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41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. Oktober 1996, Zl. MA 61/IV-B 814/96, betreffend Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft und Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. Februar 1995 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, daß er binnen zwei Jahren den Nachweis über sein Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband erbringe. Die belangte Behörde widerrief gemäß § 20 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) diesen "Bescheid"; gleichzeitig wies sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 StbG ab. Die belangte Behörde begründete den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie die Abweisung des Verleihungsantrages damit, daß das Standesamt am 8. Juli 1996 schriftlich mitgeteilt habe, daß die Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 24. Juni 1996 rechtskräftig für nichtig erklärt worden sei. Durch die Nichtigerklärung der Ehe erfülle der Beschwerdeführer nicht mehr die Voraussetzungen des § 11a StbG. Die Abweisung des Verleihungsantrages begründete die belangte Behörde darüber hinaus damit, daß eine Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 3 StbG mangels eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer arbeite als Bauhelfer und habe kaum Deutschkenntnisse. Er sei am 17. September 1996 niederschriftlich informiert worden, daß eine Verleihung der Staatsbürgerschaft derzeit nicht möglich sei, wozu er keine Stellungnahme abgegeben habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde zum Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes gemäß § 10 Abs. 3 StbG keine Erhebungen getätigt habe. Seine Einvernahme am 17. September 1996 sei deshalb mangelhaft, weil er "das juristische Deutsch und Protokolle" nicht lesen könne, weshalb er das Protokoll nicht verstanden habe.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, daß vor allem berücksichtigungswürdig sei, daß er sich jedenfalls schon seit 1990 in Österreich aufhalte (sechs Jahre) und hier "regelmäßig einer Arbeit nachgekommen" sei. Er befinde sich in ungekündigter Stellung seit dem Jahr 1992. In Österreich habe er als Angehörige Schwester, Bruder und Schwager und sei hier aufrecht gemeldet. In der Türkei habe er so gut wie keine Verwandten mehr. Er verstehe "soviel Deutsch, wie jeder österreichische Bauhelfer". Daher verfüge er für eine Integration in Österreich über ausreichende Deutschkenntnisse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde enthält zum Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft keine inhaltlichen Ausführungen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer nach Nichtigerklärung der mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe die Voraussetzungen des § 11a StbG nicht mehr erfülle und deshalb die Zusicherung gemäß § 20 Abs. 2 StbG zu widerrufen gewesen sei, begegnet zudem keinen Bedenken.
Hinsichtlich des nunmehr in der Beschwerde behaupteten Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG kann dahingestellt bleiben, ob die mit dem Beschwerdeführer am 17. September 1996 aufgenommene Niederschrift aufgrund Sprachunkenntnissen mangelhaft war oder nicht, da die in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhaltsmomente selbst dann, wenn sie nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterlägen, die Beschwerde nicht zum Erfolg führen könnten. Die geltend gemachte Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von sechs Jahren in Österreich kann angesichts des Umstandes, daß für die Erfüllung der in § 10 Abs. 1 StbG normierten zehnjährigen Wohnsitzdauer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch vier Jahre fehlten, nicht als besonders berücksichtigungswürdiger Grund angesehen werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 97/01/0111). Die ins Treffen geführte Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt und die damit verbundene Absicherung seiner Existenz kann nicht als besonders berücksichtigungswürdiger Grund gewertet werden, weil die Sicherung des Lebensunterhaltes - in der Regel durch eine unselbständige Erwerbstätigkeit - gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG eine zwingende Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft darstellt. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, daß eine der von ihm ausgeübten Tätigkeiten etwa in einen Bereich fiele, für den in Österreich ein akuter Mangel an Arbeitskräften verzeichnet würde. Daß Familienangehörige des Beschwerdeführers in Österreich leben, ist kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG. Dem Grundsatz der Familieneinheit ist bereits durch andere Bestimmungen des StbG (so in den §§ 7, 7a, 11a, 16, 17, 25 Abs. 2 und 27) hinreichend Rechnung getragen worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/01/0091). Daß der Beschwerdeführer in seiner Heimat "so gut wie keine Verwandten mehr" habe, stellt schon deshalb keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund dar, weil der Beschwerdeführer volljährig ist, für sich selbst zu sorgen in der Lage ist und es in solchen Fällen nicht auf fehlende Bindungen zu seinem Heimatstaat ankommt.
In welcher Hinsicht aus der vom Beschwerdeführer nach seiner Ansicht die für "eine Integration im Land Österreich" ausreichende, für das Verstehen der Vorgänge anläßlich einer niederschriftlichen Einvernahme unzulängliche Kenntnis der deutschen Sprache das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes für die vorzeitige Verleihung der Staatsbürgerschaft abzuleiten wäre, kann der Beschwerde nicht entnommen werden.
Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen aufzuzeigen, daß die belangte Behörde bei Einhaltung der seiner Behauptung nach verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996011232.X00Im RIS seit
20.11.2000