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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Wasilij Lomtew, geboren am 9. Jänner 1945 (auch Vassilij Lomtiev, geboren am 10. Jänner 1945, oder Wladimir Lomtew, geboren am 10. Jänner 1945), in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Prader, Rechtsanwalt in Wien VII, Seidengasse 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Juli 1996, Zl. 4.281.701/73-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "früheren UdSSR", der am 13. September 1989 in das Bundesgebiet eingereist ist, stellte am 15. September 1989 einen Antrag auf Asylgewährung, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 1992, erlassen am 18. Dezember 1992, abgewiesen wurde.
Am 29. November 1993 stellte er neuerlich einen Asylantrag, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 1996 abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde dazu im wesentlichen aus, daß aufgrund der Abweisung des Asylantrages vom 15. September 1989 mit Bescheid vom 9. Dezember 1992 dem Beschwerdeführer über seinen neuerlichen Antrag vom 29. November 1993, welcher auf keinen geänderten Sachverhalt gestützt worden sei, gemäß § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 kein Asyl gewährt werden könne.
Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 wird Fremden kein Asyl gewährt, die bereits einen Asylantrag in Österreich oder einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer vermeint, daß es sich bei seinem Antrag vom 15. September 1989 nicht um einen in Österreich gestellten Asylantrag im Sinne dieser Gesetzesstelle gehandelt habe, weil aufgrund dieses Antrages nach dem Asylgesetz (1968) über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden gewesen sei.
Dem ist zu entgegnen, daß gemäß § 2 Asylgesetz (1968) die Flüchtlingseigenschaft nach den - inhaltlich mit § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 übereinstimmenden - Kriterien des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention über einen "Antrag auf Asylgewährung" festzustellen war. Es handelt sich somit beim Antrag des Beschwerdeführers vom 15. September 1989 jedenfalls um einen "Asylantrag", über den mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 1992 bereits entschieden wurde. Durch die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 sollte - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht der Anwendungsbereich des Prozeßhindernisses der entschiedenen Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) eingeschränkt werden, sondern auf bereits entschiedene Asylanträge, die unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb Österreichs gestellt wurden, erweitert werden (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 270 Blg. Nr. 18. GP).
Da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, seinen zweiten Asylantrag auf keinen geänderten Sachverhalt gestützt zu haben, kommt die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 4 Asylgesetz 1991 nicht zum Tragen.
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Asylantrages daher zu Recht auf § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 gestützt. Dem Beschwerdevorbringen, der Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 1992, mit welchem über den ersten Asylantrag entschieden worden sei, sei vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden, ist schon deshalb der Boden entzogen, weil die Aufhebung dieses Bescheides erst mit hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 94/19/0421, erfolgte und dieser Bescheid daher im hier relevanten Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch dem Rechtsbestand angehörte.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997010528.X00Im RIS seit
11.07.2001