TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/7 W220 2235352-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2020
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Entscheidungsdatum

07.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

W220 2235352-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Gambia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2020, Zahl 1224114606/190315402, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, war bzw. ist im Besitz eines bis 01.08.2020 gültig gewesenen italienischen Aufenthaltstitels sowie eines bis 30.11.2021 gültigen gambischen Reisepasses. Er wurde am 27.03.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, da er keinen gültigen Reisepass vorgewiesen hatte, und von diesen nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in ein näher genanntes Polizeianhaltezentrum verbracht. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, über seine Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien gemäß § 52 Abs. 6 FPG bzw. zum Nachweis der erfolgten Ausreise informiert und im Anschluss aus der Anhaltung im Rahmen der Festnahme entlassen.

Am 15.05.2020 wurde der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet festgenommen; in weiterer Folge wurde am 17.05.2020 über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 08.2020, GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und § 27 Abs. 1 achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich von 17.05.2020 bis 15.09.2020 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.06.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.07.2020, wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter anderem mitgeteilt, dass im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers die Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gegen ihn geplant sei; der Beschwerdeführer wurde zur Beantwortung näher angeführter Fragen in Bezug auf seine Situation in Österreich und Gambia bzw. der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Verständigung aufgefordert. Der Beschwerdeführer gab zur dieser Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme ab.

Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am 15.09.2020 auf Basis des gegen ihn zuvor am 16.06.2020 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Festnahmeauftrags festgenommen und in ein näher genanntes Polizeianhaltezentrum verbracht.

Am 15.09.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, dass er gesund sei. Er sei am 16.02.2020 von Ungarn aus nach Österreich gekommen. Er habe wegen der Situation im Zusammenhang mit COVID-19 nicht nach Italien zurückkehren können und nicht genug Geld für Essen gehabt. Seit dem 27.03.2019 sei er nach Italien gegangen und von dort in seinen Herkunftsstaat Gambia gereist. Nach Österreich sei er gekommen, um seine Freundin zu besuchen; er habe bei seiner Freundin und einem Freund gewohnt, der ebenso verurteilt worden und derzeit noch in Haft befindlich sei. Sein Reisepass befinde sich bei einem Bekannten. Er habe bei seiner Freundin, die in Ungarn wohne, übernachtet. In Österreich würden nur weitschichtige Verwandte des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer habe in Italien in der Landwirtschaft gearbeitet, in Österreich sei er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Gambia sei er Geschäftsmann gewesen; dort würden nach wie vor seine Mutter und seine Geschwister leben. Er sei im Besitz von 333,27 Euro Bargeld, welches er im Gefängnis verdient habe. Er sei ledig und habe keine Kinder.

Mit Mandatsbescheid vom 15.09.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit gegenständlich angefochtenem, oben zitiertem Bescheid vom 15.05.2020, Zahl 1224114606/190315402, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.); einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielte und in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in Gambia gearbeitet zu haben und zuletzt nach dem 27.03.2019 dort gewesen zu sein; Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Gambia sprechen würden, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer habe nach wie vor eine starke Bindung zum Herkunftsstaat und könne sich dort problemlos wieder integrieren und für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und begründend dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich bloß Freunde besuchen habe wollen und nur aufgrund der Pandemie nicht rechtzeitig ausreisen können habe. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Aufenthaltsberechtigung für Italien noch gültig gewesen und würden die Voraussetzungen für die Erteilung der italienischen Aufenthaltsberechtigung aus Sicht des Beschwerdeführers weiterhin vorliegen; der Beschwerdeführer sei nur aufgrund der verhängten Freiheitsstrafe nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag zu stellen. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei daher die Rückkehrentscheidung zu Unrecht erlassen worden. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sehe der Beschwerdeführer ein, dass er sich gesetzwidrig verhalten habe, und bereue dies; jedoch würde im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose nur auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen, ohne auf die Situation des Beschwerdeführers ausreichend einzugehen. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr aus, die ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren rechtfertigen würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.09.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.09.2020, zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Gambias und führt den Namen XXXX sowie das Geburtsdatum XXXX ; seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen gambischen Reisepass, Dokumentnummer XXXX , ausgestellt am 30.11.2016 in Gambia. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügte über einen bis 01.08.2020 gültigen italienischen Aufenthaltstitel „Permesso Di Soggiorno – Motivi Umanitari“; seit Ablauf des Gültigkeitsdatums dieses Aufenthaltstitels verfügt er in der Europäischen Union in keinem Mitgliedstaat über eine Aufenthaltsberechtigung.

Der Beschwerdeführer hielt sich zuletzt nach dem 27.03.2019 in Gambia auf und weist starke Bezugspunkte zu Gambia auf. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers leben in Gambia. Der Beschwerdeführer hat in Gambia als Geschäftsmann gearbeitet. Er beherrscht Englisch.

Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im Februar 2020 von Ungarn kommend nach Österreich ein. Er verfügt in Österreich über entfernte familiäre Anknüpfungspunkte sowie über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises, wobei das Bestehen intensiver Bindungen jeweils nicht hervorgekommen ist. In Ungarn lebt die Freundin des Beschwerdeführers; auch hinsichtlich dieser ist das Vorliegen einer engen Bindung oder eines gemeinsamen Haushaltes nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz. Er ist im Besitz von 333,27 Euro Bargeld, welches er während seiner Inhaftierung in Österreich verdient hat. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat sich seinen Unterhalt im österreichischen Bundesgebiet durch den Handel mit Suchtgift finanziert und verfügt weder über die Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, noch über sonstige Mittel zur Finanzierung seines Unterhalts im österreichischen Bundesgebiet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 08.2020, GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und § 27 Abs. 1 achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat, und zwar im Zweifel in einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge gewerbsmäßig in den Jahren 2019 und 2020 in zahlreichen Angriffen, sowie erworben und besessen hat. Mildernd wurden im Fall des Beschwerdeführers dessen Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung sowie die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes, erschwerend die mehrfachen Tatangriffe und das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet. Der Beschwerdeführer befand sich von 17.05.2020 bis 15.09.2020 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

Der Beschwerdeführer läuft im Fall einer Rückkehr nach Gambia nicht konkret Gefahr, dort der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen aufgrund des dem im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Reisepasses des Beschwerdeführers (AS 11) fest. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme oder in der Beschwerde vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer über einen bis 01.08.2020 gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügte und seit dem Ablauf des Gültigkeitsdatums dieses Aufenthaltstitels in der Europäischen Union in keinem Mitgliedstaat über eine Aufenthaltsberechtigung verfügte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Aufenthaltstitel (AS 12) in Verbindung mit der Auskunft eines Polizeikooperationszentrums vom 14.09.2020 (AS 42); Gegenteiliges wurde auch weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde behauptet.

Die Feststellungen zum Aufenthalt bzw. den Bezugspunkten des Beschwerdeführers in bzw. zu Gambia ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 77 und 79).

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich, seinen Anknüpfungspunkten in Österreich und in Ungarn sowie seinen Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen, insbesondere auch zur Finanzierung seines Unterhalts, ergeben sich ebenso aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 77 bis 79) und wurden bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt sowie in der Beschwerde nicht bestritten.

Die Feststellungen betreffend die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie in das im Verwaltungsakt einliegende Strafurteil. Die Feststellung zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft beruht auf der Personeninfo vom 10.06.2020 (AS 24), einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie das Zentrale Melderegister und einem E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2020 (AS 41).

Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach der Beschwerdeführer, der sich zuletzt im Jahr 2019 in Gambia aufgehalten hat, dort gearbeitet hat und über Familienangehörige verfügt sowie im Besitz eines gültigen Reisepasses Gambias ist, sich im Herkunftsstaat ohne größere Probleme wieder integrieren und dort für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne, ist sohin nicht entgegenzutreten; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten, notorischen Entwicklungen (auch) im Herkunftsland des Beschwerdeführers bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Was die Folgen der COVID-19-Pandemie in Gambia betrifft, so ist überdies festzuhalten, dass es sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik handelt und kein Staat absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann; dies wird etwa auch durch die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegt. Der junge und gesunde Beschwerdeführer gehört überdies jedenfalls keiner Risikogruppe an.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Fremde halten sich gemäß § 31 Abs. 1 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder

9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides bzw. hält sich auch derzeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; er verfügte über eine italienische Aufenthaltsberechtigung lediglich mit Gültigkeit bis 01.08.2020. Ihm kommt auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist als gambischer Staatsangehöriger Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Dass, wie in der Beschwerde vorgebracht, aus Sicht des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erteilung der italienischen Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden und der Beschwerdeführer nur aufgrund der verhängten Freiheitsstrafe nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag zu stellen, ändert dabei an dem Umstand des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers nichts.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ist daher vorbehaltlich der gemäß § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung grundsätzlich zulässig.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keine engeren familiären Bindungen im Bundesgebiet; die Rückkehrentscheidung bildet daher jedenfalls keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit Februar 2020 in Österreich auf; der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist damit im Sinn der oben zitierten Judikatur als sehr kurz zu werten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war überdies seit Ablauf des Gültigkeitsdatums seiner italienischen Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 01.08.2020 jedenfalls unrechtmäßig und wurde der Beschwerdeführer überdies straffällig.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine starke Bindung zu seinem Herkunftsstaat; so leben dort die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers und hielt sich der Beschwerdeführer zuletzt nach dem 27.03.2019 in Gambia auf. Der Beschwerdeführer hat in Gambia als Geschäftsmann gearbeitet und beherrscht Englisch.

Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich kaum integriert. Er verfügt über keine engen sozialen sowie keinerlei wirtschaftliche Anknüpfungspunkte. Auch eine enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in Ungarn lebenden Freundin besteht nicht.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist insbesondere sein straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu berücksichtigen.

Den kaum ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar und ist im vorliegenden Fall geboten und auch verhältnismäßig.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist demnach als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:

Im gegenständlichen Verfahren sind, wie festgestellt bzw. beweiswürdigend dargelegt, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre. Zudem ist unter Berücksichtigung der hier relevanten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Folglich ist es dem Beschwerdeführer als einem arbeitsfähigen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter zumutbar, sich in seinem Herkunftsstaat wie auch in der Vergangenheit den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, sodass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Gambia nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia ist daher zulässig. Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat einer Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Beschwerdeführer hat durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich sowie durch die Art und Schwere seines Gesamtfehlverhaltens insbesondere der strafgerichtlichen Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und § 27 Abs. 1 achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, welcher unter anderem zugrunde liegt, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen Angriffen gewerbsmäßig Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat.

Zutreffend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Judikatur (insbesondere VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082; 24.04.2007, 2006/21/0113) dargelegt, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Auf Grund der – unbestritten gebliebenen – Mittellosigkeit des Beschwerdeführers besteht die Gefahr, dass er erneut versuchen würde, sich durch strafbares Verhalten, insbesondere Suchtgifthandel, seinen Unterhalt zu finanzieren.

Die Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, erweist sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen als gerechtfertigt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt.

Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG zu Recht aberkannt wurde, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 4 FPG auch zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen; eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.2.4. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß Z 1 leg. cit. unter anderem insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zutreffend fest, dass im Fall des Beschwerdeführers § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte weiters zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet straffällig wurde und über keine nennenswerten Bindungen zu Österreich verfügt.

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wenige Monate nach seiner Einreise straffällig wurde, indem er sich seinen Unterhalt im österreichischen Bundesgebiet durch den Handel mit Suchtgift finanziert hat, nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig ist und eine längere Phase des Wohlverhaltens insofern nicht vorliegt, als der Beschwerdeführer erst am 15.09.2020 aus der Strafhaft entlassen wurde (der Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; siehe etwa VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0233), ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zu Recht davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers derzeit keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann.

Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten legt nahe, dass er im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Unter Berücksichtigung aller genannter Umstände kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden. In einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Einzelfalles lassen sich mit Blick auf die bisher aufgezeigte Lebensführung des Beschwerdeführers keine ausreichenden Anhaltspunkte erkennen, die für eine positive Wandlung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit sprechen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen könnten.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 02.10.2012, 2012/21/0044).

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft, verfügt der Beschwerdeführer weder über enge familiäre noch soziale Bindungen zu Österreich. Sonstige Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher Natur sind nicht hervorgekommen, ebenso wenig wie eine sprachliche Integration. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers war den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund seines bisherigen Verhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen nicht besonders ausgeprägten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährlichkeitsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass eine längere Phase des Wohlverhaltens, die ebenso bei der Bemessung des Einreiseverbots zu berücksichtigen ist, gegenständlich nicht vorliegt. Zu betonen ist auch wiederum, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. hierzu VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556). Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich überdies um ein die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Zwar wird nicht übersehen, dass im Strafurteil ein Überwiegen der Milderungsgründe (Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung sowie die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes) über die Erschwerungsgründe (mehrfache Tatangriffe und Zusammentreffen zweier Vergehen) berücksichtigt wurde; die über den Beschwerdeführer verhängte, teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe schöpft allerdings den Höchstrahmen des § 27 SMG zur Gänze aus.

Das mit gegenständlich angefochtenem Bescheid ausgesprochene Einreiseverbot bewegt sich mit sechs Jahren jedenfalls nicht im oberen Rahmen der gemäß § 53 Abs. 3 FPG zulässigen Höchstdauer (insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits bei Vorliegen eines der in § 53 Abs. 2 FPG aufgezählten Tatbestände schon die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen ist).

Angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes des Beschwerdeführers gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochenen Dauer in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles als angemessen, erforderlich und verhältnismäßig zu erachten.

Somit ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass aus dem Inhalt der den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakten die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerdeschrift kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Für die in der Beschwerde nicht substantiiert behauptete Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nach persönlicher Befragung des Beschwerdeführers unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.

Wie oben aufgezeigt, hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht lag in dem gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte.

Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Einreiseverbot Gefährlichkeitsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W220.2235352.1.00

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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