Entscheidungsdatum
17.11.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerden des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen
1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.08.2020, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der StVO, sowie
2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2020, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.08.2020 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Höhe von Euro 460,00 und zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses in Höhe von Euro 10,00, insgesamt Euro 470,00, zu leisten.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2020 wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu Spruchpunkt 1:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 13.06.2020 um 00.05 Uhr
Tatort: Gemeinde Y, auf der L *** Dorfstraße, auf Höhe Nr. 48,
auf Höhe Kreuzung Dorfstraße / X
Fahrzeug(e): PKW XX-XXXX
1. Sie haben sich am 13.06.2020 um 00.12 Uhr in Y, L*** Kreuzung Dorfstraße / X nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht haben, dieses zu lenken.
2. Sie haben im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO
2. § 24 Abs. 1 lit. d StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
1. 2.300,00
2. 50,00
Gemäß:
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
Ersatzfreiheitsstrafe:
445 Stunden
23 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 235,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.585,00“
Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„Durch seinen sohin ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter erhebt der Beschwerdeführer nachstehende
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol, mit welcher die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wie auch der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31. August 2020 beantragt, und zur Begründung ausgeführt wird, wie folgt:
Die erstinstanzliche Behörde geht von einem unrichtigen Sachverhalt aus und übersieht offensichtlich aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Angelegenheit, dass sich der gegenständliche Vorfall grundlegend anders zugetragen hat.
Der Beschwerdeführer war am 12.6.2020 bei einem Freund, CC zu einem Geburtstagsfest.
Da es dem Beschwerdeführer, nachdem er eineinhalb Bier getrunken hat, nicht sonderlich gut ging, entschloss er sich, mit dem Auto nach Hause zu fahren ab.
Der Beschwerdeführer fühlte sich unwohl und dachte, dass es wohl besser wäre, wenn er sich in sein Bett legt und auskuriert.
Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer Am 4.6.2020 aufgrund eines Pneumothorax in stationäre Behandlung am Bezirkskrankenhaus W aufgenommen und in einer Notoperation umgehend operiert wurde.
Der gegenständliche Vorfall trug sich nur drei Tage nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus zu und muss es offensichtlich zu einer Wechselwirkung zwischen der dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikation Avelox, die Diclobene und Pantoloc und dem vom Beschwerdeführer konsumierten Alkohol gekommen sein, was in Kombination mit dem operationsbedingten schlechten körperlichen Zustand eben zu vorgeschriebenen Problemen führte. Der Zustand des Beschwerdeführers verschlechterte sich während der Autofahrt so rasant, dass der Beschwerdeführer sich entschloss, sein Fahrzeug anzuhalten, da er sich nicht mehr in der Lage fühlte, das Fahrzeug sicher zu lenken.
Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen muss der Beschwerdeführer offensichtlich in der Folge eingeschlafen sein und wachte erst auf, als ein Polizeibeamter mit seiner Faust gegen die fahrerseitige Scheibe schlug und sinngemäß schrie, wenn der Beschwerdeführer nicht umgehend das Fenster öffnet, wird der Polizist dieses einschlagen.
Dem Beschwerdeführer ging es in diesem Zeitpunkt nicht wesentlich besser und erschrak er naturgemäß über das Verhalten des Polizisten.
Im Schock wollte er sohin umgehend der polizeilichen Aufforderung Folge leisten und drehte den Schlüssel, welcher sich im Zündschloss des Autos befand, einmal um, um die Zündung zu aktivieren und so zu ermöglichen, dass der elektrische Fensterheber mit Strom versorgt wird und bedient werden kann, der Beschwerdeführer öffnete das Fenster.
Der Beschwerdeführer hatte nicht ansatzweise das Ansinnen, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, was er ja auch tatsächlich nicht tat, sodass unverständlich ist, aus welchem Grunde ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wird.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht erinnerlich, ob und was er in der Folge mit den Polizeibeamten sprach. Insbesondere ist ihm nicht erinnerlich, dass darüber gesprochen wurde, dass er sich eines Alkoholtest zu unterziehen hat und wurde er seiner Erinnerung nach auch nicht darüber belehrt, dass er kein Wasser mehr trinken, und auch nichts mehr essen darf.
Diese Erinnerungslücken können darauf zurückzuführen sein, dass es dem Beschwerdeführer eben gesundheitlich äußerst schlecht ging wie dies bereits ausgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer hat versucht, den Abend zu rekonstruieren, er hat die Feier um ca 22:00 Uhr verlassen, da er sich unwohl fühlte, offenbar muss er mehr als zwei Stunden lange geschlafen haben, daran hat er keine Erinnerung mehr, da er ja erst um 0:12 des Folgetages vom Polizisten geweckt wurde.
Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Antritt der Rückfahrt, sohin während der Fahrt, derart verschlechterte, dass er offenbar nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug zu fahren und aus dieser Notsituation heraus sein Fahrzeug anhielt und in der Folge auch einschlief.
Dem Beschwerdeführer ist das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht vorzuwerfen, da nicht vorhersehbar war, dass es sich sein Gesundheitszustand derart verschlechtern wird, da er aufgrund der Medikation davon ausgehen dürfte, dass dies keine sonderlich schwerwiegenden Wechselwirkungen mit einer relativ geringen Menge Alkohol haben wird. Offenbar wurde diese Wechselwirkung durch den geschwächten körperlichen Zustand des Beschuldigten aufgrund der des operativen Eingriffes massiv verstärkt, was für den Beschuldigten schlichtweg nicht voraussehbar war. Zudem erschrak er aufgrund des Verhaltens des Polizisten und versuchte den Aufforderungen Folge zu leisten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht erkennen konnte, dass sich sein Zustand derart verschlechtern werde, ist ihm auch nicht anzulasten, dass er Verkehrs unzuverlässig oder gesundheitlich nicht geeignet wäre, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Vielmehr handelt es sich um einen Schicksalshaften singulären Vorfall, welcher sich auch nicht wiederholen wird.
Was den Vorwurf der Verweigerung des Alkoholtests anbelangt, so ist festzuhalten, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer einem Amtsarzt zur Blutentnahme vorzuführen, da er sich dagegen auch nicht ausgesprochen hätte.
Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Einvernahme der amtshandelnden Polizeibeamten, des Zeugen Dietmar Kühnert wie auch seine Parteieneinvernahme, da es ihm im erstinstanzlichen Verfahren nicht möglich war, sein rechtliches Gehör zu wahren und seine Parteirechte auszuüben, insofern ist das erstinstanzliche Verfahren auch mangelhaft.
Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer nachstehende
Anträge:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufheben und das Verfahren einstellen.
In einem beiden nachstellende Urkunden in Vorlage gebracht:
o Arztbrief Krankenhaus W
o Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Z, am 29.9.2020 AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion V vom 14.06.2020, Zl ***. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Parallelakt der Bezirkshauptmannschaft Z betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Zl ***.
Weiters fand am 09.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie Einvernahme der Meldungsleger Insp. DD und RI EE.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war vom 04.06.2020 bis zum 09.06.2020 im Krankenhaus W aufhältig wegen einem Pneumothorax und wurde ihm deswegen eine Bülau-Drainage gesetzt. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus hat der Beschwerdeführer noch Schmerzmittel genommen.
Am 12.06.2020 war der Beschwerdeführer bei einem Freund zu einer Geburtstagsfeier in U eingeladen. Da es ihm aufgrund der Operation und der eingenommenen Medikamente nicht besonders gut gegangen ist, hat er gegen 22.00 Uhr das Fest verlassen und ist nach einem Konsum von eineinhalb Bier zu 0,5 l weggefahren. Zwischen U und Y in einer S-Kurve hat sich der Zustand verschlechtert und ist dem Beschwerdeführer schwindlig geworden und hat er versucht, das Auto an einer geeigneten Stelle anzuhalten. Dies war dann in der Gemeinde Y auf der L *** Dorfstraße, auf Höhe Kreuzung Dorfstraße/X.
Am 12.06.2020 um 23.54 Uhr wurde Streife „GG 2“ mit EE und FF nach Mutters X beordert, da dort ein Fahrzeug auf der Straße stehen würde und ein Mann im Fahrzeug schlafen würde. Der Anzeiger gab an, dass er bereits mehrmals versucht habe, den Mann zu wecken. Die Streife traf am 13.06.2020 gegen 00.05 Uhr in Y an der Kreuzung Dorfstraße/X ein und wurde das Streifenfahrzeug vor das dort stehende Fahrzeug in einen Abstand von drei bis vier Metern abgestellt. Die Meldungsleger haben den Beschwerdeführer im Fahrzeug schlafend und mit einer Bierflasche in der Hand angetroffen. Mehrmaliges Klopfen reichte nicht, um den Beschwerdeführer zu wecken. Erst durch heftiges Klopfen ist es gelungen, den Beschwerdeführer zu wecken. Er wurde sodann aufgefordert, die Türe bzw das Fenster zu öffnen und hat der Beschwerdeführer daraufhin so reagiert, dass er mit der einen Hand das Lenkrad ergriffen hat und mit der anderen Hand die Zündung einschaltete. Für die Meldungsleger erweckte dies den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in Betrieb nehmen wollte. Der Meldungsleger FF hat wiederum geklopft und den Beschwerdeführer aufgefordert Türe bzw Fenster zu öffnen, damit mit ihm kommuniziert werden könne. Daraufhin hat der Beschwerdeführer wiederum die Zündung eingeschalten und ist es ihm dann gelungen, das Fenster zu öffnen, woraufhin ff die Türe geöffnet hat und es somit möglich war, mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren. Es wurde dann eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt und wurde der Beschwerdeführer von ff zum Alkomattest aufgefordert, da eindeutig Alkoholgeruch wahrzunehmen war. Der Beschwerdeführer wurde belehrt, dass während der 15-minütigen Wartezeit weder gegessen, noch getrunken, noch geraucht werden darf. Anfänglich hat sich der Beschwerdeführer auch darangehalten. Nach sechs oder sieben Minuten hat der Beschwerdeführer dann eine Wasserflasche in die Hand genommen und wollte trinken. Es wurde ihm mitgeteilt, dass während der 15-minütigen Wartezeit nichts getrunken werden darf, da dies ansonsten eine Alkotestverweigerung darstellen würde. Der Beschwerdeführer hat versucht zwei, drei Mal Wasser zu trinken, was ihm jeweils untersagt wurde. Nachdem der Meldungsleger FF kurz zum Streifenfahrzeug gegangen ist um den Führerschein zu kontrollieren, hat ihm die EE wiederum untersagt, Wasser zu trinken. Der Beschwerdeführer hat das jedoch diesmal ignoriert und einen Schluck aus der Wasserflasche genommen. Dies hat FF als Alkotestverweigerung gewertet, hat dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt und wurde sodann die Amtshandlung beendet. Nach dem zu Unterstützung eine Streife der PI Y eingetroffen ist, wurde das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers auf den nächstgelegenen öffentlichen Parkplatz abgestellt.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort und Fahrzeug ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion GG vom 14.06.2020, Zl ***. Diese Feststellungen werden dem Grunde nach vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die getroffenen Feststellungen über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Krankenhaus W, sowie dass er sich am 12.06.2020 auf einer Geburtstagsfeier bei einem Freund aufgehalten hat, ergeben sich aus den Ausführungen anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.11.2020.
Die getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in seinem Kraftfahrzeug schlafend und mit einer Bierflasche in der Hand angetroffen wurde und nur durch starkes Klopfen geweckt werden konnten, ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige der Polizeiinspektion V vom 14.06.2020, sowie den glaubwürdigen und widerspruchsfreien, sowie übereinstimmenden Aussagen der beiden Meldungsleger, die als Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.11.2020 einvernommen wurden.
Die getroffenen Feststellungen betreffend die Aufforderung an den Beschwerdeführer zum Alkomattest ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige der Polizeiinspektion V vom 14.06.2020.
Weiters ergeben sich diese Feststellungen aus den Aussagen der beiden Meldungsleger FFund EE, die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.11.2020 übereinstimmend und widerspruchsfrei und vor allem glaubwürdig ausgesagt haben, dass aufgrund der wahrgenommenen Alkoholsymptome der Beschwerdeführer von FF zum Alkomattest aufgefordert wurde.
Auch die getroffenen Feststellungen betreffend das Verhalten während der 15-minütigen Wartezeit, sowie dass der Beschwerdeführer mehrmals versucht hat aus einer Wasserflasche zu trinken und ihm dies mehrmals untersagt wurde, ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige der Polizeiinspektion V vom 14.06.2020, sowie den übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der als Zeugen einvernommenen Meldungsleger FF und EE, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.11.2020.
Dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaligem Untersagen dann doch einen Schluck aus der Mineralwasserflasche genommen hat, ergibt sich aus der glaubwürdigen und überzeugenden Aussage der als Zeugin einvernommenen Meldungslegerin EE.
Dass daraufhin FF, der die Amtshandlung geleitet hat, dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass somit die Alkotestverweigerung vollendet ist, und er vorher mehrmals darüber aufgeklärt wurde, und die Amtshandlung für beendet erklärt hat, ergibt sich wiederum einerseits aus der Anzeige der Polizeiinspektion GG vom14.06.2020, sowie den übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Meldungsleger FF und EE.
Als Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der glaubwürdigen, widerspruchsfreien und vor allem übereinstimmenden Aussagen der beiden Meldungsleger FF und EE steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer am 13.06.2020 die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.08.2020 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung lauten wie folgt:
„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(…)
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(…)
§ 24. Halte- und Parkverbote.
(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
d) unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 3a im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,
(…)
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
(…)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
(…)
V. Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaftgemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.
Den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nachgekommen und hat die Beweise aufgenommen, insbesondere eine mündliche Verhandlung durchgeführt, den Beschwerdeführer sowie die beiden Meldungsleger FF und EE einvernommen. Als Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.
VI. Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 ist nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer hat dem Interesse an der Vermeidung von Gefahren, welche von Alkohol beeinträchtigten Lenkern ausgehen, in erheblicher Weise zuwidergehandelt. Überdies hat er dadurch, dass er sein Fahrzeug im Kreuzungsbereich abgestellt hat, dem Interesse der Verkehrssicherheit in nicht unerheblicher Weise zuwidergehandelt.
Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war nichts zu werten, erschwerend waren die Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten, wobei eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung aufscheint. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung Angaben gemacht. Danach verdient er monatlich netto Euro 2.000,00, besitzt ein Einfamilienhaus, wofür jedoch noch ein Kredit aushaftet und hat keine Sorgepflichten. Diesbezüglich geht das Landesverwaltungsgericht Tirol von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 99 Abs 1 lit b StVO von Euro 1.6000,00 bis Euro 5.9000,00 und nach § 99 Abs 3 lit a StVO von bis zu Euro 726,00, sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe, ergibt sich auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten, dass die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen schuld- und tatangemessen und bei den angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht sind. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Aber auch aus generalpräventiven Gründen war deren Verhängung notwendig, um auch den anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der übertretenen Verhaltensnormen aufzuzeigen.
Zu Spruchpunkt 2.:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.06.2020, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von neun Monaten, gerechnet ab dem 13.06.2020 entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen und wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer, sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein, die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 13.06.2020 in Mutters gegenüber einem geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung des Alkotest verweigert hat, obwohl er im Verdacht gestanden ist, das Kraftfahrzeug mit Kennzeichen XX-XXXX in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Weiters wurde ausgeführt, dass er bereits 2016 eine Alkoholübertretung begangen hat.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„Durch seinen sohin ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter erhebt der Beschwerdeführer nachstehende
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol, mit welcher die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wie auch der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27. August 2020 beantragt, und zur Begründung ausgeführt wird, wie folgt:
Die erstinstanzliche Behörde geht von einem unrichtigen Sachverhalt aus und übersieht offensichtlich aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Angelegenheit, dass sich der gegenständliche Vorfall grundlegend anders zugetragen hat.
Der Beschwerdeführer war am 12.6.2020 bei einem Freund, CC zu einem Geburtstagsfest.
Da es dem Beschwerdeführer, nachdem er eineinhalb Bier getrunken hat, nicht sonderlich gut ging, entschloss er sich, mit dem Auto nach Hause zu fahren ab.
Der Beschwerdeführer fühlte sich unwohl und dachte, dass es wohl besser wäre, wenn er sich in sein Bett legt und auskuriert.
Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer Am 4.6.2020 aufgrund eines Pneumothorax in stationäre Behandlung am Bezirkskrankenhaus W aufgenommen und in einer Notoperation umgehend operiert wurde.
aus dem Krankenhaus zu und muss es offensichtlich zu einer Wechselwirkung zwischen der dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikation Avelox, die Diclobene und Pantoloc und dem vom Beschwerdeführer konsumierten Alkohol gekommen sein, was in Kombination mit dem operationsbedingten schlechten körperlichen Zustand eben zu vorgeschriebenen Problemen führte. Der Zustand des Beschwerdeführers verschlechterte sich während der Autofahrt so rasant, dass der Beschwerdeführer sich entschloss, sein Fahrzeug anzuhalten, da er sich nicht mehr in der Lage fühlte, das Fahrzeug sicher zu lenken.
Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen muss der Beschwerdeführer offensichtlich in der Folge eingeschlafen sein und wachte erst auf, als ein Polizeibeamter mit seiner Faust gegen die fahrerseitige Scheibe schlug und sinngemäß schrie, wenn der Beschwerdeführer nicht umgehend das Fenster öffnet, wird der Polizist dieses einschlagen.
Dem Beschwerdeführer ging es in diesem Zeitpunkt nicht wesentlich besser und erschrak er naturgemäß über das Verhalten des Polizisten.
Im Schock wollte er sohin umgehend der polizeilichen Aufforderung Folge leisten und drehte den Schlüssel, welcher sich im Zündschloss des Autos befand, einmal um, um die Zündung zu aktivieren und so zu ermöglichen, dass der elektrische Fensterheber mit Strom versorgt wird und bedient werden kann, der Beschwerdeführer öffnete das Fenster.
Der Beschwerdeführer hatte nicht ansatzweise das Ansinnen, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, was er ja auch tatsächlich nicht tat, sodass unverständlich ist, aus welchem Grunde ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wird.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht erinnerlich, ob und was er in der Folge mit den Polizeibeamten sprach. Insbesondere ist ihm nicht erinnerlich, dass darüber gesprochen wurde, dass er sich eines Alkoholtest zu unterziehen hat und wurde er seiner Erinnerung nach auch nicht darüber belehrt, dass er kein Wasser mehr trinken, und auch nichts mehr essen darf.
Diese Erinnerungslücken können darauf zurückzuführen sein, dass es dem Beschwerdeführer eben gesundheitlich äußerst schlecht ging wie dies bereits ausgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer hat versucht, den Abend zu rekonstruieren, er hat die Feier um ca 22:00 Uhr verlassen, da er sich unwohl fühlte, offenbar muss er mehr als zwei Stunden lange geschlafen haben, daran hat er keine Erinnerung mehr, da er ja erst um 0:12 des Folgetages vom Polizisten geweckt wurde.
Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Antritt der Rückfahrt, sohin während der Fahrt, derart verschlechterte, dass er offenbar nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug zu fahren und aus dieser Notsituation heraus sein Fahrzeug anhielt und in der Folge auch einschlief.
Dem Beschwerdeführer ist das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht vorzuwerfen, da nicht vorhersehbar war, dass es sich sein Gesundheitszustand derart verschlechtern wird, da er aufgrund der Medikation davon ausgehen dürfte, dass dies keine sonderlich schwerwiegenden Wechselwirkungen mit einer relativ geringen Menge Alkohol haben wird. Offenbar wurde diese Wechselwirkung durch den geschwächten körperlichen Zustand des Beschuldigten aufgrund der des operativen Eingriffes massiv verstärkt, was für den Beschuldigten schlichtweg nicht voraussehbar war. Zudem erschrak er aufgrund des Verhaltens des Polizisten und versuchte den Aufforderungen Folge zu leisten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht erkennen konnte, dass sich sein Zustand derart verschlechtern werde, ist ihm auch nicht anzulasten, dass er Verkehrs unzuverlässig oder gesundheitlich nicht geeignet wäre, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Vielmehr handelt es sich um einen Schicksalshaften singulären Vorfall, welcher sich auch nicht wiederholen wird.
Was den Vorwurf der Verweigerung des Alkoholtests anbelangt, so ist festzuhalten, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer einem Amtsarzt zur Blutentnahme vorzuführen, da er sich dagegen auch nicht ausgesprochen hätte.
Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Einvernahme der amtshandelnden Polizeibeamten, des Zeugen Dietmar Kühnert wie auch seine Parteieneinvernahme, da es ihm im erstinstanzlichen Verfahren nicht möglich war, sein rechtliches Gehör zu wahren und seine Parteirechte auszuüben, insofern ist das erstinstanzliche Verfahren auch mangelhaft.
Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer nachstehende
Anträge:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufheben und das Verfahren einstellen.
In einem beiden nachstellende Urkunden in Vorlage gebracht:
o Arztbrief Krankenhaus W
o Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
o Einzahlungsnachweis Pauschalgebühr
Z, am 29.9.2020 AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion V vom 14.06.2020, Zl ***. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Parallelakt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl ***.
Weiters fand am 09.11.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie Einvernahme der Meldungsleger FF und EE.
II. Rechtsgrundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist
(…)
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(…)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(…)
Dauer der Entziehung
§ 25.
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(…)
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(…)“
III. Rechtliche Erwägungen:
Zu Zl LVwG-2020/33/2275 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde des Herrn AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.08.2020, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt Euro 2.350,00 verhängt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.
Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124).
§ 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-) Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. In § 26 Abs 2 ist jedoch keine Mindestentzugsdauer vorgesehen für eine Begehung gemäß § 99 Abs 1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 b StVO. Nach § 26 Abs 2 Z 5 FSG ist eine Entziehungsdauer von mindestens 10 Monaten vorgesehen, wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO begangen wird.
Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug praktisch mitten auf einer Kreuzung abgestellt und ist dann eingeschlafen. Beim Eintreffen der Polizeistreife wurde der Beschwerdeführer schlafend mit einer Bierflasche in der Hand angetroffen. Er konnte nur nach mehrmaligen und sehr intensivem Klopfen geweckt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer wenige Tage vorher eine Operation wegen einem Pneumothorax gehabt hat und ihm eine Bülau-Drainage gelegt wurde, so ist doch festzustellen, dass er trotz Medikamente Alkohol konsumiert hat und sich sodann noch in ein Kraftfahrzeug gesetzt hat. Dass er dabei das Fahrzeug an einer Kreuzung abgestellt hat und noch dazu mit einer Bierflasche in der Hand schlafend angetroffen wurde, ist besonders verwerflich.
Mit Verweis auf die im Verfahren zu LVwG-2020/33/2275 ausgeführten Erwägungen ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 1 StVO mit § 5 Abs 2 StVO sowie § 24 Abs 1 lit d StVO begangen hat und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG auszugehen ist.
Nachdem der Beschwerdeführer nach vier Jahren bereits wieder Rückfallstäter zu bezeichnen ist und sein Verhalten am 12. bzw 13.06.2020 als besonders verwerflich anzusehen ist, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Entzugsdauer von neun Monaten gerechtfertigt ist, und der Beschwerdeführer erst nach dieser Zeit die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentli