TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/27 L519 2232275-1

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Veröffentlicht am 27.07.2020
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Entscheidungsdatum

27.07.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76 Abs2 Z3
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs6
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

L519 2232275-1/16E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM29.6.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.6.2020, Zl. 1265143507-200462915, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.6.2020 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Gem. § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. § 35 VwGVG abgewiesen.

Gem. § 35 Abs. 3 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.6.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fluchtgefahr gekürzte Ausfertigung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L519.2232275.1.00

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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