RS Lvwg 2020/10/29 LVwG-AV-1228/002-2019, LVwG-AV-1228/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.10.2020

Norm

VwGVG 2014 §31 Abs1
GewO 1994 §360

Rechtssatz

Grund für die Unzulässigkeit einer Beschwerde und damit Anlass für das VwG, einen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen, kann insbesondere sein, wenn es sich bei der angefochtenen Erledigung um keinen Bescheid handelt. Ebenso ist nach stRsp des VwGH ein Rechtsmittel gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen (vgl VwGH 99/16/0151).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsschließung; Verfahrensrecht; Bescheid; ex lege Außerkrafttreten; Beschwerde; Unzulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1228.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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