TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/20 W101 2192148-2

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Veröffentlicht am 20.07.2020
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Entscheidungsdatum

20.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §20 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W101 2192148-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch: RA Dr. Ladislav MARGULA, gegen den „Für die Präsidentin“ des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien erlassenen Bescheid vom 13.03.2018, Zl. 100 Jv 1187/18b-14e, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 19.02.2018 nahm XXXX (im Folgenden Zeuge genannt) als Zeuge an einer Verhandlung zum Verfahren zu 65 Cg 30/16h vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: LG) teil. Er war aus dem Ausland (Deutschland) geladen worden.

In der Folge beantragte der Zeuge fristgerecht seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche iHv insgesamt € 391,80.

2. Mit Bescheid vom 13.03.2018 (zugstellt am 16.03.2018), Zl. 100 Jv 1187/18b-14e, waren die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung vom 19.02.2018 antragsgemäß mit insgesamt € 391,80 bestimmt worden. Dieser Bescheid war von einer Präsidialrichterin des LG „für die Präsidentin“ unterfertigt worden.

3. Gegen diesen Bescheid brachte die beklagte Partei des Grundverfahrens zu 65 Cg 30/16h und nunmehrige Beschwerdeführerin am 11.04.2018 fristgerecht eine Beschwerde direkt am Bundesverwaltungsgericht ein, welche mit Beschluss vom 12.04.2018 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG fristgerecht an die belangte Behörde weitergeleitet worden war.

Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Der Zeuge sei für die Verhandlung am 19.02.2018 nicht gerichtlich geladen worden, sondern sei anstelle eines anderen, geladenen aber nicht erschienenen Zeugen gekommen. Daher würde ihm ohne Ladung kein Ersatzanspruch zustehen.

4. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.05.2018 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit Schreiben vom 05.06.2018 übermittelte das BVwG den beiden mitbeteiligten Parteien die Beschwerde zur Kenntnis- bzw. allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen.

6. In der daraufhin mit Schreiben vom 19.06.2018 eingebrachten Stellungnahme des Vertreters beider mitbeteiligter Parteien beantragten diese, der Beschwerde keine Folge zu geben. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass der Zuspruch der Zeugengebühren berechtigt sei, zumal gemäß § 4 GebAG entscheidend wäre, dass der Zeuge vernommen worden sei. Eine Ladung sei hingegen nicht erforderlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Fertigungsklausel des angefochtenen Bescheides lautet "Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, [Ort und Datum des Bescheides] Für die Präsidentin: XXXX , Richterin“.

Maßgebend ist, dass der angefochtene Bescheid nicht von der Präsidentin des LG als „Leiter(in) des Gerichts", sondern von XXXX , einer Präsidialrichterin des LG, „Für die Präsidentin" unterfertigt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der Fertigungsklausel des angefochtenen Bescheides.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 190/2013 ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG in der seit 01.07.2019 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 44/2019 ist die Gebühr [eines Zeugen] im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt.

Da der gegenständliche Bescheid die Bestimmung der Gebühren eines Auslandszeugen iHv € 391,80 zum Gegenstand hat, kommt die Betrauung eines Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens und die Ermächtigung desselben, im Namen des Leiters des Gerichtes zu entscheiden, nicht in Betracht.

Eine – wie im vorliegenden Fall vorgenommene – Delegation an eine Präsidialrichterin des LG bei der Bestimmung eines (seit 01.07.2019 300 Euro übersteigenden) Gebührenbetrages betreffend Auslandszeugen hat demnach zur Folge, dass der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde.

Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/ Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auslandsbezug Ersatzanspruch ersatzlose Behebung Ladungen Unzuständigkeit Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2192148.2.00

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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