Entscheidungsdatum
18.11.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, ****Z, gegen den Bescheid über eine Ordnungsstrafe der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.08.2020, Zl ***,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 auf Euro 300,00 herabgesetzt wird.
2. Hinsichtlich der Leistungsfrist wird festgehalten, dass diese wie folgt zu lauten hat:
„Dieser Betrag ist gemäß § 36 zweiter Satz AVG iVm § 54b Abs 1 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.“
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Vorverfahren, Sachverhalt:
Mit Anzeige der LPD vom 04.09.2020 zur oben angeführten Geschäftszahl wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe ein E-Mail an das Funktionspostfach der Behörde, nämlich das Strafamt der LPD Tirol übermittelt mit nachstehendem Inhalt:
„Hallo.
Ist mir wurst wer dafür zuständig is, aber was soll der Scheis.
Warum versteckt sich so a Ziviler „Arsch" hinter einer Ortstafel, sprich von 70 auf 50 km/h, so hinterlistig?!
Is des no normal, dass die Leut in einer Tour von euch abgezockt werden, nur dass man euch durchfüttert?!
Absoluter Verbrecherverein, mehr sein de Witzfiguren NICHT MEHR!
Bitte an den Zuständigen dafür weiterleiten.
Alles Daten habts ihr ja schon für dieses „Vergehen" mit der im Betreff angehängten Nummer.
Mit freundlichen Grüßen
AA"
In der Folge ist dann der Bescheid über die Ordnungsstrafe ergangen und wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 verhängt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
„Mit diesem Schreiben erhebe ich Beschwerde über die Ordnungsstrafe mit der o.g. Nummer an die Landespolizeidirektion Tirol für das Vergehen laut §34 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 — SVG.
In ihrer Begründung gemäß §34 Abs. 2 AVG, sind laut ihnen, Personen die ein „ungeziemendes Verhalten" gegenüber Amtspersonen aufweisen, zu ermahnen.
Ermahnt wurde ich nicht.
Wegen meiner schriftlichen Eingabe vom 23.09.2019 um 20:10, ist beizufügen, dass ich mich um diese Uhrzeit bereits nicht mehr in der geistigen Verfassung befunden habe, ein offizielles Beschwerdeschreiben gegen eine Geschwindigkeitsübertretung zu schreiben, da ich zuvor bei einem Geburtstag eingeladen war, hier persönliche Familiäre Auseinandersetzungen geschehen sind, und ich einiges getrunken habe. Dies hat dazu geführt, dass ein solches Schreiben entstanden ist. An diesem Punkt möchte ich mich aufrichtig dafür entschuldigen.
Ich sehe ein, dass meine verbalen Titulierungen etwas zu ungehobelt für das erheben eines Einspruches waren und stelle die Polizeiliche Arbeit nicht in Frage. Im Gegenteil, Menschen aus meinem Freundes- und Familienkreis sind ebenfalls bei der Polizei.
Da an diesem Abend dies nicht das einzige Ereignis war, das mich aus der Fassung gebracht hat, und ich niemanden aus der Behörde persönlich angreifen wollte, bitte ich um Strafmilderung.
Ich bin mir sicher, dass in der Verwaltung schon einige, weitaus verbal schlimmere Ausdrücke gegen sie eingegangen sind. Deshalb erscheint mir eine Geldstrafe in diesem Ausmaß viel zu viel.
Ich bin bereit 10% der Ordnungsstrafe zu bezahlen, um dieses Verfahren einzustellen.
Anderenfalls möchte ich auf eine öffentlich mündliche Verhandlung zurückgreifen.“
II. Rechtliche Bestimmungen:
„Ordnungsstrafen
(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus“
„(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“
III. Rechtliche Erwägungen:
„Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist diejenige Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen hat (VfSlg 16.320/2001; VwSlg 12.429 A/1987).
Eine beleidigende Schreibweise hat zu verantworten, wer die Eingabe im eigenen Namen bei der Behörde einbringt (VwGH 12.9.1969, 1858/68 u.a.). Im konkreten Fall wurde das Anbringen vom Beschwerdeführer verfasst.
Weiters ist festzuhalten, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise zeitlich nicht begrenzt ist und das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafdrohung in diesem Fall nicht besteht (VwSIg 4518 A/1958; 8784 A/1975 u.a.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 27.5.1992, 92/02/0098; 20.11.1998, 98/02/0320 u.a.) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.
Die Bestrafung nach dieser Gesetzessteile wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, der Oberbehörde (oder dem Dienstvorgesetzten des Organs) zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen wie zB die ihrer Meinung nach eng gehaltenen Parteienverkehrszeiten. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden.
Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien (vgl. VwGH 30.5.1994, 92/10/0469 u.a.) und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe (VwSlg 1737 A/1950) zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant (vgl. VwSlg 7699 A/1969).
Nach VwSlg 6633 A/1965 kann eine Kritik an der Behörde noch als erlaubt angesehen werden, wenn
• sich diese auf die Sache beschränkt,
•in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und
•die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen.
Bereits dadurch, dass einem Vorbringen lediglich eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt (vgl. VwGH 11.12.1985, 84/03/0155, 4.9.1995, 94/10/0099 u.a.).
Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl. VwGH 8.11.1977, 1807/76), während eine beleidigende Schreibweise dann vorliegt, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, das ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (vgl. VwGH 20.3.2014, 2012/08/0014), wobei für die Erfüllung des Tatbestandes weder eine beleidigende Absicht Voraussetzung (VwGH 2.7.1990, 90/19/0299; 11.5.1998, 96/10/0033 u.a.) noch hinderlich ist, wenn die Kritik an der Behörde durch ein vermeintliches oder tatsächliches rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt wäre (VwGH 16.11.1993, 91/07/0084) oder die Behörde die mit Ordnungsstrafe zu ahnende Äußerung veranlasst oder gar provoziert hat (VwSIg 8618 A; VwGH 25.3.1988, 87/11/0271, 0272).
Auch die Überzeugung, die Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigten (VwGH 16.11.1993, 91/07/0084, 26.3.1996, 95/05/0029, 0030; 10.3.1998, 97/08/0110 u.a.).
An der herabsetzenden Weise der Formulierungen des BF in seinem Mail vom 23.09.2019 besteht kein Zweifel. Ob eine Beleidigungsabsicht vorliegt ist nicht relevant, da ausschlaggebend nicht die Umgangsformen und Ausdrucksweisen, derer sich der Einschreiter sonst bedient, sondern jene, wie sie im Umgang mit Behörden erwartet werden müssen, sind.
Zusammengefasst ergibt sich, dass dieses E-Mail zweifelsfrei eine beleidigende Schreibweise verwendet hat.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist festzuhalten, dass für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend zu sein hat, weiche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144 ua). Angesichts der im gegenständlichen E-Mail enthaltenen beleidigenden Schreibweise erscheint eine Strafhöhe von nunmehr herabgesetzten Euro 300,00 bei einem Rahmen von Euro 726,00 als durchaus Schuld- und tatangemessen und unter Berücksichtigung der doch massiven Fehläußerungen als notwendig, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zu einer ordentlichen und nicht beleidigenden Schreibweise anzuhalten.
Allerdings ist der § 34 Abs. 3 AVG bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall – bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides – im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. etwa VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Partei beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorganes zu äußern. Diese Strafbestimmung soll erreichen, dass die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, der Oberbehörde (oder dem Dienstvorgesetzten des Organs) zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten (vgl. etwa VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
Unter Anwendung dieser höchstgerichtlichen Leitlinien ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung der belangten Behörde teilt, dass die wiedergegebenen Formulierungen – auch unter Berücksichtigung, dass Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen – im E-Mail vom 23.09.2019 als beleidigende Schreibweise zu qualifizieren sind und die Grenzen zulässiger Kritik überschreiten.
Die vom Beschwerdeführer gewählten Formulierungen weisen objektiv beleidigenden Charakter auf.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es allerdings auf eine Beleidigungsabsicht ebensowenig an wie darauf, ob sich die Schreibweise gegen die Behörde, gegen ein Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (vgl. etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076). Die Formulierungen stellen auch keineswegs eine auf die Sache beschränkte Kritik dar, weil eine solche nur vorliegt, wenn – was im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist und auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird – das Vorbringen zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist (vgl. insb. etwa VwGH 26.3.1996, 95/05/0029; VfSlg. 13.035/1992).
Ees ist darüber hinaus festzuhalten, dass als eine beleidigende Schreibweise auch eine solche anzusehen ist, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc. dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert, wird (vgl. etwa VwSlg. 6843 F/1993; VwGH 4.10.1995, 95/15/0125). Darüber hinaus ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein unkonkreter Vorwurf strafgesetzwidriger Handlungen jedenfalls den Mindestanforderungen des Anstandes widerspricht (vgl. etwa VwSlg. 12.768 A/1988).
Festzuhalten ist schließlich, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, nicht zu entschuldigen vermag (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, 95/05/0029). Ebensowenig ein Vorbringen, wonach mit der Schreibweise eine „angemessene Entrüstung“ auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck gebracht werden sollte (vgl. etwa VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist daher nicht zu beanstanden, zumal es keiner vorherigen Ermahnung bedarf (vgl. etwa VwSlg 14.064 A/1994).
Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung ist, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Verhaltensänderung erwarten lässt (vgl. etwa VwGH 17.4.2012, 2010/04/0133). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die Strafe mit 300, -- Euro zu hoch festgesetzt wäre. Dies gilt angesichts der Ausschöpfung des Strafrahmens mit weniger als der Hälfte selbst im hypothetischen Falle, dass man – entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol – von der Strafbarkeit nur einer der vom Beschwerdeführer gewählten Formulierungen ausginge (vgl. idS etwa VwSlg. 6843 F/1993).
Zur im angefochtenen Bescheid genannten zweiwöchigen Leistungsfrist (zweiter Satz des Spruches auf S 1: „Dieser Betrag ist gemäß § 59 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten“) ist festzuhalten, dass als Rechtsgrundlage dafür § 36 zweiter Satz AVG iVm § 54b Abs. 1 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuführen ist. Auf Grund der erfolgten Beschwerdeerhebung ist zudem nicht auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides, sondern allgemein auf den Eintritt der Rechtskraft abzustellen.
Die Beschwerde ist daher mit der entsprechenden Maßgabe betreffend die Leistungsfrist als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Davon abgesehen lässt – zumal der vorliegende Sachverhalt nicht strittig ist – eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Darauf hinzuweisen ist überdies, dass es sich bei einer Ordnungsstrafe nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK, sondern ihrer Natur nach eher um ein „Disziplinarvergehen“ handelt und dass auch die Strafdrohung (ohne Möglichkeit einer primären oder Ersatzfreiheitsstrafe) wegen ihrer geringen Höhe nicht in den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt (vgl. etwa EGMR 23.3.1994, Fall Ravnsborg, Appl. 14.220/88, und 22.2.1996, Fall Putz, Appl. 18.892/91; VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
Eine Ratenzahlung kann bei der Erstinstanz beantragt werden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
Schlagworte
Beleidigende SchreibweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.17.1938.1Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020