TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/28 G309 2215089-1

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Entscheidungsdatum

28.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1 Z3
GEG §6 Abs1 Z1
GEG §6a Abs1
GEG §6a Abs2
GEG §6b Abs1
GEG §6b Abs4
GEG §7 Abs1
GEG §7 Abs2
GOG §79

Spruch

G309 2215089-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vom 09.01.2019, XXXX , betreffend Einbringung einer Geldstrafe nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) Klagenfurt vom 12.01.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 19 Abs. 2 StGB wurde die Höhe des Tagessatzes mit EUR 4,00 bemessen.

Gegen das Urteil des LG Klagenfurt vom 12.01.2018 erhob der BF eine Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld. Mit Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Graz vom 18.09.2018, XXXX , wurde die Strafe neu bemessen und der BF wurde wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und zusätzlich wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs. 1 StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 - im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - rechtskräftig verurteilt.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.10.2018 wurde dem BF von der Kostenbeamtin des LG Klagenfurt für den Präsidenten die Zahlung der mit Urteil des LG Klagenfurt vom 12.01.2018 zur Zahl XXXX (OLG Graz vom 18.09.2018, XXXX ) verhängten Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.440,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 - somit ein Gesamtbetrag von EUR 1.448,00 - vorgeschrieben.

3. Mit dem am 07.11.2018 eingebrachten Schreiben erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag. Der BF führte darin aus, dass der Zahlungsauftrag wegen absoluter Nichtigkeit ungültig sei, da ein konstitutives Merkmal, nämlich die rechtsgültige Namensunterschrift (Vorname und Familienname) des Genehmigenden und das Dienstsiegel fehle.

4. Mit dem Bescheid des Präsidenten des LG Klagenfurt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.01.2019, XXXX , zugestellt am 11.01.2019, wurde der BF zur Zahlung der mit Urteil des OLG Graz vom 18.09.2018, XXXX verhängten Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.440,00 und der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00 – insgesamt also zur Zahlung von EUR 1.448,00 - verpflichtet.

Im Bescheid wurde der Verfahrensgang dargestellt und festgestellt, dass auf Grund der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der angefochtene Mandatsbescheid vom 08.10.2018 außer Kraft getreten sei und dies zur Folge habe, dass ein Vollbescheid auszufertigen sei. Der BF sei mit Urteil des OLG Graz vom 18.09.2018, XXXX , (= Berufungsentscheidung gegen das Urteil des LG Klagenfurt vom 12.01.2018, XXXX ) neben einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 verurteilt worden. Dieses Urteil sei am 18.09.2018 rechtskräftig geworden und am 08.10.2018 sei vom Entscheidungsorgan (dem zuständigen Richter) iSd § 234 Abs. 1 Z 1 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) schriftlich angeordnet worden, dass die Geldstrafe iHv EUR 1.440,00 einzuheben sei. Gegen den BF sei in weiterer Folge am 08.10.2018 der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) in der Höhe von insgesamt EUR 1.448,00 erlassen worden.

Der Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Unter Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur wurde ausgeführt, dass es den Justizverwaltungsbehörden nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) verwehrt sei, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt habe, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher dürfe auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahren zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden. Im Hinblick auf die Bindungswirkung der Vorschreibungsbehörde, hinsichtlich der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, sei auf den Hinweis des Zahlungspflichtigen wegen einer etwaigen Nichtigkeit im gegenständlichen Strafverfahren nicht einzugehen gewesen. Weiters wurde festgestellt, dass die dem Vorstellungswerber zugestellte Ausfertigung des Zahlungsauftrages vom 08.10.2018 sehr wohl gesetzeskonform ausgefertigt worden sei. Abgesehen davon sei der angefochtene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) auf Grund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung außer Kraft getreten (dieser gehöre damit nicht mehr dem Rechtsbestand an) und wurde daher der gegenständliche Bescheid erlassen.

5. Mit dem am 08.02.2019 eingebrachten und mit 07.02.2019 datierten Schriftsatz erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der BF vor, dass der Bescheid des Präsidenten des LG Klagenfurt vom 09.01.2019, XXXX , keinen Bescheid-Charakter habe und wegen absoluter Nichtigkeit „zurückgewiesen“ (sic!) werde, da keine rechtsgültige Namensunterschrift (Vor- und Nachname) des Genehmigenden vorliege. Das Fehlen eines konstitutiven Merkmales in einem Bescheid bewirke die absolute Nichtigkeit und daher existiere kein Bescheid.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.02.2019 von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF wurde in einem Strafverfahren mit Urteil des LG Klagenfurt vom 12.01.2018 wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 verurteilt. Im Zuge des Berufungsverfahrens vor dem OLG Graz kam es zur Strafneubemessung und der BF wurde wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 rechtskräftig verurteilt.

1.2. Der von der belangten Behörde erlassene Mandatsbescheid vom 08.10.2018 trat durch die dagegen fristgerecht erhobene Vorstellung außer Kraft.

1.3. Der BF wurde zur Zahlung der mit Urteil des OLG Graz vom 18.09.2018 verhängten Geldstrafe in der Höhe von (360 Tagessätze zu je EUR 4,00) 1.440,00 Euro und zuzüglich nach § 6a Abs. 1 GEG zur Zahlung einer Einhebungsgebühr von 8,00 Euro verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.1. Die Feststellungen zu den die Geldstrafe auslösenden Verfahren (Strafverfahren und Berufungsverfahren) beruhen auf den im Akt befindlichen Urteilen des LG Klagenfurt vom 12.01.2018, XXXX und des OLG Graz vom 18.09.2018, XXXX .

2.2. Die Feststellung, dass die Geldstrafe nicht entrichtet wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2019. Seitens des BF wurde die Entrichtung der Geldstrafe auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Feststellungen im Hinblick auf die Höhe der vorgeschriebenen Geldstrafe zuzüglich der Einhebungsgebühr ergeben sich ebenso aus dem Bescheid der belangten Behörde und aus den im Grundverfahren ergangenen Urteilen des LG Klagenfurt und des OLG Graz. Das Vorbringen des BF beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass der angefochtene Bescheid aufgrund des Fehlens einer rechtsgültigen Unterschrift des Genehmigenden nichtig sei und war daher nicht geeignet, die Höhe der im Strafverfahren verhängten Geldstrafe oder der Einhebungsgebühr in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 1 Z 3 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idgF, hat das Gericht von Amts wegen u.a. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge einzubringen.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO ist gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6a Abs. 2 GEG kann der Zahlungspflichtige vor Erlassung eines Zahlungsauftrags aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.

Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann gemäß § 7 Abs. 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

Gemäß § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.

Gemäß § 79 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896 idgF, werden die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit bei allen Gerichten von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk unterschrieben: „Für die Richtigkeit der Ausfertigung.“ Ebenso kann in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:

Im gegenständlichen Fall wurde der BF letztinstanzlich mit Urteil des OLG Graz vom 18.09.2018 neben einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 rechtskräftig verurteilt. Dabei handelt es sich um einen Betrag im Sinne des § 1 Z 3 GEG. Wird eine fällige Geldstrafe nicht sogleich entrichtet, so ist ein Zahlungsauftrag nach § 6a Abs. 1 GEG zu erlassen.

Der BF hat gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.10.2018 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben, wodurch dieser Zahlungsauftrag gemäß § 7 Abs. 2 GEG (ex lege) außer Kraft getreten ist und damit auch nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Der Präsident des LG Klagenfurt hat daraufhin einen Vollbescheid erlassen, der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.

Nach § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung einer Geldstrafe im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Vorschreibungsbehörde ist damit an die Entscheidung des Gerichts gebunden (in etwa VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034, 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, 21.09.2005, 2003/16/0488 mwN)

Das bedeutet, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht des BF (hier: strafgerichtliches Urteil vom 18.09.2019) besteht und weder der Vorschreibungsbehörde noch dem BVwG eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer gerichtlichen Strafe im Hinblick auf deren Gesetzmäßigkeit und Höhe auch nicht zuletzt aufgrund der in Art. 94 Abs. 1 B-VG geregelten Trennung von Verwaltung und Justiz zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert werden kann.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde anbelangt, wonach der Bescheid vom 09.01.2019 aufgrund des Fehlens einer Namensunterschrift des Genehmigenden nichtig sei, ist festzuhalten, dass die angefochtene Erledigung - entgegen der Ansicht des BF - Bescheidqualität aufweist. Zum einen ist auf der Urschrift des angefochtenen Bescheides neben dem Namen des Präsidenten des LG Klagenfurt in Maschinenschrift auch dessen Unterschrift ersichtlich. Zum anderen ist auf der dem BF zugestellten Ausfertigung unter dem Namen des Genehmigenden der Vermerk „Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG“ angeführt. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid in seiner Urschrift ordnungsgemäß unterfertigt wurde. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen gemäß § 79 GOG weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Die dem BF zugestellte Ausfertigung des Bescheides erfüllt somit auch ohne Unterschrift bzw. Beglaubigung der Gerichtskanzlei die formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.

Gemäß § 79 GOG bedürfen schriftliche Ausfertigungen – darunter fallen auch Bescheide im Einbringungsverfahren - die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Daraus folgt, dass der Bescheid alle wesentlichen Merkmale, die für das Zustandekommen eines Bescheides erforderlich sind enthält und daher aus den oben angeführten Gründen eine Nichtigkeit des Bescheides nicht vorliegt und somit ein wirksamer Bescheid erlassen wurde.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bindungswirkung Bindungswirkung gerichtliche Einbringung Einbringung Einbringungsgebühr Geldstrafe Mandatsbescheid strafgerichtliche Verurteilung Unterschrift Vorstellung Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G309.2215089.1.00

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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