Entscheidungsdatum
09.09.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W221 2234469-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Andreas Germann, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 31.07.2020, Zl. P1526249/4-HPA/2020, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte mit dem mit 13.07.2020 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe. Vom Beschwerdeführer wird darin angegeben, Hauptmieter einer Wohnung zu sein, wobei die Eltern seiner Lebensgefährtin seine Vermieter seien. Er müsse dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von 750,00 EUR bezahlen. Auch erklärte der Beschwerdeführer, dass er vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden ist, ein Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit gehabt habe. Weiter legte der Beschwerdeführer einen Mietvertrag aus Juli 2020 und eine Lohnbestätigung über dem Bezug von jeweils 2.300,00 bzw. 2.500,00 EUR für die Monate Februar bis April 2020.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 31.07.2020, zugestellt am 06.08.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl am 27.05.2020 zugestellt worden sei. Mietbeginn sei der 01.07.2020 gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit 03.07.2020 an der verfahrensgegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor sei der Beschwerdeführer zufolge einer Abfrage im Zentralen Melderegister an der elterlichen Adresse behördlich gemeldet gewesen. Damit seien der Mitbeginn und die behördliche Meldung nach Erhalt des Eiberufungsbefehls erfolgt. Da der Beschwerdeführer daher die Anmietung seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) iSd § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet habe, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass es zwar richtig sei, dass ihm der Einberufungsbefehl am 27.05.2020 zugestellt worden und dass der Mietbeginn am 01.07.2020 gewesen sei, sowie dass er seit 03.07.2020 an der verfahrensgegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, jedoch habe er den Erwerb der gegenständlichen Wohnung nicht erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls eingeleitet. Aus der Judikatur zu § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 ergebe sich, dass auch Mietverhältnisse wie das vorliegende zum Anwendungsbereich der Bestimmung gehören würden. Bereits Ende April 2020 habe der Beschwerdeführer entsprechende Schritte zum Erwerb der Wohnung gesetzt. Er habe damals nämlich mit den Eltern seiner Lebensgefährtin eine Vereinbarung betreffend die zukünftige Anmietung der verfahrensgegenständlichen Wohnung getroffen. Der Beschwerde angeschlossen war ein Kaufanbot der Eltern der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für die verfahrensgegenständliche Wohnung vom 24.04.2020. Es bestehe daher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 27.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhielt am 27.05.2020 seinen Einberufungsbefehl und wird den Präsenzdienst am 05.10.2020 antreten.
Der Beschwerdeführer ist seit 03.07.2020 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in XXXX behördlich gemeldet und wohnte zuvor bei seinen Eltern.
Die verfahrensgegenständliche Wohnung wurde von den Eltern der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit dem Plan gekauft, diese an ihre Tochter und den Beschwerdeführer zu vermieten. Das Kaufangebot ist mit 24.04.2020 (Kaufinteressenten) und 27.04.2020 (Verkäufer) datiert. Der Kaufvertrag wurde letztlich am 10.06.2020 geschlossen.
Der Beschwerdeführer schloss sodann gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin am 07.07.2020 einen Mietvertrag für die verfahrensgegenständliche Wohnung ab, wobei das Mietverhältnis am 01.07.2020 begann und am 30.06.2025 endet.
Der Beschwerdeführer bewohnt die verfahrensgegenständliche Wohnung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer hat monatliche Wohnkosten von € 750,--.
Der Verlust der Wohnung während der Zeit des Präsenzdienstes ist nicht zu erwarten.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung unselbständig beschäftigt und verfügte über ein monatliches Einkommen von circa € 2.500,--.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vorgelegten Unterlagen (Mietvertrag, Lohnbestätigung, Kaufanbot der Eltern der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers). Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 16.07.2020. Der Abschluss des Kaufvertrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Grundbuchsauszug.
Auch wenn es glaubhaft ist, dass die Eltern der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Wohnung mit dem Plan gekauft haben, diese dann an ihre Tochter und den Beschwerdeführer zu vermieten, handelt es sich dabei um keine verbindliche Vereinbarung, die vor der Zustellung des Einberufungsbefehls getroffen wurde. Zum Zeitpunkt der behaupteten mündlichen Vereinbarung im April mit dem Beschwerdeführer war noch nicht einmal die Wohnung angekauft, sondern erst das Kaufangebot abgegeben. Die Wohnung wurde erst am 10.06.2020 gekauft und der verbindliche, schriftliche Mietvertrag erst am 07.07.2020 geschlossen.
Die Feststellung, dass der Verlust der Wohnung nicht zu erwarten ist, ergibt sich daraus, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass die Eltern der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers das Mietverhältnis auflösen würden, wenn der Beschwerdeführer oder seine Lebensgefährtin (somit die Tochter der Vermieter) die Miete für die Dauer des Präsenzdienstes nicht zur Gänze zahlen könnten. Insofern hält der Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht stand.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. gelten als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen, Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.
Der Beschwerdeführer erhielt am 27.05.2020 seinen Einberufungsbefehl. Er ist seit dem 03.07.2020 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung behördlich gemeldet. Er schloss am 07.07.2020 einen Mietvertrag für die verfahrensgegenständliche Wohnung ab, wobei das Mietverhältnis am 01.07.2020 begann.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die gemietete Wohnung erst nach der Wirksamkeit der Einberufung bezogen hat, ist im Beschwerdefall von entscheidender Bedeutung, ob der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet wurde und sich der Beschwerdeführer demnach erfolgreich auf § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 berufen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.05.2004, 2003/11/0053 mwH darauf hingewiesen, dass informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung darstellen. Die einem Wohnungsinteressenten von einem Vormieter gegebene Zusage, ihn dem Vermieter als Nachmieter vorzuschlagen, erfüllt diese an die Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung gestellten Voraussetzungen jedenfalls dann nicht, wenn ihm untersagt ist, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu übertragen. Für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 reicht es jedoch, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt (vgl. VwGH 19.03.1997, 96/11/0148). Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN).
Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, wann der Beschwerdeführer erstmals den Vermietern gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Auch wenn es glaubhaft ist, dass die Eltern der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Wohnung mit dem Plan gekauft haben, diese dann an ihre Tochter und den Beschwerdeführer zu vermieten, handelt es sich dabei um keine verbindliche Vereinbarung, die vor der Zustellung des Einberufungsbefehls getroffen wurde. Zum Zeitpunkt der behaupteten mündlichen Vereinbarung im April mit dem Beschwerdeführer war noch nicht einmal die Wohnung angekauft, sondern erst das Kaufangebot abgegeben. Die Wohnung wurde erst am 10.06.2020 (somit nach Zustellung des Einberufungsbefehls) gekauft und der verbindliche, schriftliche Mietvertrag erst am 07.07.2020 geschlossen. Der Beschwerdeführer konnte somit vor Ankauf der Wohnung durch seine Vermieter, diesen gegenüber gar nicht verbindlich erklären, die Wohnung mieten zu wollen, sodass auch kein mündlicher Mietvertrag vor der Zustellung des Einberufungsbefehls vorlag.
Darüber hinaus lassen die konkreten Umstände des Einzelfalles auch nicht erwarten, dass ein Verlust der Wohnmöglichkeit eintreten würde.
Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner übertragbaren Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 ausgesprochen, dass bei der Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung sein kann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).
Im vorliegenden Fall ist es nicht wahrscheinlich, dass die Eltern der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers das Mietverhältnis auflösen würden, wenn der Beschwerdeführer oder seine Lebensgefährtin (somit die Tochter der Vermieter) die Miete für die Dauer des Präsenzdienstes nicht zur Gänze zahlen könnten. Insofern hält der Mietvertrag, der auffälliger Weise in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides abgeschlossen wurde, auch einem Fremdvergleich nicht stand.
Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
eigene Wohnung Einberufungsbefehl Eltern Entgeltlichkeit Lebensgefährten Mietvertrag Vertragsabschluss WohnkostenbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2234469.1.00Im RIS seit
16.12.2020Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020