TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/21 W171 2232818-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.09.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2232818-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 14.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , StA Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2020 sowie gegen die Festnahme am 08.04.2020 und die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2020, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste 2003 erstmals ins österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde aufgrund von Suchtgiftdelinquenzen in den Jahren 2004, 2005 und 2008 von österreichischen Strafgerichten zu Freiheitsstrafen verurteilt und gegen ihn rechtskräftige Aufenthaltsverbote erlassen. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde negativ beschieden und der BF im Jahr 2008 rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

2. Am 16.12.2019 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen und mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 11.03.2020 wegen der Vergehen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28a Abs. 1 fünfter fall, Abs. 3 erster Fall SMG, 15 StGB und § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt verurteilt. Die bedingte Entlassung aus der Strafhaft erfolgte am 08.04.2020.

3. Mit Bescheid vom 06.04.2020 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass - ohne jedoch einen konkreten Staat zu nennen - seine Abschiebung zulässig ist, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot.

4. Am 08.04.2020 wurde der BF festgenommen und durch das BFA einvernommen. Dabei gab er an, zuletzt im September 2019 aus Spanien nach Österreich eingereist zu sein. Er komme aber immer wieder, um Geschäfte zu tätigen. Arbeitsmarktrechtliche Dokumente habe er nicht. Vor seiner Festnahme habe er bei einer Freundin gewohnt, sei dort aber nicht gemeldet gewesen. In Österreich lebe sein Bruder. Dieser führe aber in Österreich einen anderen Nachnamen. Derzeit verfüge er noch über € 850,-- . In Spanien lebten seine Ehefrau und ein gemeinsames Kind, ein Kind lebe in Ungarn, drei weitere in Nigeria. In Österreich habe er nur seinen Bruder.

5. Mit Mandatsbescheid vom 08.04.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im angefochtenen Bescheid wurde näher ausgeführt, dass der BF durch sein bisheriges Verhalten in Österreich im Hinblick auf den erforderlichen Sicherungsbedarf den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG verwirklicht habe, die Inhaftierung verhältnismäßig sei und eine andere Möglichkeit sicherzustellen, dass der BF das Land auch verlassen werde, nicht gegeben sei. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels werde als nicht ausreichend sicher empfunden, die Außerlandesbringung des BF auch sicherstellen zu können.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2020, XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2020 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig sei.

7. Mit Schriftsatz vom 08.07.2020 wurde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.04.2020 sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über einen spanischen Aufenthaltstitel verfüge. Aufgrund der teilbedingten Freiheitsstrafe und der bedingten Entlassung gehe von ihm keine besonders hohe Gefährlichkeit aus und hätte der BF daher aufgefordert werden müssen, nach Spanien zurückzukehren. Art 13 der Richtlinie 2008/115/EG iVm Art. 47 GRC räume ihm ein Recht auf ein Beschwerdeverfahren vor einem Gericht ein, sodass der Beschwerde bis zu einer gerichtlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung zukomme. Es wurde auf die Entscheidung „Gnandi“ des EuGH verwiesen. Einer Beschwerde dürfe entsprechend der Richtlinie auch nur die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit geboten sei, was gegenständlich nicht der Fall sei. Mangels durchsetzbarer Rückkehrentscheidung sei die Schubhaft daher unzulässig. Es bestehe auch keine Fluchtgefahr, da der BF aufgrund der Coronapandemie nicht aus Österreich ausreisen könne. Der Sicherungsbedarf hätte auch durch die Verhängung des gelinderen Mittels gewährleistet werden können. Die geplante Abschiebung nach Nigeria sei bis heute aufgrund der Pandemie nicht möglich, eine Entspannung der Gefährdungslage in Nigeria sei nicht abzusehen. Der BF könne bei einer namentlich genannten Person Unterkunft nehmen, deren Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung beantragt werde.

Der Beschwerde lag eine unterschriebene Bestätigung, dass der BF an der genannten Adresse wohnen könne, bei.

8. Am 09.07.2020 wurde der Verwaltungsakt dem Gericht vorgelegt und eine Stellungnahme zum gegenständlichen Schubhaftverfahren übermittelt. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wurde ausgeführt, dass der Rechtsvertreter des BF über den Eintritt der Rechtskraft II. Instanz nicht informiert worden sein dürfte und die in der Beschwerde geäußerten Vorhaltungen zur monierten Richtlinienwidrigkeit (abgesehen davon, dass in casu kein Asylverfahren vorliege) a priori ins Leere gehen würden. Da vom BF evident eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe, sei ex lege mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzugehen. Die belangte Behörde mache sich auch sonst keiner wie immer gearteten Säumigkeit schuldig. Es sei geplant, den BF mit dem nächst möglichen Charter (voraussichtlich Ende August 2020) in sein Heimatland abzuschieben. Auf Grund der weltweiten COVID-Maßnahmen werde die Außerlandesbringung zwar zeitlich verzögert, jedoch schade dies dem Verfahren nicht in der Weise, dass bei Vorliegen der restlichen Voraussetzungen die Anordnung von Schubhaft per se unverhältnismäßig wäre. Die geplante Außerlandesbringung könne auch nicht an einer HRZ-Erlangung scheitern – es liege der belangten Behörde der Reisepass des BF vor.

Der Ersatz der Kosten wurde beantragt.

9. Am 14.07.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der ein Vertreter der belangten Behörde erschien.

Der BF brachte im Beisein seiner Rechtsvertretung vor, dass in Österreich ein Freund der Familie lebe. Auf Vorhalt, dass er diese Person vor dem BFA als seinen Bruder bezeichnet habe, gab er an, dass es sich um seinen Halbbruder handle. Er habe ihn drei Tage nach seiner Verurteilung das letzte Mal gesehen. Er habe in Österreich auch Freunde. Vor seiner Festnahme habe er bei einer Freundin gewohnt, diese habe ihn aber nicht bei sich anmelden wollen und habe ihm eine andere Meldeadresse vermittelt. Er habe auch manchmal an dieser Adresse gewohnt. Derzeit habe er noch € 700,-- Barmittel. Es sei im Mai und Juni diesen Jahres schon zu zwei Abschiebeversuchen gekommen. Man habe sie aber nicht mitnehmen wollen. Er habe in der Vergangenheit Drogen genommen, habe aber derzeit kein Problem. Er habe sich seinen Lebensunterhalt nicht mit Drogenverkauf verdient.

Die vom BF genannte Zeugin, bei der er nach seinen Angaben Unterkunft nehmen könnte, erschien nicht zur Verhandlung und konnte auch telefonisch nicht erreicht werden.

Der Vertreter der belangten Behörde gab an, dass ein Abschiebeversuch im Mai 2020 gescheitert sei, weil Nigeria keine Landeerlaubnis erteilt habe. Die Situation werde im August einer neuen Bewertung unterzogen. Ein konkretes Datum für die Abschiebung könne derzeit nicht genannt werden.

10. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Entscheidung samt Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet. Während der Verkündung des Erkenntnisses verließ der Rechtsvertreter des BF den Verhandlungssaal.

11. Mit Eingabe vom 15.07.2020, noch vor der Übersendung des Verhandlungsprotokolls, beantragte der der Rechtsvertreter des BF die Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A. Feststellungen:

1. Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger.

1.2. Er leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen.

2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Mit Bescheid vom 06.04.2020 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass - ohne jedoch einen konkreten Staat zu nennen - seine Abschiebung zulässig ist, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2020, XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2020 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist. Gegen den BF besteht daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

2.2. Der BF verfügte über einen bis 12.04.2028 gültigen spanischen Aufenthaltstitel, seine sofortige Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist jedoch aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

2.3. Der BF war im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses.

2.4. Der BF war haftfähig.

3. Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF war vor seiner Verhaftung von 25.09.2019 bis 11.12.2019 an einer Adresse in Wien als Nebenwohnsitz gemeldet, verfügte aber über keinen Hauptwohnsitz bzw. war an seinem Hauptwohnsitz nicht gemeldet.

3.2. Gegen den BF bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

3.3. Der BF verfügte nach seiner Haftentlassung am 08.04.2020 über keine Wohnmöglichkeit.

3.4. Der BF wurde in der Vergangenheit mehrmals strafrechtlich verurteilt, frühere Verurteilungen sind jedoch bereits getilgt. Mit Urteil vom 11.03.2020 wurde er wegen der Vergehen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG, 15 StGB und § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt.

4. Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF ging bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war nicht selbsterhaltungsfähig.

4.2. Familiäre Anknüpfungspunkte hat der BF in Österreich nicht.

4.3. Der BF verfügte über kein nennenswertes Vermögen im Inland und über ca. € 700,-- an Barmittel.

4.4. Er ist in Österreich nur gering sozial vernetzt. Der BF hat in Österreich keine Personen zu denen ein besonders zu berücksichtigendes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht.

5. Zur Festnahme:

5.1. Der BF wurde am 08.04.2020 aufgrund des Festnahmeauftrags des BFA festgenommen und über ihn sodann die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

5.2. Zum Zeitpunkt der Festnahme bestand gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

B. Beweiswürdigung:

1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt, dem auch keine gesundheitlichen Einschränkungen des BF zu entnehmen waren (1.3.).

1.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Unstrittig ist, dass den BF betreffend eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2020 wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht zuerkannt und die Beschwerde am 17.06.2020 als unbegründet abgewiesen. Zum Entscheidungszeitpunkt bestand daher bereits eine in zweiter Instanz bestätigte Rückkehrentscheidung. (2.1.).

Die Feststellung, dass der BF über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und den Feststellungen in der Entscheidung vom 17.06.2020, XXXX . Die Feststellung, dass die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ergibt sich aus seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Suchtgifthandels und Vorbereitung des Suchtgifthandels. Diese Einschätzung des BFA wurde von BVwG auch in der Entscheidung vom 17.06.2020 bestätigt. (2.2.)

Die Feststellung, dass der BF im Besitz eines Reisepasses ist, ergibt sich aus der Aktenlage und der diesbezüglichen Feststellung im Erkenntnis vom 17.06.2020, XXXX (2.3.).

Aus den Unterlagen im Akt, sowie aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der BF nicht haftfähig gewesen sein könnte. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet (2.4.).

1.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):

Die Meldung des Nebenwohnsitzes des BF von 25.09.2019 - 11.12.2019 ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Für diesen Zeitraum scheint keine Hauptwohnsitzmeldung auf. Der BF gab sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er an seinem eigentlichen Wohnsitz nicht gemeldet gewesen sei. Vor dem BFA konnte sich der BF nicht an seine Adresse erinnern. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte er den Straßennamen nicht nennen, gab schließlich aber an, manchmal auch dort gewohnt zu haben. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass sich der BF, wenn überhaupt, nur sehr selten an seinem Nebenwohnsitz aufgehalten hat, an seinem eigentlichen Hauptwohnsitz war er aber nicht gemeldet.

Hinsichtlich der Feststellung (3.2.) darf auf die Ausführungen zu (2.1.) verwiesen werden.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF nach seiner Haftentlassung bei einer Freundin wohnen könne, und wurde auch eine diesbezügliche, unterschriebene Bestätigung vorgelegt. Eine Abfrage des ZMR durch das BVwG am 09.07.2020 ergab jedoch, dass die angeblich unterkunftgebende Person an der in der Bestätigung genannten Adresse ( XXXX ) gar nicht gemeldet war und dort auch nie gewohnt hatte. Die Person erschien trotz Ersuchens des Gerichts (Auftrag, die Zeugin stellig zu machen) auch nicht als Zeugin vor dem BVwG und war am Tag der mündlichen Verhandlung auch telefonisch nicht erreichbar. Weiters wurde nicht nachgewiesen, ob diese Person die rechtliche und faktische Möglichkeit hätte, dem BF Unterkunft zu gewähren. Eine Recherche des erkennenden Gerichts ergab, dass es sich bei der Adresse XXXX um einen Gemeindebau handelt. Es entspricht jedoch dem Amtswissen des erkennenden Gerichts, dass in Gemeindebauwohnungen eine rechtmäßige Untervermietung nicht möglich ist. Dem BF ist es daher nicht gelungen, eine Wohnmöglichkeit nachzuweisen. (3.3.).

Die früheren Verurteilungen des BF wurden im Erkenntnis vom 17.06.2020, XXXX , festgestellt, die aktuelle Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregisterauszug des BF. (3.4.)

1.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):

Eine legale Erwerbstätigkeit oder die Erlaubnis dazu wurden vom BF im Verfahren nicht behauptet. (4.1.)

Der BF behauptete vor dem BFA einen Bruder in Österreich zu haben, der jedoch hier einen anderen Namen führe, den er nicht kenne. Vor dem BVwG bezeichnete der BF diese Person jedoch als einen Freund der Familie, der aus seinem Heimatdorf stamme. Erst nach Vorhalt seiner früheren Angaben gab er an, dass es sich um seinen Halbbruder handle. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF vor Gericht seinen Halbbruder nur als Freund der Familie bezeichnen sollte. Hinzu kommt, dass unter den vom BF angegebenen Personalien keine Person gefunden werden konnte und der BF nicht angeben konnte, unter welchem Namen sein Bruder in Österreich lebt. Bei einem familiären Naheverhältnis wäre jedoch anzunehmen, dass der BF die Aliasidentität seines Bruders kennen würde oder zumindest in Erfahrung bringen könnte. Dies war jedoch nicht der Fall. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hat. (4.2.)

Die Barmittel des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. (4.3.)

Der BF konnte im Verfahren keine sozialen Kontakte nahmhaft machen. Die Angaben zu seinem Halbbruder waren, wie oben festgestellt, nicht glaubwürdig. Die vom BF genannte Freundin, bei der er Unterkunft nehmen könne, erschien nicht als Zeugin vor Gericht und war für den BF nicht erreichbar. Weitere soziale Kontakte wurden vom BF nicht geltend gemacht. (4.4.)

1.5. Zur Festnahme (5.1. – 5.2.):

Hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der Festnahme finden sich keine weiteren Ausführungen (außer die Behauptung der Rechtswidrigkeit an sich) im Beschwerdeschriftsatz. Das Gericht hat daher die formale Richtigkeit und die Voraussetzungen für die Festnahme zu überprüfen. Der unter (5.1.) dargestellte und festgestellte Sachverhalt ergibt sich klar aus dem Verwaltungsakt. Hinsichtlich der Feststellung zu (5.2). darf auf die Ausführungen zur Feststellung (3.2. bzw. 2.1.) verwiesen werden. Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Festnahmeauftrages vorgelegen sind und daher auch die Festnahme auf gesetzlicher Basis durchgeführt wurde.

2. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

C. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu Spruchpunkt I. :

1.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Festnahmeauftrag

§ 34 BFA-VG

(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“

Festnahme

§ 40 Abs. 1 BFA-VG

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.“

1.1.2. Zum gegenständlichen Schubhaftbescheid vom 08.04.2020 ist festzuhalten, dass dieser als „Mandatsbescheid“ bezeichnet ist. Dem Inhalt des Bescheids ist jedoch zu entnehmen, dass die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren (inklusive Einvernahme des BF) durchgeführt hat. Auch finden sich weder im Spruch noch in der rechtlichen Beurteilung des Bescheids Verweise auf § 57 Abs. 1 AVG. Bei der Bezeichnung des Bescheids als Mandatsbescheid handelt es sich daher offenbar um einen Schreibfehler, der nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führt.

1.1.3. Zur Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung:

Der BF wurde am 11.03.2020 wegen der Vergehen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28a Abs. 1 fünfter fall, Abs. 3 erster Fall SMG, 15 StGB und § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt verurteilt. Dabei handelt es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein besonders verpöntes Verhalten. Seine sofortige Ausreise ist daher aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Ansicht des Gerichts erforderlich. Die Zeit seit der Verurteilung am 11.03.2020 ist zu kurz, um eine fundierte Wohlverhaltensprognose erstellen zu können, darüber hinaus befand sich der BF seit seiner Verurteilung immer in Haft, im Rahmen einer Zukunftsprognose ist jedoch nur das Wohlverhalten in Freiheit relevant.

Die Regelung des § 52 Abs. 6 FPG entspricht der in der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG angeordneten Normierung. Im Verfahren erhoben und festgestellt, ist eine sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und war daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedenfalls gerechtfertigt. Der BF kommt daher nicht in den Genuss der ersten Fallvariante (Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise), obwohl ein Aufenthaltstitel für Spanien besteht.

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu Ro 2019/21/0001 vom 07.03.2019 wird festgestellt, dass Rückkehrentscheidungen, die außerhalb eines asylrechtlichen Konnexes ergangen sind und unter Anwendung von § 18 BFA-VG ausgesprochen werden, nicht unter die Überlegungen des Urteils des EuGH vom 19.06.2018 (Gnandi) zu subsummieren sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen asylrechtlichen Konnex.

Die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Verfahren XXXX bereits eingehend erörtert und bestätigt (Erkenntnis Seite 7 und 8 bzw. 12 und 13).

Gegen den BF bestand daher bereist zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, weshalb die Verhängung von Schubhaft zulässig war.

Zur Judikatur:

1.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

1.1.5. Aufgrund der Aussagen des BF im Rahmen des Schubhaftverfahrens und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung darf davon ausgegangen werden, dass der BF zwar über soziale Kontakte im Inland verfügt, diese jedoch lediglich als lose Bekanntschaften bezeichnet werden können. Es fehlt nach dem Beweisverfahren mit Ausnahme eines möglicherweise in Österreich lebenden Halbbruders an sonstigen familiären Banden, wobei aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF auch dieser familiäre Anknüpfungspunkt nicht festgestellt werden konnte. Berufliche Kontakte hat der BF verneint. Das Verfahren hat weiters ergeben, dass der BF bisher niemals in Österreich legal erwerbstätig gewesen ist und auch keinen gesicherten Wohnsitz hat. Hiezu ist näher auszuführen, dass die Zeugin, die für die Gerichtsverhandlung stellig zu machen war, nicht erschienen ist. An der als Wohnmöglichkeit für den BF angegebenen Adresse war die Zeugin weder in der Vergangenheit noch zum Entscheidungszeitpunkt jemals gemeldet. Die Recherchen des Gerichtes haben ergeben, dass es sich bei der Adresse, die als mögliche Wohnadresse angegeben worden ist, um einen Gemeindebau handelt. Da nunmehr durch die Zeugin nicht in Erfahrung gebracht werden konnte, wer denn Hauptmieter dieser Wohnung ist, und auch die Zeugin, wenn überhaupt, unangemeldet an dieser Adresse lebt, geht das Gericht aufgrund der allgemeinen Erfahrung davon aus, dass in Gemeindebauten eine rechtmäßige Untervermietung nicht in Frage kommt und daher auch hier ein gesicherter Wohnsitz des BF nicht begründet werden könnte. Der BF hat selbst angegeben, vor seiner Haft in der XXXX gewohnt zu haben, obwohl er in der XXXX gemeldet war. Er hat zwar behauptet, dass er ab und an auch dort gewesen wäre, seinen Hauptwohnsitz hätte er dort jedoch nicht tatsächlich begründet. Er war daher für die Behörde im Wesentlichen nicht greifbar. Der BF gab selbst an, dass er über ein Vermögen von ca. Euro 700,-- verfügt. Dies deckt sich in etwa mit den Angaben des BF im bisherigen Verfahren.

Weiters zur Bekräftigung des Sicherungsbedarfes wird festgestellt, dass über den BF bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt wurde (Ziffer 3).

Es kann daher festgehalten werden, dass der BF die in § 76 Abs. 3 festgehaltenen Kriterien der dort festgeschriebenen Ziffer 3 und Ziffer 9 FPG erfüllt hat.

Hinsichtlich des Argumentes, dass der BF ohnehin nicht ausreisen hätte könne, da dies coronabedingt nicht möglich gewesen sei, führt das Gericht aus: Für die Annahme von Sicherungsbedarf ist die Möglichkeit einer Ausreise aus Österreich nicht Voraussetzung. Wiewohl das Gericht bezweifelt, dass die Corona-bedingten Einschränkungen der Reisefreiheit eine Ausreise tatsächlich verhindern können, darf an dieser Stelle festgehalten werden, dass auch ein Untertauchen im Inland Sicherungsbedarf auslösen kann.

Das Gericht schließt weiters nicht aus, dass es aufgrund der derzeitigen Pandemie (COVID-19) in den kommenden Wochen weiterhin zu Verzögerungen oder Annullierungen von Flügen im internationalen Flugverkehr kommen könnte. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt – mit wenigen Wochen einzustufen. Eine konkrete Veränderung der Lage kann jedoch derzeit nicht eingeschätzt werden. Eine Abschiebung bis zum Ende des Sommers ist aus derzeitiger Sicht jedenfalls möglich.

Zur Verhältnismäßigkeit: Aufgrund der nahezu gänzlich fehlenden wesentlichen sozialen Kontakte (soziale Verankerung), der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und der andererseits bestehenden öffentlichen Interessen, einen vorbestraften Straftäter, der ein besonders verpöntes Drogendelikt begangen hat, sowie das geordnete Fremdenwesen und das Bedürfnis der Sicherheit der Bevölkerung andererseits haben ergeben, dass eine Anhaltung des BF im Rahmen einer diesbezüglichen Interessenabwägung auch weiterhin verhältnismäßig ist.

Das vom BF begangene Delikt stellt ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643).

Im Lichte dieser Erwägungen ist die Annahme einer vom BF im Falle eines weiteren respektive neuerlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt.

Der BF hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen und angesichts der Tatsache, dass der BF in Österreich über nur geringe finanzielle Mittel und nur geringe soziale Kontakte verfügt, eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführers naheliegend ist. Der BF hat während seines Aufenthalts versucht, sich durch Suchtmittelverkauf eine Einnahmequelle zu verschaffen, und ist ein Rückfall mangels anderer, legaler Einnahmequellen oder finanzieller Unterstützung bei einem Verbleib in Österreich jedenfalls denkbar.

1.1.6. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch eine Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben. Betrachtet man das Interesse des BF am Verbleib in Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung einer Abschiebung des BF dennoch ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Im Rahmen der Beweiserhebung konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über derart relevante sozialen Anbindungen im Inland verfügt, dass eine haftweise Sicherung der Abschiebung nicht zu rechtfertigen wäre. Wie oben bereits erörtert, geht das Gericht von einem eher schwachen vorliegenden sozialen Netz aus und ist der BF darüber hinaus auch wirtschaftlich nicht in Österreich verankert. Er verfügt auch nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Diesen schwachen sozialen Bindungen ist das öffentliche Interesse entgegenzustellen. Hier muss nochmal darauf hingewiesen werden, dass der BF wegen eines Suchtgiftdelikts rechtskräftig verurteilt wurde. Darüber hinaus besteht ein legitimes Interesse der Republik Österreich, ein geordnetes Fremdenwesen und auch Sicherheit im Lande zu haben. Das Gericht geht daher auch im Rahmen einer durchgeführten Abwägung der Verhältnismäßigkeit davon aus, dass die am 08.04.2020 über den BF verhängte Schubhaft auch weiterhin verhältnismäßig ist.

1.1.7. Die Anordnung eines gelinderen Mittels hätte nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung geführt. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt Sicherungsbedarf erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wären. Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer Abschiebung des BF führen. Die Kriterien, die bereits unter Punkt 1.1.3. erörtert worden sind, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF und eine uneingeschränkte Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels im vorliegenden Fall als ausreichend angesehen werden könnte.

1.1.8. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erwies sich daher auch als „ultima ratio“. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

1.1.9. Der Beschwerdeführer wurde wegen Suchtgifthandels und Suchtgiftbesitzes verurteilt. Dabei handelt es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein besonders verpöntes Verhalten. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. Seine sofortige Ausreise ist daher aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Ansicht des Gerichts erforderlich. Die Zeit seit der Verurteilung am 11.03.2020 ist zu kurz, um eine fundierte Wohlverhaltensprognose erstellen zu können.

1.1.10. Die Regelung des § 52 Abs. 6 FPG entspricht der in der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG angeordneten Normierung. Im Verfahren erhoben und festgestellt, ist eine sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und war daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedenfalls gerechtfertigt. Der BF kommt daher nicht in den Genuss der ersten Fallvariante (Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise), obwohl ein Aufenthaltstitel für Spanien besteht.

1.1.11. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu Ro 2019/21/0001 vom 07.03.2019 wird festgestellt, dass Rückkehrentscheidungen, die außerhalb eines asylrechtlichen Konnexes ergangen sind und unter Anwendung von § 18 BFA-VG ausgesprochen werden, nicht unter die Überlegungen des Urteils des EuGH vom 19.06.2018 (Gnandi) zu subsummieren sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen asylrechtlichen Konnex.

1.1.12. Die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Verfahren XXXX bereits eingehend erörtert und bestätigt (Erkenntnis Seite 7 und 8 bzw. 12 und 13).

1.2. Zu Spruchpunkt II., Fortsetzungsausspruch:

Die obigen Ausführungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezugs vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die zum Ergebnis geführt hätten, dass die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig und zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

1.3. Zur Festnahme:

Die Festnahme gründet sich auf eine im Akt befindlichen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG. Der BF befand sich, wie bereits festgestellt, zum Zeitpunkt der Festnahme am 08.04.2020 nicht rechtmäßig in Österreich und war sohin die Festnahme seiner Person auch rechtskonform. Die Festnahme dauerte nicht länger als 72 Stunden und war daher auch diesbezüglich rechtskonform. In der Beschwerde finden sich zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Festnahme auch keine weiteren Ausführungen.

1.4. Zu den Spruchpunkten III. bis IV. – Ersatz der Verfahrenskosten:

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Der Kostenersatzantrag der beschwerdeführenden Partei war abzuweisen.

1.5. Zu Spruchpunkt B. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreisewilligkeit Einreiseverbot Fluchtgefahr Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2232818.1.00

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten