Entscheidungsdatum
17.11.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, vertreten durch AA, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen Spruchteil A) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.6.2019, ***, nach Beschwerdevorentscheidung des Landeshauptmannes von Tirol vom 3.9.2019, ***, (sonstige Partei: BB, zH CC, Adresse 2, Z), betreffend Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.7.2020,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch der Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Punkt „I. Nebenbestimmungen:“ durch einen Punkt 5. mit folgendem Inhalt ergänzt wird:
„Der Fischereiberechtigte AA, vertreten durch AA, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, ist rechtzeitig, nämlich 2 Wochen davor, über Maßnahmen bezüglich Bauphasen oder der im Monitoring durchzuführenden Beweisbefischung zu informieren.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über den von AA, , vertreten durch AA, , Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.7.2020 gestellten Antrag auf Zuerkennung der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten, den
Beschluss:
1. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 74 AVG wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Spruchpunkt A) des Bescheides der belangten Behörde vom 12.6.2020 lautet Folgendermaßen:
„A) Wasserrechtliche Bewilligung:
Der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde gemäß § 99 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215, i.d.g.F., entscheidet über den gegenständlichen Antrag wie folgt:
Dem Antrag wird Folge gegeben und der BB wird die wasserrechtliche Bewilligung gemäß §§ 9, 11, 12, 15, 22, 30a, 111, 112 und 120 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 für die Errichtung unter Erhaltung der Begleitmaßnahme Q für die unter der Postzahl *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragene Wasserkraftanlage X zwischen W. und V. unter Einhaltung der unter Spruchpunkt VI. angeführten Nebenbestimmungen erteilt.
I. Maß und Art der Wasserbenutzung gemäß § 13 WRG 1959:
Das Maß der Wasserbenutzung im Bescheid vom 01.08.2013, Zl ***wird durch die gegenständlich beantragte Begleitmaßnahme Q nicht berührt.
II. Befristung des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 21 WRG 1959:
Durch die Begleitmaßnahme Q erfolgt kein Eingriff in das mit Bescheid vom 01.08.2013, Zl ***befristete Wasserrecht für das Kraftwerk X.
III. Verbindung gemäß § 22 WRG 1959:
Gemäß § 22 WRG 1959 wird das Wasserbenutzungsrecht mit der Anlage verbunden.
IV. Frist für die Baufertigstellung gemäß § 112 WRG 1959:
Gemäß § 112 WRG 1959 ist der Bau der Anlage bei sonstigem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 WRG 1959) bis spätestens 31.12.2022 zu vollenden. Diese Frist entspricht der mit Bescheid vom 22.03.2018, Zl. ***, gewährten Verlängerung der Baufertigstellungsfrist für das Vorhaben „Kraftwerk X – Erweiterung 2. Maschinensatz“.
Die Fertigstellung der Anlage ist der Wasserrechtsbehörde (im Falle von Änderungen im Zuge der Ausführung unter Vorlage eines Bestandsoperates – 3-fach -, bei projektsgemäßer Ausführung unter Vorlage eines aktuellen Verzeichnisses der berührten Grundstücke mit Angabe der Anschriften der Grundstückseigentümer) einschließlich der in den Bescheidauflagen geforderten Unterlagen unaufgefordert schriftlich anzeigen.
V. Einräumung von Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959:
Hinsichtlich der durch die Anlage berührten fremden Grundstücke gelten nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt.
VI. Nebenbestimmungen
A.) wasserbautechnische Auflagen:
Bei der Ausführung der Begleitmaßnahme wird wiederum auf die Einhaltung der wasserbautechnischen Auflagen 1. – 8. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 01.08.2013, Zl. ***unter Spruchpunkt VIII B) verwiesen.
B.) limnologische Auflagen:
1. Die Bauarbeiten haben im Trockenen zu erfolgen.
2. Es ist eine behördlich gewässerökologische Bauaufsicht zu bestellen.
3. Die Antragstellerin hat die gewässerökologische Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vor Beginn von Baumaßnahmen im Gewässerbereich nachweislich zu informieren.
4. Die gewässerökologische Bauaufsicht hat zur Beweissicherung Tätigkeitsberichte samt Fotodokumentation auszuarbeiten, die ihre Aufsichtstätigkeit und die Maßnahmen nachvollziehbar beschreiben. Dabei ist auch der Ist Zustand vor Beginn der Baumaßnahmen zu dokumentieren.
5. Die gewässerökologische Bauaufsicht hat sämtliche Maßnahmen, durch die in das Gewässer eingegriffen wird, die Einhaltung aller gewässerökologischen Nebenbestimmungen vor und während des Baus zu überwachen.
6. Es dürfen während der Baumaßnahmen keine wassergefährdenden Stoffe (z.B. Öle) ins Gewässer und den dazugehörigen Uferbereich gelangen.
7. Betankungs- und Wartungsarbeiten dürfen nur außerhalb des Gewässers bzw. Uferbereiches erfolgen.
8. Alle Bauwege bzw. Zufahrtsstraßen, die für die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen errichtet werden, sind in sensiblen Bereichen nach der Fertigstellung des Bauvorhabens zu entfernen.
VII. Beurkundung eines Überkommens gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959:
Gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 wird beurkundet, dass im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens am 04.11.2015, zur Zl. ***, folgendes Übereinkommen zwischen der BB, vertreten durch DD und EE, U, einerseits und der Republik Österreich (öffentliches Wassergut), vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, dieser wiederum vertreten durch Herrn FF, Baubezirksamt Y, andererseits abgeschlossen wurde:
ÜBEREINKOMMEN
Zl. ***
abgeschlossen zwischen
Der Republik Österreich (Öffentliches Wassergut), vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, dieser wiederum vertreten durch Herrn FF, Baubezirksamt Y.
und
der BB (FN ***), U, Adresse 3, vertreten durch die zeichnungsberechtigten Organe
- im Folgenden auch Vertragsnehmer genannt.
Die Republik Österreich gestattet dem Vertragsnehmer auf dem Gst. *** KG T in S die Errichtung eines Nebenarms samt Schotterinsel gemäß den behördlichen Vorgaben und unter Einhaltung nachstehender Bedingungen durchzuführen.
Dabei wird das wasser- und naturschutzrechtliche Einreichoperat des Vertragsnehmers, Zl ***, zugrunde gelegt.
1.
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer des rechtmäßigen Bestandes und des Betriebes des Kraftwerks X abgeschlossen und setzt die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen (wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligungen etc.) voraus. Diese Vereinbarung erlischt, wenn dem Konsenswerber die erforderlichen behördlichen Bewilligungen für den Betrieb und die Erhaltung der Anlage versagt, ganz oder teilweise entzogen werden, oder wenn sie erlöschen.
Der Vertragsnehmer hat dem Vertreter des öffentlichen Wassergutes den Eintritt des Erlöschenstatbestandes mit eingeschriebenem Brief konkret und unter Zurverfügungstellung der bezughabenden Unterlagen anzuzeigen.
2.
Die Arbeiten sind mit dem Baubezirksamt Y – FB Schutzwasserwirtschaft abzustimmen, wobei nachweislich vor Baubeginn Kontakt aufzunehmen ist.
3.
Die Republik Österreich haftet dem Vertragsnehmer für keine an den beschriebenen Maßnahmen, die sich auf öffentlichem Wassergut befindet, eintretenden Schäden, die durch Elementarereignisse, z.B. Hochwässer oder sonstige Einflüsse entstehen. Der Vertragsnehmer verpflichtet sich, die Republik Österreich für den Fall schad- und klaglos zu halten, als im Zusammenhang mit der eingeräumten Benutzung der bundeseigenen Liegenschaften, gleich welcher Art – z.B. durch Unfälle – Ansprüche Dritter gegen die Republik Österreich erhoben werden sollten. In solchen Fällen werden sich die Vertragspartner gegenseitig jeweils unverzüglich benachrichtigen.
4.
Der Vertragsnehmer verpflichtet sich nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer festzusetzenden Frist den Nebenarm auf öffentlichem Wassergut auf seine Kosten abzuändern oder zu verlegen, falls dies zur Sicherung des Bestandes vorhandener oder zur Ausführung von neuen, im öffentlichen Interesse gelegenen, schutzwasserbaulichen Maßnahmen notwendig ist. Sollte eine Verlegung nicht möglich sein bzw. einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, so werden die diesbezüglichen Mehrkosten die der Republik Österreich entstehen, von der Tiroler Wasserkraft übernommen.
Kommt der Vertragsnehmer diesen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes berechtigt, die Abänderung oder Verlegung der Anlage auf Kosten des Vertragsnehmers vornehmen oder vornehmen zu lassen.
5.
Es wird festgestellt, dass bei ordnungs- und bescheidgemäßer Benutzung die Zustimmung unentgeltlich erteilt wird. Ausdrücklich wird jedoch festgehalten, dass hierdurch keine wie immer gearteten Dienstbarkeiten begründet werden.
Ebenso ist eine Ersitzung von Rechten und Grundstücken des öffentlichen Wassergutes auf Grund der eingeräumten Benutzung ausgeschlossen und nach den Bestimmungen des § 4 WRG 1959 i.d.g.F. auch nicht möglich.
6.
Uferbewuchs darf nur im unbedingt notwendigen Ausmaß entfernt werden. Eine Entfernung ist ausschließlich nur im orographisch rechten Ufer vorgesehen. Gemäß gegenständlichen Projekt werden dabei ca. 1.680 m² dauernd und 3.170 m² vorübergehend beansprucht.
Das geschlägerte Holz ist fachgerecht auszuformen und abfuhrbereit zu lagern.
Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Uferbereich wieder mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen und für das gesicherte Aufkommen ist Sorge zu tragen.
7.
Es wird ausdrücklich festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine mündlichen Nebenabreden bestehen.
Alle Abänderungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Schriftlichkeit ist insbesondere auch für eine Abänderung dieses Vertragspunktes an sich erforderlich.
8.
Zur Entscheidung aller aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten ist das Bezirksgericht Y berufen.
9.
Die vertragsschließenden Parteien beantragen gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 die Beurkundung dieser Vereinbarung im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid.
Innsbruck, am 04.11.2015
Für die BB: Für den Landeshauptmann:
ppa. DDe.h. FF
EE e.h.
VIII. Wasserrechtliche Bauaufsicht:
Für die gemäß Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen – Erweiterung der bestehenden Wasserkraftanlage um einen 2. Maschinensatz, Erhöhung der Ausbauwassermenge, Durchführung von Begleitmaßnahmen und Umbau der bestehenden Fischwanderhilfe – wird
GG
JJ
Adresse 4
U
für den Bereich Gewässerökologie bis auf weiteres zum Aufsichtsorgan bestellt.
Hinweis:
Allgemeines:
Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides.
Das Aufsichtsorgan ist berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen und dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen.
Das wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan ist zur Wahrung der ihm zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
Anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und gewerbepolizeiliche Vorschriften, werden nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch die Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.
Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht hat der Unternehmer zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig (§ 120 Abs. 6 WRG 1959).
Besondere Vorschriften:
Aufgabe des Bauaufsichtsorgans ist insbesondere, die ordnungsgemäße Durchführung der Begleitmaßnahmen und den bescheidgemäßen Umbau der Fischwanderhilfe einschließlich der Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen sicher zu stellen.
Nach Möglichkeit ist die Tätigkeit mit der gemäß Spruchpunkt VIII./A des gegenständlichen Bescheides namhaft gemachten Fachperson zu koordinieren.
Das wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan hat zumindest einmal jährlich einen Zwischenbericht über seine Tätigkeit zu verfassen.
Spätestens 4 Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit hat das wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan einen umfangreichen Schlussbericht über seine Tätigkeit zu verfassen.
Den Zwischenberichten und dem Schlussbericht sind alle relevanten Fotos und Pläne beizugeben und sind die getätigten Arbeiten zu beschreiben und hinsichtlich der geforderten Sicherheiten zu bewerten.
Die ordnungsgemäße Durchführung der Begleitmaßnahmen, der bescheidgemäße Umbau der Fischaufstiegshilfe sowie die Einhaltung der Nebenbestimmung aus dem Fachbereich Gewässerökologie sind zu bestätigen.
Das wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan hat die Behörde über jede Projektsänderung oder Erweiterung, die seiner Art nach zweifelsfrei als nicht geringfügig anzusehen ist, zu informieren.“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers mit folgenden Anträgen:
„1.
Das Amt der Tiroler Landesregierung, Wasser-, Forst- und Energierecht möge der Beschwerde folgen und mit einer Beschwerdevorentscheidung iSd § 14 VwGVG den angefochtenen Bescheid vom 17.06.2019 aufheben und nach allfälliger Ergänzung des Beweisverfahrens aussprechen, dass (derzeit) bei Bewilligung eine Beeinträchtigung des Fischereirechts betreffend dem Adresse 5 des Beschwerdeführers absehbar ist und der Antragstellerin insbesondere folgende Maßnahmen auferlegen:
a) Die Detailgestaltung der Flusserweiterung sollte unter Einbindung eines von dem Fischereiberechtigten bestimmten Fischereisachverständigen erfolgen, wobei Fischstände vorzusehen sind.
b) Alle geplanten Maßnahmen mögen nur unter Einhaltung des Naturschutzgesetzes, Tierschutzgesetzes und des Landes-Fischereigesetzes erfolgen, insbesondere der §§ 24, 30 und 31 des Tiroler Fischereigesetzes.
c) Die Beweissicherung möge nur unter Einbindung eines dem Fischereiberechtigten bestimmten Fischereisachverständigen erfolgen.
d) Die Befischungen, Untersuchungen und Fischtransporte sollen nur von speziell dafür ausgebildeten Fachpersonen unter Einbindung eines von dem Fischereiberechtigten bestimmten Fischereisachverständigen (keine Diplomanten) erfolgen.
e) Die biologischen Untersuchungen zur Beweissicherung sollen nach dem DIN-Verfahren (***) oder nach dem anerkannten Untersuchungsverfahren nach KK und LL durchgeführt werden.
f) Elektrobefischungen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn
- die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (zB Ausnahmegenehmigungen gem § 31 Tiroler Fischereigesetz) nur durch vom Bundesamt für Wasserwirtschaft -Institut für Gewässerökologie und Fischereibiologie ausgebildeten Fachpersonen;
- die dazu verwendeten Gerätschaften müssen den Anforderungen und dem letzten Stand der Technik entsprechen;
- sowie nur unter Anleitung eines von dem Fischereiberechtigten bestimmen Fischereisachverständigen.
g) Die Wanderbewegungen von Organismen, Fischen, Amphibien, Krebsen, Insekten usw müssen sowohl in stromaufwärtiger als auch in stromabwärtiger Richtung, in der X in den Zuflüssen, und auch in eventuell neu angelegten Gewässern gewährleistet sein.
h) Baumaschinen dürfen nur solange als unbedingt erforderlich im Flussbett sein und müssen vor jedem Gebrauch auf Dichtheit überprüft werden.
i) Ein genauer Zeitplan der einzelnen Bauabschnitte ist festzulegen.
j) Der Fischereiberechtigte sowie der von ihm bestimmte Fischereisachverständige sind vor den jeweiligen Eingriffen in das Fischereirevierfrühzeitig zu verständigen.
k) Als Fischereisachverständiger für die Fischereiberechtigten wird bis auf weiteres MM, staatlich geprüfter Sachverständiger für Fischerei und Gewässerbewirtschaftung, R, Adresse 6, einschreiten, dies solange bis vom Fischereiberechtigten ein anderer Fischereisachverständiger genannt wird.
l) Sämtliche durch die Tätigkeit des Fischereisachverständigen auflaufenden Kosten werden vom Bauherrn getragen bzw dem Fischereiberechtigten rückvergütet.
m) Über die gesamte Uferlänge sowie weitere 50m flussaufwärts und flussabwärts des verfahrensgegenständlichen Projektes werden im Zuge der Fertigstellung im Einvernehmen mit dem Fischereiberechtigten und nach dessen Wunsch die alten Fischstände wiederhergestellt bzw neue Fischstände in den minimal zulässigen Abständen auf Kosten des Antragstellers errichtet.
n) Im Falle der Projekterteilung werden dem Konsenswerber sämtliche beantragten Auflagen aufgetragen, sodass die geringstmögliche Beeinträchtigung des Fischereireviers Nr *** erfolgt.
o) Dem Konsenswerber werden die Kosten für sämtliche fischereiliche Maßnahmen, welche zum Bau und Betrieb des Projektes notwendig werden, insbesondere Fischbergung, Elektrobefischung, Lebensraumgestaltung, Besatz, Umsiedelung in andere Gewässer usw, sowie die Kosten des namhaft gemachten Fischereisachverständigen auferlegt.
p) Im Projekt betroffene Bereiche werden Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt
sowie dem Beschwerdeführer eine angemessen Entschädigung für sämtliche Beeinträchtigungen während der Errichtung und des Betriebes des geplanten Projektes „Begleitmaßnahme X/Q“ insb iSd §§ 26 WRG iVm § 107 WRG in einer im Verfahren noch festzustellenden Höhe zusprechen und dazu jedenfalls eine ergänzende Verhandlung anberaumen und dem Konsenswerber die Kosten der rechtlichen Vertretung des Einschreiters im gegenständlichen Verfahren auferlegen.
2.
Allenfalls möge das Verwaltungsgericht des Landes Tirol der Beschwerde folgen, die angefochtene Entscheidung (Bescheid vom 12.06.2019) wegen Rechtswidrigkeit und Verfahrensmangel seines Inhaltes aufheben und allenfalls nach Durchführung einer Verhandlung nach Ergänzung des Beweisverfahrens aussprechen, dass bei Bewilligung eine Beeinträchtigung des Fischereirechts betreffend dem Adresse 5 des Beschwerdeführers absehbar ist, und
a) Die Detailgestaltung der Flusserweiterung sollte unter Einbindung eines von dem Fischereiberechtigten bestimmten Fischereisachverständigen erfolgen, wobei Fischstände vorzusehen sind.
b) Alle geplanten Maßnahmen mögen nur unter Einhaltung des Naturschutzgesetzes, Tierschutzgesetzes und des Landes-Fischereigesetzes erfolgen, insbesondere der §§ 24, 30 und 31 des Tiroler Fischereigesetzes.
c) Die Beweissicherung möge nur unter Einbindung eines dem Fischereiberechtigten bestimmten Fischereisachverständigen erfolgen.
d) Die Befischungen, Untersuchungen und Fischtransporte sollen nur von speziell dafür ausgebildeten Fachpersonen unter Einbindung eines von dem Fischereiberechtigten bestimmten Fischereisachverständigen (keine Diplomanten) erfolgen.
e) Die biologischen Untersuchungen zur Beweissicherung sollen nach dem DIN-Verfahren (***) oder nach dem anerkannten Untersuchungsverfahren nach KK und LL durchgeführt werden.
f) Elektrobefischungen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn
- die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (zB Ausnahmegenehmigungen gem § 31 Tiroler Fischereigesetz) nur durch vom Bundesamt für Wasserwirtschaft -Institut für Gewässerökologie und Fischereibiologie ausgebildeten Fachpersonen;
- die dazu verwendeten Gerätschaften müssen den Anforderungen und dem letzten Stand der Technik entsprechen;
- sowie nur unter Anleitung eines von dem Fischereiberechtigten bestimmen Fischereisachverständigen.
g) Die Wanderbewegungen von Organismen, Fischen, Amphibien, Krebsen, Insekten usw müssen sowohl in stromaufwärtiger als auch in stromabwärtiger Richtung, in der X in den Zuflüssen, und auch in eventuell neu angelegten Gewässern gewährleistet sein.
h) Baumaschinen dürfen nur solange als unbedingt erforderlich im Flussbett sein und müssen vor jedem Gebrauch auf Dichtheit überprüft werden.
i) Ein genauer Zeitplan der einzelnen Bauabschnitte ist festzulegen.
j) Der Fischereiberechtigte sowie der von ihm bestimmte Fischereisachverständige sind vor den jeweiligen Eingriffen in das Fischereirevier frühzeitig zu verständigen.
k) Als Fischereisachverständiger für die Fischereiberechtigten wird bis auf weiteres MM, staatlich geprüfter Sachverständiger für Fischerei und Gewässerbewirtschaftung, R, Adresse 6, einschreiten, dies solange bis vom Fischereiberechtigten ein anderer Fischereisachverständiger genannt wird.
l) Sämtliche durch die Tätigkeit des Fischereisachverständigen auflaufenden Kosten werden vom Bauherrn getragen bzw dem Fischereiberechtigten rückvergütet.
m) Über die gesamte Uferlänge sowie weitere 50m flussaufwärts und flussabwärts des verfahrensgegenständlichen Projektes werden im Zuge der Fertigstellung im Einvernehmen mit dem Fischereiberechtigten und nach dessen Wunsch die alten Fischstände wiederhergestellt bzw neue Fischstände in den minimal zulässigen Abständen auf Kosten des Antragstellers errichtet.
n) Im Falle der Projekterteilung werden dem Konsenswerber sämtliche beantragten Auflagen aufgetragen, sodass die geringstmögliche Beeinträchtigung des Fischereireviers Nr *** erfolgt.
o) Dem Konsenswerber werden die Kosten für sämtliche fischereiliche Maßnahmen, welche zum Bau und Betrieb des Projektes notwendig werden, insbesondere Fischbergung, Elektrobefischung, Lebensraumgestaltung, Besatz, Umsiedelung in andere Gewässer usw, sowie die Kosten des namhaft gemachten Fischereisachverständigen auferlegt.
p) Im Projekt betroffene Bereiche werden Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt.
sowie dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für sämtliche Beeinträchtigungen während der Errichtung und des Betriebes des geplanten Projektes „Begleitmaßnahme X/Q“ insb iSd §§ 26 WRG iVm § 107 WRG in einer im Verfahren noch festzustellenden Höhe zusprechen und dazu jedenfalls eine ergänzende Verhandlung anberaumen und dem Konsenswerber die Kosten der rechtlichen Vertretung des Einschreiters im gegenständlichen Verfahren auferlegen,
in eventu
den Akt zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde zurückverweisen.“
Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 3.9.2019 lautet Folgendermaßen:
„Der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde gemäß § 99 Abs 1 lit b WRG 1959 idgF entscheidet über die Beschwerde des Herrn RA AA vom 08.07.2019 gemäß § 14 Abs 1 iVm § 27 VwGVG idgF wie folgt:
1. Abgesehen von der im Spruchpunkt 2. getroffenen Ergänzung bleibt der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.06.2019, Zl. ***, als inhaltlicher Bestandteil dieser Beschwerdevorentscheidung voll aufrecht.
2. Der Beschwerde des Fischereiberechtigen RA AA vom 08.07.2019 wird insoweit
vollinhaltlich Folge gegeben,
als der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.06.2019, Zl. ***, nach dem Spruchpunkt „C) Kosten“ um den nachstehenden Spruchpunkt D) mit der Bezeichnung „Entschädigung des Fischereiberechtigten“ und den bezughabenden Punkt I. Nebenbestimmungen ergänzt wird:
D) Entschädigung des Fischereiberechtigten
Dem Fischereiberechtigten RA AA, gebührt gemäß §§ 15 und 117 Abs 1 WRG eine Entschädigung dem Grunde nach, die Festsetzung erfolgt gemäß § 117 Abs 2 WRG in einer gesonderten Entscheidung mittels Nachtragsbescheid auf Grundlage des nachstehend geforderten Monitorings während der Umsetzung der Baumaßnahmen.
I. Nebenbestimmungen:
1. Vor Baubeginn ist eine Befischung im Revier *** nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß dem Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente Teil A1-Fische durchzuführen. Die Befischungsstrecke ist mit dem zuständigen Sachverständigen zu klären.
2. Zum Zwecke der Überprüfung allfälliger Auswirkungen auf die Fischerei ist nach der Fertigstellung der Baumaßnahmen ein Jahr danach eine Befischung im Revier *** nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß dem Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente Teil A1-Fische durchzuführen.
3. Von Seiten der Bauwerberin sind während der Niederwasserzeit bzw. in der Klarwassersituation während einer repräsentativen Bauphase folgende Trübungsmessungen durchzuführen:
a) Tägliche Bestimmung (werktags) der Trübung mittels Absetztrichter (Schwebstoffkonzentration in mg/l nach 30 minütiger Absetzzeit mittels Imhoff – Trichter), ober- und unterhalb des Baufeldes.
b) Parallel zur Bestimmung der absetzbaren Stoffe (mg/l), ist die Konzentration der abfiltrierbaren Stoffe (mg/l) zu bestimmen.
4. Nach Abschluss der Bauarbeiten bzw. des Beweissicherungsprogramms ist der Behörde von Seiten der Bauwerberin unaufgefordert ein Abschlussbericht vorzulegen, welcher die bescheid- und projektgemäße Umsetzung des Vorhabens dokumentiert und die Ergebnisse des Beweissicherungsprogramms (Trübstoffmessungen) bzw. der Befischung vor und nach den Baumaßnahmen interpretiert.“
Dagegen richtet sich der rechtzeitige und zulässige Vorlageantrag des Beschwerdeführers.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die vom Beschwerdeführer und der sonstigen Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen, das Gutachten der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie vom 19.3.2020 (vgl OZ 8), telefonisch ergänzt am 19.3.2020 (vgl OZ 9), die Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 30.3.2020 (vgl OZ 11) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, der sonstigen Partei und der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie im Rahmen der Verhandlung am 9.7.2020 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 19). Die Parteien haben auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet (vgl OZ 19 S 8).
Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass den Vorschlägen des Beschwerdeführers durch die im Bescheid vom 12.6.2019 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 3.9.2019 vorgeschriebenen Nebenbestimmungen Rechnung getragen wird. Das Informationsrecht des Beschwerdeführers wurde durch die nunmehrige Nebenbestimmung verankert. Es war insofern nicht erforderlich, auch die Vorschreibungen des Bescheides nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 mitaufzunehmen.
Gemäß den Ausführungen in der Beweiswürdigung hegt das LVwG keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des vorliegenden Gutachtens der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie und erachtet dieses als schlüssig. Aus diesem Grund wurde von der Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachbereich der Amtssachverständigen Abstand genommen.
Der Beschwerdeführer hat nicht näher ausgeführt, warum er eine Stellungnahme zum Bescheid nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 abgeben möchte. Im Übrigen hat dieser Bescheid keine Relevanz für die vorliegende Entscheidung. Insofern war dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme nicht einzuräumen.
II. Sachverhalt:
Die sonstige Partei betreibt die unter der Postzahl ***des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragene Wasserkraftanlage X zwischen W in S und V (P) (unstrittig).
Mit Eingabe vom 3.9.2015 beantragte die sonstige Partei bei der belangten Behörde die Änderung der mit Bescheid vom 1.8.2013, ***, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt "KW X 2. Maschinensatz" dahingehend, dass auch die Begleitmaßnahme Q, nach Maßgabe des Einreichprojektes „KW X Erweiterung 2. Maschinensatz – Begleitmaßnahme X/Q“ der NN, vom Juni 2015, ergänzt durch die Nachreichung vom 05.08.2015, genehmigt wird, wobei das beantragte Vorhaben kurz zusammengefasst wie folgt beschrieben werden kann (vgl Bescheid 12.6.2019, insbesondere die Kurzbeschreibung in diesem Bescheid):
„Die sonstige Partei beabsichtigt die Errichtung eines Nebenarmes an der X zwischen km 11,9 und km 12,1. Die Sohle des Nebenarms soll sohlgleich mit dem Hauptgewässer verlaufen und mit einer Breite von 3 - 4 m ausgeführt werden. Dazwischenliegend soll bis auf einer Höhe von 0,5 m über dem Wasserspiegel bei MHQ eine Insel verbleiben, die zum Hauptgewässer hin mit einer rund 4 m breiten und 1 m tiefer liegenden Berme errichtet werden soll. Das neue rechte Ufer wird mit 2 Bermen ausgeführt, die 0,3 m unter bzw 0,3 m über dem Wasserspiegel bei MHQ liegen. Die Geländeoberkante wird rechtsufrig dabei um 0,1 – 0,25 m erhöht, damit sich bei HQ30 keine im Vergleich zum Ist-Zustand vergrößerte Ausuferungsfläche ergibt. Die Maßnahme wird zur Gänze auf öffentlichem Wassergut errichtet.“
Das beantragte Vorhaben stellt keine Ausgleichsmaßnahme für das Ökostromprojekt im Stal dar, sondern ist eine Begleitmaßnahme für den zweiten Maschinensatz des Kraftwerkes X (vgl ASV OZ 19 S 4). Die Bauarbeiten erfolgen in der Niederwasserzeit (vgl Seite 3 1. Nebenbestimmung aus gewässerökologischer Sicht im Bescheid nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vom 24.7.2019 in Beilage ./B zu OZ 19, OZ 19 S 5).
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren als Fischereiberechtigter die Schriftsätze vom 18.3.2016 und vom 28.3.2019 sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag übermittelt. In seinem Schriftsatz vom 18.3.2016 verweist er auf die Schriftsätze vom 30.4.2015 und vom 5.5.2015 (unstrittig).
Eventuelle nachteilige Auswirkungen auf das Fischereirecht des Beschwerdeführers sind lediglich im Zeitraum der Bautätigkeiten zu verifizieren. So kommt es während der Bauzeit aufgrund der im technischen Bericht dargelegten Maßnahme und der damit verbundenen erhöhten Trübstoffführung unterhalb des Projektgebietes zu Beeinträchtigungen. Aufgrund der Bautätigkeit ist mit einem erhöhten Driftverhalten des Makrozoobenthos und Abwandern der Fischfauna in den Projektabschnitten zu rechnen. Diese Beeinträchtigungen werden aber nur während der Bauzeit auftreten und können durch die gewässerökologischen Nebenbestimmungen im Bescheid abgemindert werden. Nach Beendigung der Baumaßnahmen wird es zu einer Nachlieferung bodenbewohnender Organismen aus dem Oberlauf kommen sowie Rückwanderung der Fischfauna und die Beeinträchtigungen werden abklingen. Das Ausmaß etwaiger Beeinträchtigungen durch die Bautätigkeiten und die daraus resultierenden eventuellen nachteiligen Auswirkungen auf das Fischereirecht können aus fachlicher Sicht erst nach Beendigung des Beweissicherungsprogramms (siehe: Beschwerdevorentscheidung Nebenbestimmungen 1. – 4.) gutachterlich abgearbeitet werden (vgl Gutachten in OZ 8, Aktenvermerk in OZ 9 und ASV OZ 19 S 3 bis 6).
Der Beschwerdeführer hat in den angeführten Stellungnahmen bzw dem Vorlageantrag / der Beschwerde konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt (vgl Gutachten in OZ 8, Aktenvermerk in OZ 9 und ASV OZ 19 S 3 bis 6).
Durch die im Bescheid vom 12.6.2019 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 3.9.2019 aufgenommenen Nebenbestimmungen und das dem Antrag vom 3.9.2015 zu Grunde liegende Projekt wird allen Vorschlägen des Beschwerdeführers - sofern sie überhaupt hier relevante Fragestellungen betreffen und dem Schutz der Fischerei dienen - Rechnung getragen; dies abgesehen von folgendem Punkt (vgl Gutachten in OZ 8, Aktenvermerk in OZ 9 und ASV OZ 19 S 3 bis 6):
Es ist üblich, dass ein Fischereiberechtigter im Zuge der Beweissicherung miteinbezogen wird. Es geht dabei darum, dass der Fischereiberechtigte informiert und ihm die Möglichkeit gegeben wird, bei Durchführung der Maßnahmen anwesend zu sein. Es geht also nicht etwa um eine Terminkoordination mit dem Fischereiberechtigten, sondern entsprechende rechtzeitige Information um dem Fischereiberechtigten zu ermöglichen, im Rahmen der Beweissicherung vor Ort zu sein. Es ist nicht üblich, dass dem Fischereiberechtigten im Zuge der Beweissicherung dann ein Mitspracherecht zukommt. Er darf natürlich Vorschläge machen, die Konsenswerber sind bei der Beweissicherung aber nur an die Nebenbestimmungen des Bescheides/gesetzliche Vorgaben gebunden. Die Überprüfung der Maßnahmen der Beweissicherung erfolgt erst im Nachhinein durch die Behörde (vgl Aktenvermerk in OZ 9). Im Ergebnis ist daher ergänzend zu den von der belangten Behörde im Bescheid vom 12.6.2019 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 3.9.2019 vorgeschriebenen Nebenbestimmungen folgende Auflage aufzunehmen (vgl ASV OZ 19 S 4):
„Der Fischereiberechtigte ist rechtzeitig, nämlich 2 Wochen davor, über Maßnahmen bezüglich Bauphasen oder der im Monitoring durchzuführenden Beweisbefischung zu informieren.“
Das vom Beschwerdeführer beantragte (erweiterte Abstimmungs- bzw) Informationsrecht (vgl Punkt 2. im vorbereitenden Schriftsatz vom 6.7.2020 in OZ 16) ist nicht als Maßnahme zum Schutz der Fischerei erforderlich (vgl OZ 19 S 4, 5).
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und stützen sich auf die in Klammer angeführten Urkunden.
Das LVwG hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des vorliegenden Gutachtens der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie und erachtet dieses als schlüssig. Die Amtssachverständige hat ihre fachliche Sicht der Dinge im Gutachten in OZ 8, ergänzt durch den Aktenvermerk in OZ 9 und erläutert in der Verhandlung am 9.7.2020 (vgl OZ 19 S 3 bis 6), nachvollziehbar dargelegt. Aus diesem Grund war auch nicht ein anderer Sachverständiger aus dem Fachbereich der Amtssachverständigen beizuziehen. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat auch trotz Aufforderung durch das LVwG eine Präzisierung des von ihm geforderten Betreuungskonzeptes nicht vorgelegt (vgl Gutachten in OZ 8, Stellungnahme der ASV in OZ 11, Aufforderung des LVwG an den Beschwerdeführer vom 31.3.2020 in OZ 12, eine allfällige Präzisierung des Betreuungskonzeptes vor der Verhandlung vorzulegen). Die Feststellungen, dass den Vorschlägen des Beschwerdeführers - sofern sie überhaupt dem Schutz der Fischerei dienen - bereits entsprochen wurde und nur eine bloße Information des Beschwerdeführers und zwar nur 2 und nicht 6 Wochen vor Durchführung der Maßnahmen zum Schutz der Fischerei ausreichend ist, stützen sich daher auf die Ausführungen der Amtssachverständigen.
IV. Rechtslage:
1. § 15 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 58/2017 lautet (auszugsweise):
„Einschränkung zugunsten der Fischerei.
§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
[…]“
V. Erwägungen:
Zur Beschwerde des Beschwerdeführers:
Nach den getroffenen Feststellungen ist bei Verwirklichung des beantragten Vorhabens mit nachteiligen Auswirkungen im festgestellten Ausmaß auf das Fischereirecht des Beschwerdeführers zu rechnen.
Durch die im Bescheid vom 12.6.2019 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 3.9.2019 aus gewässerökologischer Sicht vorgeschriebenen Nebenbestimmungen wird den Vorschlägen des Beschwerdeführers - soweit sie hier von Relevanz sind und dem Schutz der Fischerei dienen sowie abgesehen von dem erst nunmehr aufgenommenen Informationsrecht des Beschwerdeführers - entsprochen. Nach den getroffenen Feststellungen ist nur das nunmehr aufgenommene Informationsrecht und nicht das vom Beschwerdeführer im Schriftsatz in OZ 16 begehrte Zustimmungsrecht zum Schutz der Fischerei erforderlich.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Antrag auf Zuerkennung der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten:
Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Lediglich die Kosten im Verfahrensstrafverfahren (§ 52) und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren (§ 35) sind ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verweisungnorm des § 17 VwGVG, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden sind. § 74 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im gegenständlichen Fall anzuwenden. Es gilt daher insbesondere ebenso der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gemäß § 74 Abs 1 AVG. Gemäß § 74 Abs 2 bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. In den Verwaltungsvorschriften (hier: WRG 1959) findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten. Demnach gilt nach § 74 Abs 1 AVG, dass der Beschwerdeführer die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Dieser Grundsatz gilt im gegenständlichen Verfahren für sämtliche Parteienkosten, also auch für die Anwaltskosten (vgl etwa VwGH 2.6.2005, 2004/07/0089; 24.3.2011, 2009/07/0018).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Beurteilung, ob sämtlichen Vorschlägen des Beschwerdeführers - sofern sie dem Schutz der Fischerei dienen - durch die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen Rechnung getragen wird, ist eine solche der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel. Im Übrigen orientiert sich die Entscheidung an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung des Fischereiberechtigten (vgl VwGH 2.7.1998, 98/07/0031). Die Frage, ob sich in den hier anzuwenden Verwaltungsvorschriften eine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten findet, ist infolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar zu verneinen (vgl VwGH 2.6.2005, 2004/07/0089; 24.3.2011, 2009/07/0018). Das LVwG Tirol vertritt daher die Auffassung, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, Z, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht ein