TE Vwgh Beschluss 1997/9/3 97/01/0522

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/06 Direkte Demokratie;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/15 Europäische Integration;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art44 Abs3;
B-VG Art45 Abs3;
B-VG Art46 Abs3;
BVG Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1995;
VAbstG 1973 §15 Abs2;
VAbstG 1973 §2 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des "Michael Kapitan, Parteiobmann der öst. Bürgerpartei", in Wien X, Hasenörlstraße 61/2/4, gegen "die Volksabstimmung zur EU vom 12. Juni 1994", den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer richtete an den Verwaltungsgerichtshof folgendes, mit 2. Juni 1997 datiertes Schreiben:

"Sg. Damen und Herren des Verwaltungsgerichtshofes

Als Parteiobmann der außerparlamentarischen Österreichischen Bürger Partei und im Namen des Österreichischen Volkes, erhebe ich Einspruch gegen die Volksabstimmung zur EU vom 12. Juni 1994, da sie im Widerspruch zur damaligen und zum Teil auch noch heute gültigen Österreichischen Verfassung steht.

Die Bundesregierung hat die Grundsätze des österr. Staatsvertrages von 1955, BGBL. Nr. 152 und 155 gebrochen und somit wissentlich einen Verfassungsbruch begangen.

Der Grundsatz der Unabhängigkeit und des Anschlußverbotes Art 3 u. 4, sowie die Unabhängigkeitserklärung vom 27.4.1945, welche die Unabhängigkeit Österreichs garantiert, wurde nicht beachtet.

Da bis zum 12.6.1994 keine Totalreform der österr. Verfassung stattgefunden hat, ist die Volksabstimmung vom 12.6.1994 zum EU-Beitritt ungültig.

Da es außerdem laufend zu Änderungen des Unionvertrages kommt, die einen gesamtändernden Charakter und einen sehr wesentlichen Einluß auf die österr. Bevölkerung haben, bedarf es sowieso einer neuen obligatorischen Volksabstimmung.

Außerdem stehen die Gesetze der europäischen Union im Widerspruch zur Gesetzgebung von Bund und den selbständigen Ländern in Österreich.

Außerdem bitte ich Sie, das Treueverhältnis und die Staatsbürgerliche Pflicht der Bundesregierung gegenüber der Republik Österreich zu überprüfen.

Diese Regierung ist auf dem Weg den Pfad einer freien und unabhängigen Demokratie zu verlassen und eine Diktatur einzuführen. Anstatt die Wünsche des Volkes zu berücksichtigen, und auf Meinungen und den Fortbestand und das Wohlergehen des österreichischen Volkes zu sichern, führen Sie grob fahrlässig Österreich in den Ruin.

Die Bundesregierung privatisiert und verkauft öffentliche Einrichtungen und Unternehmen, die durch Bezahlung österr. Steuergelder entstanden sind und noch immer durch die österr. Steuerzahler erhalten werden, an das Ausland.

Damit begehen die politischen Kräfte und die Bundesregierung in diesem Lande Diebstahl an erworbenem Volkseigentum.

Auch die Einführung der Autobahnvignette ist nicht gerechtfertigt, da die Erhaltungskosten bereits durch die Kraftfahrzeugssteuer und Benzinsteuer voll gedeck sind.

Zum Abschluß warne ich vor albanischen Zuständen und einem Ende der Freiheit in Österreich, falls es bei der Einführung des EURO am 1.1.1999, (wobei nur alle europäischen Währungen an den amerikanischen Dollar angepaßt werden) zu einer massiven Geldentwertung kommt.

Hochachtungsvoll

Die Österreichische Bürgerpartei"

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit vom Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG. Andere Befugnisse im Rahmen der Kontrolle der Verwaltung weist dem Verwaltungsgerichtshof weder die Bundesverfassung noch eine andere Rechtsvorschrift zu.

Ein konkretes Anliegen kann dem vorliegenden Schreiben nur soweit entnommen werden, als darin "Einspruch gegen die Volksabstimmung zur EU vom 12. Juni 1994" erhoben wird.

Gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG ist jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen. Gemäß Art. 46 Abs. 3 B-VG ordnet der Bundespräsident die Volksabstimmung an. Diese Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die Volksabstimmung angeordnet wird, ist gemäß § 2 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Mit der im vorliegenden Schreiben angesprochenen "Volksabstimmung zur EU vom 12. Juni 1994" ist offensichtlich die Volksabstimmung über den vom Nationalrat am 5. Mai 1994 gefaßten Gesetzesbeschluß über ein "Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union" gemeint, deren Anordnung durch den Bundespräsidenten gemäß § 2 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 im Bundesgesetzblatt unter BGBl. Nr. 363/1994 kundgemacht wurde. Das Ergebnis dieser am 12. Juni 1994 stattgefundenen Volksabstimmung wurde von der Bundesregierung gemäß § 15 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 am 8. September 1994 im Bundesgesetzblatt unter der Nr. 735/1994 kundgemacht.

Weder die Anordnung der Volksabstimmung durch den Bundespräsidenten noch die Kundmachung der Bundesregierung über ihr Ergebnis sind Bescheide im Sinne des Art. 130 B-VG. Der im vorliegenden Schreiben zum Ausdruck gebrachte "Einspruch" richtet sich vielmehr gegen bloße Teilakte im Rahmen der Erzeugung des Bundesverfassungsgesetzes über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, BGBl. Nr. 744/1994. Derartige Teilakte im Rahmen der Erzeugung eines Bundesverfassungsgesetzes sind, auch wenn sie von Verwaltungsbehörden gesetzt werden, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich.

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß geprüft werden mußte, ob die sonstigen Prozeßvoraussetzungen erfüllt wären.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010522.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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