TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/8 W250 2234712-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2020
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Entscheidungsdatum

08.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77

Spruch

W250 2234712-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 20.01.2016 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bereits am 04.03.2016 musste das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 2005 – AsylG eingestellt werden, da der Aufenthaltsort des BF dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Nachdem das Verfahren fortgesetzt wurde, wies das Bundesamt mit Bescheid vom 17.05.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2016 zurückgewiesen. Die Zustellung dieses Beschlusses an den BF war nicht möglich. Er war zwar entsprechend den Bestimmungen des Meldegesetztes an einer bestimmten Adresse als obdachlos gemeldet, behob die dort für ihn hinterlegten Postsendungen jedoch nicht. Sein konkreter Aufenthaltsort bzw. eine Abgabestelle konnten nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden, weshalb der Beschluss vom 13.07.2016 durch Hinterlegung ohne weiteren Zustellversuch zugestellt wurde.

2. Der BF reiste am 19.12.2016 unrechtmäßig nach Deutschland aus und stellte dort am 05.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 03.05.2019 abgelehnt wurde. Bereits am 20.03.2019 entzog sich der BF auch diesem Verfahren und tauchte unter.

3. Am 15.01.2020 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen und festgenommen. Bei seiner daraufhin durchgeführten Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Österreich bleiben wolle. Er habe derzeit Zahnschmerzen und nehme Antibiotika ein. Über ein Reisedokument verfüge er nicht und habe keinen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat. In Österreich habe er weder Verwandte noch Bekannte. Nach Marokko würde er freiwillig ausreisen.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2020 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der BF kein Rechtsmittel.

5. Nachdem beim BF eine offene Tuberkulose festgestellt wurde, wurde er am 27.01.2020 aus der Schubhaft entlassen und in einem Krankenhaus stationär aufgenommen. Bereits am 28.01.2020 war der BF aus dem Krankenhaus abgängig.

6. Am 12.02.2020 suchte der BF eine Polizeiinspektion auf, um eine Verlustanzeige zu machen. Da er im Wissen um seine ansteckende Krankheit die Krankenanstalt verlassen hatte wurde der BF auf Anordnung einer Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 13.02.2020 wurde über den BF Untersuchungshaft verhängt.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 29.04.2020 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Am Verfahren zur Erlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat der BF nicht mitgewirkt, obwohl ihm dazu Parteiengehör gewährt worden ist.

8. Mit Bescheid vom 08.05.2020, ordnete das Bundesamt – aufschiebend bedingt mit dem Ende der Strafhaft – gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Seit 12.05.2020 wird der BF in Schubhaft angehalten.

9. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom 10.09.2020 fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

10. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2020 die Akten gemäß §22a BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. – I.10.)

Der unter Punkt I.1. – I.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Dokumente zum Nachweis seiner Identität hat er bisher nicht vorgelegt, er wurde als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wird seit 12.05.2020 in Schubhaft angehalten, die gesetzliche Frist zur (neuerlichen) Überprüfung der Schubhaft endet am 08.10.2020.

2.3. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Der BF stellte am 20.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, dem diesbezüglichen Verfahren hat er sich insofern entzogen, als das Bundesamt am 04.03.2016 die Einstellung des Verfahrens verfügte, da der Aufenthaltsort des BF unbekannt war. Auch dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der BF entzogen, eine Zustellung des Beschlusses vom 13.07.2016 an den BF war nicht möglich.

3.2. Der BF entzog sich seiner Abschiebung aus Österreich, da er am 19.12.2016 unrechtmäßig nach Deutschland ausreiste. In Deutschland stellte er mehrere Anträge auf internationalen Schutz, seinen Verfahren in Deutschland entzog er sich durch Untertauchen.

3.3. In der Schweiz wurde über den BF ein von 05.12.2019 bis 04.12.2022 gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum verhängt.

3.4. Der BF wurde von 16.01.2020 bis 27.01.2020 in Schubhaft angehalten. Auf Grund seiner Erkrankung an Tuberkulose wurde er aus der Schubhaft entlassen und in ein Krankenhaus überstellt. Das Krankenhaus verließ er spätestens am 28.01.2020 und tauchte neuerlich unter.

3.5. Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2020 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen. Gleichzeitig wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Am Verfahren zur Erlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme wirkte der BF nicht mit.

3.6. Der BF verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch relevante soziale Bindungen. Er ging in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über kein Vermögen und keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

3.7. Der BF stellte zwar am 15.05.2020 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, reiste jedoch bisher nicht aus Österreich aus. Relativiert wird dieser Antrag auch dadurch, dass der BF bereits am 15.01.2020 angegeben hat, freiwillig nach Marokko ausreisen zu wollen jedoch unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untergetaucht ist.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der BF weist in Österreich folgende Verurteilung auf:

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.05.2020 wurde der BF wegen des Vergehens der fahrlässigen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster, zweiter und achter Fall Suchtmittelgesetz – SMG und § 27 Abs. 2a erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Der BF hat vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabis, erworben und besessen, und zwar am bzw wenige Tage vor dem 27.2.2016 46,4 Gramm Cannabisharz durch Erwerb bei Unbekannten und Besitz bis zur polizeilichen Sicherstellung; am bzw wenige Tage vor dem 15.6.2016 9,7 Gramm Cannabisharz durch Erwerb bei Unbekannten und Besitz bis zum Weiterverkauf von 1 Gramm bzw bis zur polizeilichen Sicherstellung von 8,7 Gramm; am 19.4.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch den Erwerb einer Menge von insgesamt 11 Gramm Cannabisharz in mehreren Teilstücken von Unbekannten zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs und deren Besitz bis zur Sicherstellung.

Der BF hat vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabis, anderen überlassen, indem er am 15.06.2016 einem Unbekannten 1 Gramm Cannabisharz gewinnbringend verkaufte.

Der BF hat am 15.06.2016 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabis, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche unter Umständen unter denen sein Verhalten geeignet war, berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen angeboten.

Der BF hat am 19.04.2016 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabis, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter anderen überlassen.

Der BF hat vom 28.01.2020 bis zu seiner Festnahme am 12.02.2020 fahrlässig eine Handlung begangen, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, wobei die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört, indem er trotz Wissens um die Erkrankung an einer offenen Tuberkulose ohne ärztliche Entlassung ein Krankenhaus verließ und sich in einen anderen Ort begab.

4.2. Die marokkanische Vertretungsbehörde hat der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bereits zugestimmt. Die Abschiebung des BF war bisher wegen der derzeit bestehenden (Flug-)Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich. Derzeit hat Marokko die internationalen Flug- und Fährverbindungen bis 10.10.2020 unterbrochen.

Es ist damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer soweit gelockert sind, dass Abschiebungen innerhalb dieses Zeitraumes durchführbar sind.

4.3. Eine Änderung der für den BF sprechenden Umstände für die weitere Anhaltung in Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren sowie das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren sowie das Schubhaftverfahren des BF betreffend.

1.2. Aus dem Verwaltungsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat. Von der marokkanischen Vertretungsbehörde wurde er entsprechend der vom Bundesamt vorgelegten Verbalnote vom 27.06.2019 als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da sein Asylantrag in Österreich abgewiesen wurde, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3. Dass der BF seit 12.05.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Da die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt am 10.09.2020 gerichtlich überprüft wurde, endet die Frist zur neuerlichen Überprüfung am 08.10.2020.

1.4. Aus dem Akt ergeben sich keine Indizien für eine Haftunfähigkeit des BF. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf der amtsärztlichen Stellungnahme vom 07.10.2020, woraus sich insbesondere ergibt, dass der BF derzeit keine Medikamente auf Grund der Tuberkuloseerkrankung erhält. Dass er Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

2.1. Die Feststellungen zum Untertauchen des BF während des Verfahrens auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 20.01.2016 ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren des BF betreffend, insbesondere aus dem dort einliegenden Aktenvermerk des Bundesamtes vom 04.03.2016, dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 12.06.2016 über die erfolglose Ermittlung des Aufenthaltes des BF sowie aus der Beurkundung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Zustellung des Beschlusses vom 13.07.2016 durch Hinterlegung ohne Zustellversuch.

2.2. Dass der BF am 19.12.2016 unrechtmäßig nach Deutschland ausgereist ist, dort mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat und er sich auch in Deutschland seinen Verfahren entzogen hat, ergibt sich insbesondere aus den im Verwaltungsakt einliegenden Mitteilungen der deutschen Fremdenbehörden.

2.3. Dass von der Schweiz über den BF ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wurde ergibt sich aus der Eintragung im Schengener Informationssystem.

2.4. Dass der BF von 16.01.2020 bis 27.01.2020 in Schubhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schubhaftbescheid vom 16.01.2020 sowie dem Entlassungsschein vom 27.01.2020. Dass er spätestens am 28.01.2020 das Krankenhaus, in das er nach Beendigung der Schubhaft überstellt wurde, verlassen hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung der Krankenanstalt. Da er nach seinem Verlassen des Krankenhauses entsprechend dem Zentralen Melderegister über keine Meldeadresse verfügt hat und dem Bundesamt auch sonst keine Adresse bekannt gegeben hat, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF untergetaucht ist.

2.5. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2020 erlassenen Rückkehrentscheidung sowie dem damit verbundenen Einreiseverbot beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Da der BF das an ihn übermittelte Parteiengehör unbeantwortet lies, konnte die Feststellung getroffen werden, dass er am Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt hat.

2.6. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich ebenso aus den bisher durchgeführten Verfahren, wie die Feststellung, dass der BF über kein Vermögen verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, liegen nicht vor, insbesondere verfügte er zuletzt am 10.03.2016 über eine Meldeadresse, war bis 16.07.2016 obdachlos gemeldet und verfügt seither über keine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums.

2.7. Die Feststellungen zu dem am 15.05.2020 gestellten Antrag auf freiwillige Rückkehr beruhen auf dem Verwaltungsakt. Dass der BF bereits am 15.01.2020 angegeben hat, bereit zu sein freiwillig nach Marokko auszureisen, ergibt sich aus der Einvernahme durch eine Landepolizeidirektion am 15.01.2020. Da der BF trotz dieser von ihm angegebenen Bereitschaft bei der ersten sich bietenden Gelegenheit untergetaucht ist – noch dazu in einem Zeitpunkt, zu dem er sich zur Behandlung einer offenen Tuberkulose in einem Krankenhaus befunden hat – zeigt, dass er tatsächlich nicht beabsichtigt freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

3.1. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie in die vom Bundesamt übermittelte Urteilsausfertigung.

3.2. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf der vom Bundesamt vorgelegten Zustimmung der marokkanischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.

Dass es aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie zu Verzögerungen hinsichtlich der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat wegen der vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen kommt, ist evident. Es ist aber davon auszugehen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgrund der damit verbundenen massiven Belastungen für Privatpersonen und Wirtschaft realistischer Weise in absehbarer Zeit - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - wieder substantiell gelockert werden und eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat spätestens dann erfolgen kann. Abschiebungen nach Marokko auf dem Luftweg sind bereits vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie regelmäßig durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die Möglichkeit besteht, den BF mittels Charterabschiebung nach Marokko zu verbringen, womit das Bundesamt nicht an die Wiederaufnahme der Linienflüge gebunden ist. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich. Insbesondere ist der auf der Homepage der österreichischen Botschaft Rabat veröffentlichten Information zu entnehmen, dass am 10.09.2020 die bestehenden Reisebeschränkungen bis 10.10.2020 verlängert wurden. Da bereits am 06.09.2020 die Bedingungen für die Einreise von Geschäftsreisenden gelockert wurden – die entsprechenden Informationen wurden der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich entnommen – und laut den auf der Homepage der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Daten Marokko seit 20. September 2020 eine kontinuierlich sinkende Rate an täglichen Neuinfektionen aufweist, ist damit zu rechnen, dass innerhalb der Schubhafthöchstdauer die Durchführung von Abschiebungen nach Marokko möglich sein wird.

3.3. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft zu Gunsten des BF ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.

3.1.4. Da eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF vorliegt ist mit einer Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Innerhalb dieses Zeitraumes erscheint es auch realistisch, dass der Flugverkehr nach Marokko wiederaufgenommen wird.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist nach Abweisung seines Asylantrages und Erlassung einer Rückkehrentscheidung untergetaucht und nach Deutschland ausgereist. Dadurch hat er seine Abschiebung zumindest erschwert. Am Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2020 hat der BF nicht mitgewirkt. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist daher erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und er während seines Asylverfahrens untergetaucht ist, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des BF Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor.

3.1.6. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF ist während seines Asylverfahrens untergetaucht und hat sich nach Abschluss dieses Verfahrens nach Deutschland abgesetzt. Auch dort stellte er Anträge auf internationalen Schutz und entzog sich wiederum seinen diesbezüglichen Verfahren durch Untertauchen. In der Schweiz wurde im Dezember 2019 eine Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen. Nach seiner neuerlichen Einreise nach Österreich tauchte er wiederum unter und verbarg sich vor den österreichischen Fremdenbehörden. Am 15.01.2020 gab er zwar an, bereit zu sein, freiwillig nach Marokko auszureisen, tauchte jedoch unmittelbar nach der Entlassung aus der Schubhaft unter. Dabei ging er sogar das Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung ein, da er sich einer Behandlung wegen einer offenen Tuberkulose entzog. Er hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial verankert. Der BF verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach.

Es ist daher auch weiterhin erheblicher Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF weist mehrere Vorstrafen wegen Suchtgiftdelikten auf, wobei insbesondere bemerkenswert ist, dass er die erste Tat, die zu einer Verurteilung führte, bereits ca. einen Monat nach Stellung seines Asylantrages beging. Weitere Taten, bei denen er Suchtgift gewinnbringend weiterverkaufte bzw. zu verkaufen beabsichtigte, beging er in einem Zeitraum in dem er sich seinem Asylverfahren entzogen hatte. Da an der Verhinderung der Drogenkriminalität ein besonders hohes öffentliches Interesse besteht, besteht allein schon aus diesem Grund ein öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung des BF. Verstärkt wird dieses öffentliche Interesse aber auch dadurch, dass der BF im Wissen um seine ansteckende Krankheit untergetaucht ist, sich der Behandlung dieser Krankheit entzogen hat und damit andere Personen durch Ansteckung mit Tuberkulose gefährdet hat.

Da der BF einerseits Delikte nach dem Suchtmittelgesetz begangen hat um sich eine Einnahmequelle zu erschließen und auf Grund seiner Mittellosigkeit davon ausgegangen werden kann, dass er sich seinen Aufenthalt wiederum durch den Verkauf von Suchtgiften finanziert, und er andererseits zur Aufrechterhaltung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes auch vor einer Gefährdung anderer Personen durch eine ansteckende Krankheit nicht zurückschreckt, besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an seiner baldigen Außerlandesbringung.

Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF familiäre Kontakte und andere soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der BF hat mehrfach gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er ist im Asylverfahren untergetaucht und hat sich aus Österreich abgesetzt. Es wurde auch ein Einreiseverbot über ihn verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts jedenfalls ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF, der keine Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus. Es ist daher dem BF nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten weiterhin in Schubhaft zu bleiben.

Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erscheint die Aufrechterhaltung der bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft auch weiterhin als verhältnismäßig.

3.1.8. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Der BF war in der Vergangenheit nicht gewillt, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren und hat sich dem laufenden Asylverfahren sowie seiner Abschiebung durch Untertauchen entzogen. Im Jänner 2020 tauchte er unmittelbar nach Beendigung der Schubhaft unter, brach dabei sogar eine stationäre Behandlung wegen Tuberkulose ab und gefährdete damit andere Personen durch die Ansteckung mit dieser Krankheit. Die Anordnung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.10. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Identität illegale Ausreise Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W250.2234712.2.00

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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