TE Bvwg Beschluss 2020/8/25 L515 2170465-1

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L515 2170465-1/8E

BESCHLUSS

1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Armenien vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 08.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird wegen Wegfall der Beschwer gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrenshergang

Die beschwerdeführende Partei („bP“) stellte nach rechtswidriger Einreise am 10.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde („bB“) als unbegründet abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist eine Beschwerde eingebracht.

Eine Abfrage im Bundesbetreuungssystem – GVS, sowie im Zentralen Melderegister hat ergab, dass ein Aufenthaltsort der bP nicht bekannt ist.

Die bP gab ihren Aufenthaltsort auch auf sonstige geeignete Weise dem ho. Gericht nicht bekannt.

Die vormals rechtsfreundliche Vertretung der bP gab auf Anfrage durch das ho. Gericht bekannt, dass ihr der Aufenthalt der bP nicht bekannt ist.

Weitere Hinweise auf den Aufenthaltsort der bP liegen beim ho. Gericht nicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem oben beschriebenen Verfahrenshergang.

Der Aufenthalt der bP ist nicht bekannt, zumal dieser von der bP weder dem ho. Gericht noch ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bekanntgegeben wurde, dieser auch der belangten Behörde unbekannt ist und war es dem ho. Gericht im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen nicht möglich, den aktuellen Aufenthaltsort der bP zu ermitteln. Die bP hat sichtlich kein Interesse an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und ist das Interesse an einer Schutzerlangung in Österreich offenkundig weggefallen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass sich die bP offenkundig kein Interesse an einer Entscheidung und kein Interesse an einer Schutzerlangung in Österreich hat, ergibt sich aus der Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung und aus dem sonstigen bereits beschriebenen Verhalten der bP.

3. Rechtliche Beurteilung

Die bP hat gem. § 7 VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben.

Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG.

Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).

Die bP hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens ihren bisherigen Aufenthaltsort verlassen. Entgegen der bestehenden Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht hat sie trotz ausdrücklicher Anfrage bzw. Aufforderung durch das VwG keinen neuen Aufenthaltsort bzw. Wohnanschrift bekannt gegeben.

Ebenso steht fest, dass sie kein Interesse an einer Verhandlung und Schutzerlangung in Österreich hat und damit kein Interesse an einer Entscheidung über ihre Beschwerde mehr besteht. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).

Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

mangelnde Beschwer Mitwirkungspflicht Rechtsschutzinteresse unbekannter Aufenthalt Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L515.2170465.1.00

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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