TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/6 L510 2224953-1

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Entscheidungsdatum

06.11.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

L510 2224953-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2019, Zl. XXXX , sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 29.10.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2019 wird gemäß Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG 2005 und § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 29.10.2019 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG 2005 wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von ? 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, unternahm nach vorangehender unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.10.2019 den Versuch, vom Bundesland Salzburg aus in Freilassing mit der Eisenbahn in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.

Dabei wurde ihm von Organen der Bundespolizeiinspektion Freilassing die Einreise verweigert, da er kein gültiges Reisedokument mit sich führte, nicht im Besitz eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels war und keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nachzuweisen vermochte.

Um 23:54 Uhr wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von den deutschen Behörden rückübernommen und gemäß § 39 FPG 2005 festgenommen.

2. Am 29.10.2019 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in der Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer legte dabei im Wesentlichen dar, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan zu sein. Er habe bereits in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wolle jedoch nach Deutschland, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Im Fall einer Entlassung aus der Anhaltung wolle er nach Deutschland. In Österreich wolle er keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2019 wurde wieder den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Verwirklichung der § 76 Abs. 3 Z. 1, 6 lit. b und c sowie Z. 9 FPG 2005 jeweils angeführten Tatbestandes von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht vertrauenswürdig, da er sich in Rumänien seinem Asylverfahren durch unrechtmäßige Weiterreise entzogen und wissentlich den Versuch unternommen habe, unrechtmäßig in die Bundesrepublik Deutschland weiterzureisen. Der Beschwerdeführer habe auch noch bei seiner Einvernahme darauf beharrt, nach Deutschland gelangen zu wollen. Er verfüge über keine familiären oder anderweitigen Bindungen in Österreich, sei im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert und mittellos.

Gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels spreche, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert sei und sich bereits in der Vergangenheit dem Verfahren in Rumänien entzogen habe.

Der Beschwerdeführer sei gesund und haftfähig, die Verhängung der Schubhaft erweise sich insgesamt als notwendig und verhältnismäßig.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 29.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 29.10.2019 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der dem ihm beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eingebrachte Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird (inhaltliche) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zu erkennen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtswidrig seien, ferner auszusprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen würden und die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verpflichten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, "nicht antragsgemäß zu entscheiden", werde außerdem, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.

In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, es liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor, da die Umstände des Einzelfalles für eine "Dublin-Konstellation" geradezu typisch wären und die Verhängung der Schubhaft keine Standardmaßnahme in einem solchen Fall darstellen dürfe. Die Äußerung des Beschwerdeführers, nicht in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren zu wollen und die mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet würden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine besonderen Umstände darstellen, um ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis zu konstituieren. Der Beschwerdeführer sie schließlich rechtsunkundig und unbedarft, ihm könne die Unkenntnis der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht angelastet werden.

Entgegen der Anschauung des belangten Bundesamtes hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden müssen, etwa einer periodischen Meldeverpflichtung oder der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumen.

6. Die Beschwerde wurde am 30.10.2019 um 15.42 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht mittels Telefax eingebracht und in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

7. Am 05.11.2019 langte der Originalakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Am selben Tag übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Replik zur Stellungnahme des belangten Bundeamtes zur Schubhaftbeschwerde, worin nochmals hervorgehoben wird, dass dem Beschwerdeführer "erstmals im Rahmen der Einvernahme" bzw. bei seinem Rechtsberatungsgespräch das "Dublin-System" bewusst geworden sein,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit nicht.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der afghanischen Provinz XXXX geboren und ist somit volljährig, er ist ledig und bekennt sich zum Islam. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Paschtu.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine afghanischen Ausweisdokumente (weder im Original, noch in Kopie), sodass seine Angaben zur Identität nicht anhand originaler und unbedenklicher Ausweisdokumente seines Herkunftsstaates nachvollzogen werden können. Zweifelsfreie Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers können demgemäß nicht getroffen werden und es ist die vom Beschwerdeführer geführte Identität lediglich als Verfahrensidentität anzusehen

1.2. Der Beschwerdeführer reiste an einem nicht feststellbaren Tag in den Schengen-Raum ein und stellte am 10.10.2019 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verließ in der Folge Rumänien, ohne den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten, um in die Bundesrepublik Deutschland weiterzureisen.

1.3. Spätestens am 27.10.2019 erreichte der Beschwerdeführer das Bundesgebiet, wo er am 28.10.2019 in Wien einen Fahrschein nach Rosenheim erwarb. Beim Versuch, in den Abendstunden des 28.10.2019 vom Bundesland Salzburg aus in Freilassing in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, wurde ihm von Organen der Bundespolizeiinspektion Freilassing die Einreise verweigert, da er kein gültiges Reisedokument mit sich führte, er nicht im Besitz eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels war und er auch keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nachzuweisen vermochte.

Ferner wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 95 Abs. 1 und 3 (deutsches) Aufenthaltsgesetz zur Anzeige gebracht und anschließend um 23:54 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes rückübernommen und gemäß § 39 FPG 2005 festgenommen.

1.4. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz, er hat dazu auch nicht die Absicht, da er im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft in die Bundesrepublik Deutschland weiterreisen will.

1.5. In Ansehung des Beschwerdeführers liegt ein Eurodac-Treffer vom 10.10.2019 aus Rumänien vor. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am 29.10.2019 ein Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet. Rumänien stimmte einer Überstellung des Beschwerdeführers am 01.11.2019 zu.

Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019, Zl. 1250700109-191103870, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 FPG 2005 angeordnet sowie dessen Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Absatz 2 FPG für zulässig erklärt.

1.6. Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit dem 27.10.2019 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verfügt über keinen Aufenthaltstitel und kein Visum, das ihn zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten würde. Der Beschwerdeführer hegt nicht die Absicht, in Österreich zu verbleiben und hält sich nur zum Zweck der Durchreise in Österreich auf. Seit dem 29.10.2019 wird er im Polizeianhaltezentrum Salzburg angehalten.

Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, er verfügt über keinen Wohnsitz und ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt über Barmittel im Betrag von EUR 60,00, ansonsten hat er kein Vermögen und ist auch nicht zum Unterhalt berechtigt.

Der Beschwerdeführer ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig und alleinstehend. Er verfügt über keine Verwandten im Bundesgebiet, anderweitige private Anknüpfungspunkte tragen im Verfahren ebenfalls nicht zutage. Er ist gesund und haftfähig.

1.7. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2019 in Salzburg sowie des Inhaltes der gegen den im Verfahren angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge.

2.2. Der eingangs dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des belangten Bundesamtes, welches ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönlichen Umständen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2019 in Salzburg, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Der Beschwerdeführer legte insbesondere im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand dar, dass er an keinen schweren Erkrankungen leide. In der Beschwerde werden ebenfalls keine Erkrankungen des Beschwerdeführers vorgebracht und es ergeben sich aus der Anhaltedatei der Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres keine medizinischen Einschränkungen bzw. Bedürfnisse des Beschwerdeführers, sodass zur Feststellung zu gelangen ist, dass dieser gesund ist.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er verfügt über keine Ausweisdokumente seines Herkunftsstaates, weder im Original, noch in Kopie. Seine Angaben zur Identität können folglich nicht anhand originaler und unbedenklicher Ausweisdokumente seines Herkunftsstaates nachvollzogen werden können und ist die von ihm geführte Identität als Verfahrensidentität anzusehen. Weitergehende amtswegige Ermittlungen hiezu waren nicht geboten (VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086). Der Beschwerdeführer verfügte allerdings über eine Fahrkarte aus Wien vom 27.10.2019 und eine Fahrkarte von Wien nach Rosenheim am 28.10.2019, sodass zur Feststellung zu gelangen ist, dass er sich spätestens seit dem 27.10.2019 im Bundesgebiet aufhält.

Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister geht im Hinblick auf die unter Punkt 1.7. getroffenen Feststellungen zweifelsfrei hervor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht geduldetet ist und er lediglich über ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 für die Dauer des Asylverfahrens verfügt. Ausweislich seines Vorbringens im Verfahren erster Instanz ist sein Aufenthalt auch nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde außerdem nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO. Er ist ausweislich des eingeholten Strafregisterauszuges in Österreich unbescholten. Die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Anzeigeerstattung wegen unrechtmäßiger Einreise ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

2.3. Die zwischenzeitliche Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 04.11.2019 ergibt sich zweifelsfrei aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, die Rechtsmittelfrist ist in Ansehung des am 04.11.2019 ergangenen Bescheides nicht abgelaufen, sodass dieser nicht rechtskräftig ist. Die weiteren Umstände, insbesondere der Eurodac-Treffer vom 10.10.2019 sowie die Zustimmung Rumäniens zur Überstellung des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019, Zl. 1250700109-191103870. Der insoweit festgestellte Sachverhalt blieb im Verfahren unbestritten. Seitens des Beschwerdeführers wurde die Antragstellung in Rumänien bei seiner Einvernahme eingeräumt, es wurde von ihm auch zugestanden, dass er ein Dokument für Asylwerber erhalten hat ("Ich habe einen kleinen Ausweis bekommen", AS 5). Dieses Dokument ließ er in Rumänien zurück, es konnte nunmehr nicht bei ihm aufgefunden werden.

2.4. Die unter dem Punk 1.6. getroffenen Feststellungen gründen sich einerseits auf die Ausführungen des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2019 in Salzburg, wobei in der Beschwerde kein gegenteiliges Vorbringen erfolgt. Die aktuellen Barmittel des Beschwerdeführers ergebene sich wiederum aus der Anhaltedatei, zumal bei Bargeld in der Höhe von EUR 60,00 hinterlegt wurde. Dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.

2.5. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die weitere Feststellung des Inhaltes, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen und er im Fall der Entlassung aus der Schubhaft nach Deutschland weiterreisen möchte, ergibt sich zwingend aus seinem dahingehenden eindeutigen Vorbringen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2019 in Salzburg,

2.6. Der festgestellte und für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bliebt in der Beschwerde unbestritten. Die Beschwerde wendet sich vielmehr - ausschließlich - gegen die Einschätzung des belangten Bundesamtes im Hinblick auf die vom belangten Bundesamt angenommene erhebliche Fluchtgefahr. Ein neues, von den Feststellungen des belangten Bundesamtes abweichendes Tatsachenvorbringen wird in der Beschwerde nicht erstattet. Soweit in der Beschwerde hervorgehoben wird, dass der Beschwerdeführer die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht kennen wurde und ihm die Unkenntnis dieser Bestimmungen nicht vorgeworfen werden könne, ist zunächst festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden kann, dass vom Beschwerdeführer eine detaillierte Kenntnis der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 abverlangt wird. Wohl stellt das belangte Bundesamt - wenn auch disloziert in seiner Beweiswürdigung - fest, dass der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung in Rumänien im Wege der Aushändigung von Informationen in seiner Landessprache erhielt und sich deshalb der Unrechtmäßigkeit seiner Weiterreise nach Deutschland bewusst gewesen sein musste. Dieser Erwägung setzt die Beschwerde nichts entgegen, insbesondere wird die Belehrung in Rumänien im Wege der Ausfolgung verständlicher Informationsblätter nicht angezweifelt.

Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer keine näheren Kenntnisse der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 besitzt. Darauf kommt es jedoch fallbezogen auch gar nicht an, zumal es bei der anzustellenden Prognose im Hinblick auf die für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft erforderliche Fluchtgefahr nicht auf die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit der Unkenntnis von Rechtsvorschriften ankommt. Von Bedeutung ist nämlich, dass der Beschwerdeführer auch noch zuletzt nach der Verweigerung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in diesem Verfahren darauf beharrte, dennoch im Fall der Entlassung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu wollen. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer trotz vorangehender Einreiseverweigerung und ohne geänderte Verhältnisse - er verfügt auch gegenwärtig weder über Dokumente, noch ist er zur rechtmäßigen Einreise berechtigt - neuerlich eine unrechtmäßige in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt und eben nicht nach Rumänien zurückkehren möchte, um sein dortiges Asylverfahren weiter zu verfolgen.

Wesentlich ist schließlich, dass der Beschwerdeführer auch zuletzt in seiner Stellungnahme nicht erklärt, nunmehr nach erfolgter Kenntnisnahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von seiner Absicht der Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland abzurücken und nach Rumänien zur Fortführung seines Asylverfahrens zurückkehren zu wollen. Es liegt damit nach wie vor keine gegenteilige Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber seinem bereits angesprochenen Standpunkt bei seiner Einvernahme vor, nach einer Entlassung in die Bundesrepublik Deutschland weiterreisen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 76 FPG 2005 lautet (auszugsweise):

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

...

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

...

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten.

Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Fluchtgefahr definiert Art. 2 lit. n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

3.2. § 22a BFA-VG lautet (auszugsweise):

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

... ."

3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.4 Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 29.10.2019:

3.4.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, Zl. 2010/21/0517; 19.04.2012, Zl. 2009/21/0047).

3.4.2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist.

Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt aufgrund des erwiesenen Asylantrages des Beschwerdeführers in Rumänien eine - wenngleich nicht rechtskräftige - Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Mit der Möglichkeit der Überstellung war bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft aufgrund der vom Beschwerdeführer zugestandenen Antragstellung realistisch zu rechnen. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt. Das belangte Bundesamt hat umgehend ein Konsultationsverfahren eingeleitet, welches am 01.11.2019 mit einer Zustimmung Rumäniens zur Überstellung des Beschwerdeführers abgeschlossen wurden. Rumänien hat sich damit am 01.11.2019 gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt.

In der Beschwerde wird die Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, ebensowenig wie dass Rumänien für sein Asylverfahren zuständig ist.

3.4.3. Das belangte Bundesamt begründete die im erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer seinem Asylverfahren in Rumänien durch unrechtmäßige Weiterreise entzogen und wissentlich den Versuch unternommen habe, unrechtmäßig in die Bundesrepublik Deutschland weiterzureisen. Der Beschwerdeführer habe auch noch bei seiner Einvernahme darauf beharrt, nach Deutschland gelangen zu wollen. Er verfüge über keine familiären oder anderweitigen Bindungen in Österreich, sei im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert und mittellos.

Das belangte Bundesamt bezieht sich in der Folge explizit erkennbar auf die Ziffer 6 lit. b und lit. c des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG.

Dem Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten - insbesondere blieb der vor dem Hintergrund des § 76 Abs. 3 lit. b FPG 2005 maßgebliche Versuch der Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland am 28.10.2019) unbestritten. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise auf maßgebliche Begründungsmängel des angefochtenen Bescheids im Hinblick auf die Heranziehung der Z. 6 lit. b und lit. c des § 76 Abs. 3 FPG.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerde ist dem belangten Bundesamt auch dahingehend beizutreten, dass ob der Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme in einem hohen Ausmaß wahrscheinlich ist, dass er (weiterhin) beabsichtigt, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, was vor dem Hintergrund des § 76 Abs. 3 lit. c FPG 2005 maßgeblich ist. Diese Annahme ist schon deshalb berechtigt, weil der Beschwerdeführer diese Absicht bei seiner Einvernahme kundgetan hat und diese Absicht bis zuletzt nicht wiederrufen oder anderweitig maßgeblich relativiert wurde. Der bloße Hinweis auf Rechtsunkenntnis des Beschwerdeführers - mag diese auch zutreffen - ändert somit insgesamt nichts daran, dass er an einem neuerlichen Einreiseversuch in seinen Zielstaat festhält, obwohl ihm die Einreise bereits einmal verweigert wurde. Der Beschwerdeführer demonstriert mit seinem Verhalten auch eindrucksvoll, dass er das Erreichen seines Zielstaates als wichtiger erachtet als die Erlangung von internationalem Schutz aufgrund seines Asylantrages in Rumänien. Dafür spricht auch, dass ihm zwar ausweislich seiner Angaben in Rumänien aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz ein Identitätsdokument ausgehändigt wurde, der Beschwerdeführer dieses jedoch in Rumänien zurückließ. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass er kein Interesse an seinem Asylverfahren in Rumänien hegt und vorrangig anstrebt, in den Zielstaat zu gelangen. An einem Asylverfahren in Österreich zeigte der Beschwerdeführern kein Interesse, er kontaktierte nicht aktiv ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und wurde nur deshalb festgenommen, weil er von deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt wurde. Im Wissen, dass er nicht zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist gegen ihn deshalb bereits Anzeige erstattet wurde, beharrte er bei der folgenden Einvernahme dennoch darauf, im Fall einer Entlassung in seinen Zielstaat Deutschland weiterreisen zu wollen.

Wie festgestellt, liegen im gegenständlichen Fall auch keine Anhaltspunkte für eine Verankerung des Beschwerdeführers im Inland vor. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung.

Dass es hinsichtlich des § 76 Abs. 3 lit. c FPG 2005 auf den subjektiven Kenntnisstand im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ankommen würde, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Maßgeblich ist vielmehr der bereits erfolge Versuch einer Weiterreise sowie dass anzunehmen ist, dass die Weiterreise vom Beschwerdeführern (weiterhin) beabsichtigt ist. Spätestens nach der Verweigerung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland musste es dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sein, dass es ihm nicht freisteht, seinen Zielstaat selbst zu definieren. Dennoch hielt er trotz erfolgter Einreiseverweigerung und Erstattung einer Anzeige in der Bundesrepublik Deutschland an seiner Absicht der Weiterreise fest (obwohl sich an den Umständen nichts geändert hat). Das Argument fehlender Rechtskenntnis im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 trägt somit nicht. Wie bereits erwähnt hat der Beschwerdeführern außerdem weder in seiner Beschwerde, noch in seiner Stellungnahme, dargetan, seine Absichten nunmehr geändert zu haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0080, festgehalten, dass bei der geäußerten Absicht, weder in Österreich bleiben, sondern anstatt in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren, in einen dritten Mitgliedstaat (im Anlassfall: Italien) weiterreisen zu wollen, jedenfalls der Tatbestand nach der lit. c des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG verwirklicht sei. Die Ernsthaftigkeit dieser Absicht ließ sich im Anlassfall aus der wiederholten Bekundung des Betroffenen und auch daraus ableiten, dass der - anders als für einen Verbleib in Österreich - für den seinerzeitigen Zielstaat schon Maßnahmen zur Weiterreise durch den Kauf eines Zugtickets ergriffen wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat als weiteren Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auch angeführt, dass es der Betroffene im Anlassfall ablehnte, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, sodass er keinen Anspruch auf Grundversorgung hatte.

Solche Umstände liegen auch im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer reiste nur zum Zweck der Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland in Österreich ein. Er legte bei seiner Einvernahme explizit dar, dass die Bundesrepublik Deutschland sein Zielstaat sei und er im Fall der Entlassung wiederum in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wolle. Der Beschwerdeführer verfügte über einen Fahrschein nach Rosenheim und es wurde ihm bereits beim Versuch, die Grenze unrechtmäßig zu passieren, von Organen der Bundesrepublik Deutschland die Einreise verweigert und einen Anzeige wegen einer Übertretung des deutschen Aufenthaltsgesetzes gelegt (was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde). Dennoch hielt der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Salzburg an seiner Absicht fest, neuerlich in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu wollen. Dass er dazu nicht berechtigt ist, musste ihm jedoch spätestens bei der Verweigerung der Einreise bewusst gewesen sein. Dennoch beharrt der Beschwerdeführer auf seiner Absicht und relativiert bzw. wiederruft diese auch nicht in seiner Beschwerde oder seiner am 05.11.2019 erstatteten Stellungnahme. Bereits die Beharrlichkeit des Beschwerdeführers spricht eindeutig für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr. Dazu tritt, dass er in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte und demnach Anspruch auf Grundversorgung hat, er mithin im Fall der Entlassung unterstandslos und nicht in der Lage zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes wäre, was das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr untermauert.

Die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich Schubhaft nur dann als gerechtfertigt erweisen kann, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden Sachverhalt in einem besonderen Licht erscheinen und von daher in einem erhöhten Grad ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwGH 26.08.2010, Zl. 2010/21/0234; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043; 19.06.2008, Zl. 2007/21/0070), dass es sich bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration, in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs handle; und, dass die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt ist (VwGH 28.02.2007, Zl. 2007/21/0512) bezieht sich im Übrigen auf sogenannte "Standard-Dublin-Out-Fälle", in denen der Asylwerber nach Österreich weiterreist um sein Verfahren im Bundesgebiet zu führen.

Im gegenständlichen Fall trifft dies jedoch nicht zu, da der Beschwerdeführer unbestrittener Weise auf der Durchreise nach Deutschland war und er mit seiner Einreise in das Bundesgebiet nur das Ziel hatte, nach Deutschland weiter zu reisen und somit gerade nicht die Asylantragsstellung im Bundesgebiet gewollt war und auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgte. Wie bereits dargestellt handelt es sich im gegenständlichen Fall gerade nicht um einen herkömmlichen Sachverhalt, da der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erst nach der Verweigerung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen wurde. Seine Weigerung, im Bundesgebiet einen Asylantrag zu stellen und sein nachhaltig geäußerter Wunsch, in seinen Zielstaat Deutschland weiterreisen zu wollen, begründen daher eine, abweichende Konstellation, bei welcher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung geschlossen werden kann (VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233)". Auf Grund dieser Erwägungen ging das belangte Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr besteht.

3.4.4. Das belangte Bundesamt stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer über keine soziale Verankerung in Österreich verfügt. Familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind seinem eigenen Vorbringen zufolge nicht gegeben. Eine substanzielle persönliche Integration im Bundesgebiet - etwa durch Spracherwerb oder legale Berufstätigkeit - wurde nie behauptet und ist ob der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit erst am 27.10.2019 in das Bundesgebiet eingereist ist. Da der Beschwerdeführer über keinen Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung genießt - er stellte in Österreich keinen Asylantrag - und er mittellos ist, wird der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht in der Lage sein, sein Auskommen im Bundesgebiet zu bestreiten. Er reiste schließlich mit hoher Wahrscheinlichkeit erst am 27.10.2019 in das Bundesgebiet ein und das nur zum Zweck der Durchreise, was das Vorhandensein maßgeblicher Anknüpfungspunkte in Österreich im Ergebnis ausschließt.

Das belangte Bundesamt kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Anhaltung in Schubhaft ebenfalls nicht entgegen.

3.4.5. Auf Grund der festgestellten (erheblichen) Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers gelindere Mittel nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer hat sich dem von ihm selbst beantragten Asylverfahren in Rumänien binnen weniger Tage durch Weiterreise entzogen und nicht einmal das ihm ausgestellte Dokument mitgenommen. Zudem gibt es keine Hinweise auf Bindungen im Bundesgebiet, die ihn von einem Untertauchen zur Vereitelung einer Überstellung nach Rumänien oder einer neuerlichen Weiterreise in seinen Zielstaat abhalten würden.

Der Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, er ist unterstandslos, verfügt nur über eine geringe Barschaft und ist aufgrund unterbliebener Asylantragstellung auch nicht zum Bezug von Leistungen der Grundversorgung berechtigt.

Eine finanzielle Sicherheitsleistung kommt aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Eine Anordnung im Sinne des § 77 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG, in bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden, stellt sich im Hinblick auf die manifeste Weiterreiseabsicht des Beschwerdeführers ebenfalls als nicht zielführend dar. Wie bereits ausgeführt ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über keine Unterkunft verfügt und seine Absicht zur Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland widerrufen kundgetan hat, von einem manifesten Risiko des Untertauchens auszugehen. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Überstellung nach Rumänien, vereitelt. Die Anordnung der Unterkunftnahme scheitert schon daran, dass der Beschwerdeführer über keine Unterkunft verfügt und ihm auch nicht Zugang zu Unterkünften der Grundversorgung zukommt. Eine Meldeverpflichtung erscheint - wie vom belangten Bundesamt zutreffend ausgeführt - schon deshalb nicht zielführend, da sich der Beschwerdeführer bereits seinem Asylverfahren in Rumänien entzogen hat.

Es ist somit nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen würde und es liegt damit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung (und Fortsetzung) der Schubhaft unabdingbar erfordert. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.4.6. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien in zumutbarer Frist möglich ist, zumal der Asylantrag des Beschwerdeführers in Rumänien außer Streit steht und umgehend eine Konsultationsverfahren eingeleitet wurde. Die Zustimmung Rumäniens liegt mittlerweile vor und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung bereits erlassen. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen sondern vielmehr auch binnen kurzer Zeit zu rechnen. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3.4.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 29.10.2019 abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist außerdem festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und ermächtigt das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

4.2. Für die Durchsetzung der Anordnung zur Außerlandesbringung vom 04.11.2019 (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch erneutes Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keinerlei familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und über keinen Unterstand und keinen Anspruch auf Sozialleistungen verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer sich auch bereits seinem Asylverfahren in Rumänien durch Weiterreise entzogen hat.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffer 6 lit. b und c des § 76 Abs. 3 FPG unstrittig (weiterhin) erfüllt. Zudem liegt nunmehr eine Anordnung zur Außerlandesbringung vom 04.11.2019 vor (§ 76 Abs. 3 Z. 4 FPG 2005), wobei diese freilich noch nicht durchsetzbar ist, was aber insoweit nicht von Relevanz ist, als weiterhin aufgrund der Kriterien der Ziffer 6 lit. b und c des § 76 Abs. 3 FPG von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen ist.

Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren (weiterhin) nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) soziale Anknüpfungspunkte für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind bereits diese exemplarisch genannten Punkte nicht gegeben, andere wurden nicht dargelegt.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Es besteht ein öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens - und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat - zuständig ist. Überdies wurde bereits eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, woraus sich ein verdichteter Sicherungsbedarf ergibt.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, der nur zur Durchreise in seinen Zielstaat Deutschland in das Bundesgebiet einreiste, sich zuvor seinem Asylverfahren in Rumänien entzog und an der Absicht zur Weiterreise in seinen Zielstaat Deutschland auch noch nach der Verweigerung der Einreise weiterhin und bis zum Entscheidungszeitpunkt unwiderrufen festhielt. Damit liegt auch die geforderte ultima-ratio-Situation für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Substanzielle gesundheitliche Probleme oder gar eine fehlende Haftfähigkeit liegen nicht vor und wurden in der Beschwerde nicht behauptet.

4.3. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung des gelinderen Mittels ist zudem eine rechtliche Abwägungsentscheidung und keine (reine) Sachverhaltsfrage. Feststellungsmängel des diesbezüglich entscheidungsrelevanten Sachverhalts wurden aber in der Beschwerde nicht aufgezeigt.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere wurde die festgestellte fehlende soziale und berufliche Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Beschwerde nicht bestritten. Die vorgebrachte Unkenntnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der näheren Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wurde der Entscheidung zugrunde gelegt, eine solche Unkenntnis der Rechtslage erweist sich allerdings aufgrund der obigen Ausführungen als nicht von Relevanz, zumal der Beschwerdeführern auch noch nach der Verweigerung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland an seiner Absicht festhielt, doch umgehend in seinen Zielstaat Deutschland weiterzureisen, was die Beharrlichkeit im Hinblick auf seine Absichten hinreichend demonstriert. Dass sich seine Absicht mittlerweile geändert hätte, wurde in der Beschwerde wie auch zuletzt in der Stellungnahme - wie eingangs bereits erwähnt - gerade nicht vorgebracht. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ist somit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Erläuterung von Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

6. Kostenersatz:

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG vgl. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang nach den im Spruch angeführten Gesetzesstellen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - insbesondere dessen Erkenntnis vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0080 - ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anhaltung Ausreiseverpflichtung Ausreisewilligkeit Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Haftfähigkeit Heimreisezertifikat Interessenabwägung Konsultationsverfahren Kooperation Kostenentscheidung - Gericht Kostenersatz Kostenersatz - Antrag Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schubhaftbeschwerde Schubhaftverfahren Sicherungsbedarf Überstellung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2224953.1.00

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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