers war von Anfang an dabei. Den Herrn CC und den Beschwerdeführer kannte ich schon von früheren Amtshandlungen. Die Ehefrau des Herrn CC habe ich nicht gekannt.
Auf Frage durch den Beschwerdeführer, ob ich gesehen habe, dass dieser von einem Hund gebissen wurde, gebe ich an, dass ich das nicht mitbekommen habe. Ich habe Blut am Boden im Nahbereich des am Boden liegenden Mannes gesehen. Ich habe aber damals nicht gewusst, woher dieses Blut stammte. Irgendwie wurde danach zum Thema, dass der Beschwerdeführer von einem Hund in dem Haus gebissen worden sei. Nähere Details weiß ich diesbezüglich nicht.
Nachdem einige Minuten nach Verständigung dann auch die Rettung und der Notarzt angekommen sind, haben diese mich bei der Erste-Hilfe-Leistung abgelöst und die Versorgung übernommen.
Ich habe mich dann, nachdem die Rettungskräfte die Versorgung übernommen haben, um den Beschwerdeführer gekümmert und versucht, die Situation und das Gespräch zu beruhigen, dies gelang teilweise. Er hat sich zwischenzeitlich dann wieder entschuldigt und ist dann wieder laut geworden und hat die Contenance verloren.
Nachdem Herr CC von der Rettung abtransportiert wurde und sich die Situation beruhigt hatte, bin ich noch kurz geblieben und habe dann mit meiner Kollegin wieder den Ort des Geschehens verlassen.
Ich habe den Beschwerdeführer, den ich ja von vorhergehenden Amtshandlungen kannte, noch während meines aktiven Einsatzes mehrmals angeschrien, er möge jetzt endlich Ruhe geben und still sein. Das hat vorerst aber nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Er hat weiter geschrien und die Amtshandlung gestört.
Auf Frage, ob ich mitbekommen habe, was die Ehefrau des am Boden liegenden Mannes geschrien hat, gebe ich an, dass ich teilweise schon mitbekommen habe, dass die Ehefrau des am Boden liegenden CC lautstark geschrien hat, sie war sicher hysterisch und hat sich vermutlich Sorgen um den Mann gemacht. Ein Beschimpfen der Amtshandlung habe ich in dieser Form nicht mitbekommen. Ich habe nicht mitbekommen, dass die Ehefrau des am Boden liegenden Mannes den Beschwerdeführer aufgefordert hätte, er möge was unternehmen und einschreiten.“
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde weiters der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsstrafakt dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstraftakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einschlägig nach § 82 Abs 1 im Jahre 2017 mit Beginn der Tilgungsfrist am 31.07.2017 und im Jahre 2018 mit Beginn der Tilgungsfrist am 06.04.2018 rechtskräftig von der belangten Behörde bestraft wurde. Weiters scheinen noch Verwaltungsvormerkungen nach § 11 TLPG und nach der StVO und dem KFG aus den Jahren 2016 bis 2018 in der Vormerkungsliste des Beschwerdeführers auf.
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Meinung gewesen sei, dass er nur jemanden geholfen habe, der in einer schwierigen Notsituation gewesen sei. Er fühle sich keiner Schuld bewusst. Es tue ihm leid, wenn die Beamten dies anders aufgefasst hätten. Er sei der Meinung gewesen, dass er in dieser Situation verpflichtet sei, Erste Hilfe zu leisten. Ihm sei die Situation so dargestellt worden, dass Herr CC von der Polizei hinuntergeschmissen worden wäre, dass keine Hilfe erteilt werde und dass er auf Wunsch der Ehefrau unbedingt einschreiten und helfen solle. Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des Verfahrens und eventu eine Strafherabsetzung, weil er kaum Geld zur Verfügung habe und seine Situation diesbezüglich sehr schwierig sei. Ihm tue die ganze Angelegenheit auch sehr leid. Er bedaure auch, dass die Beamten dadurch eine schlechte Meinung von ihm hätten. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.
Aus dem durchgeführten Verfahren vor der belangten Behörde und dem Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tathandlung und Verwaltungsübertretung, wie sie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet wurde, tatsächlich begangen hat. Die einvernommenen Zeugen bestätigten den angezeigten und dem Beschwerdeführer angelasteten Sachverhalt, dass dieser trotz Abmahnung lautstark herumgeschrien sowie wild mit den Armen und Händen gestikuliert und sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten hatte. Den glaubhaften und nachvollziehbaren Schilderungen der einvernommenen Zeugen wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht vollinhaltlich widersprochen. Er rechtfertigte sein Handeln zusammengefasst mit einer moralischen Verpflichtung zum Helfen und Einschreiten in Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Erste-Hilfe-Leistung. Diese Rechtfertigung war im gegenständlichen Verfahren als reine Schutzbehauptung abzutun. Da die vor dem Hinzukommen des Beschwerdeführers anwesenden Polizeibeamten bereits Erste Hilfe leisteten und auch die erforderlichen weiteren Schritte wie die Verständigung eines Notarztes und der Rettung einleiteten und durchführten, war eine weitere „Erste-Hilfe-Leistung“ durch den Beschwerdeführer weder notwendig noch geboten noch rechtlich erforderlich. Der Beschwerdeführer hat sich durch das im angefochtenen Straferkenntnis beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung nachweislich durch lautstarkes herumschreien und wild gestikulierenden mit Armen und Händen aggressiv gegenüber den ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmenden Polizeibeamten verhalten. Die Übertretung wurde vom Beschwerdeführer sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
Hinsichtlich der verhängten Strafhöhe hat die belangte Behörde zu Recht erschwerend die aufscheinenden einschlägigen Vormerkungen gewertet. Zu den bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen und etwaiger Sorgepflichten führt die belangte Behörde nichts Näheres, sondern nur aus, dass diese angemessen berücksichtigt worden sei. Zu den nach § 19 Abs 2 VStG jedenfalls zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer in einer finanziell prekären Situation befindet. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und verfügt nur über ein geringes Notstandseinkommen. Er ist auch vermögenslos und ist beim BG Z unter dem Aktenzeichen *** ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig. Weiters ist der Beschwerdeführer sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind im Alter von 3 Jahren. Die finanzielle Situation ist jedenfalls schwierig und prekär. Der Beschwerdeführer zeigte sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch grundsätzlich einsichtig und habe sich laut eigenen von den einvernommenen Zeugen nicht bestätigten Angaben bei den Polizeibeamten vor Ort entschuldigt. Erschwerend war, dass das aggressive und eine Amtshandlung störende Verhalten des Beschwerdeführers eine Situation betraf, bei der die einschreitenden Polizeibeamten ihren gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht nachkamen, indem sie den am Boden liegenden Nachbarn des Beschwerdeführers die erforderliche und gebotene Erste Hilfe leisteten. Zusammenfassend erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, die den Geldstrafenrahmen zu 70 % ausschöpfte, als überhöht und war daher eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe rechtlich geboten. Die nunmehr festgesetzte und verhängte Geldstrafe erscheint auch durchaus als schuld- und tatangemessen, aber auch erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretung bestmöglich abzuhalten. Eine weitere Strafherabsetzung war trotz der vom Beschwerdeführer aufgezeigten schwierigen Einkommens- und Vermögenssituation und der bestehenden Sorgepflicht aufgrund der aufscheinenden einschlägigen Vormerkungen und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den Erste Hilfe leistenden Polizeibeamten aggressiv verhalten hat. Die nunmehr verhängte Strafhöhe erscheint auch nicht als überhöht, da lediglich 40 % der möglichen Höchstgeldstrafe von Euro 500,00 verhängt wurden.
Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung waren die Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde (10 % der verhängten Geldstrafe jedenfalls mindestens Euro 10,00 pro verhängter Geldstrafe) neu zu bemessen.
II. Unzulässigkeit der Revision:
Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25 Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
Schlagworte
Strafherabsetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.30.0711.5Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020