TE Bvwg Beschluss 2020/10/9 W185 2197846-1

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Veröffentlicht am 09.10.2020
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Entscheidungsdatum

09.10.2020

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W185 2197846-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Philippinen, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 17.09.2017, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Philippinen, stellte am 08.03.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Abu Dhabi (im Folgenden: ÖB Abu Dhabi) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Für den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin (und der Bezugsperson), XXXX , geb. XXXX , wurde zeitgleich bei der Österreichischen Botschaft in Manila ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt.

Als Bezugsperson wurde XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, ihr Lebensgefährte und Vater ihres Sohnes, genannt. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 01.12.2016, rechtskräftig seit 17.01.2017, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.

Betreffend den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin erging seitens des Bundesamtes eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose.

Am 03.05.2017 über mittelte die ÖB Abu Dhabi den Antrag und die Unterlagen der Beschwerdeführerin an das Bundesamt.

Am 26.06.2017 teilte das Bundesamt gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass bis dato keine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson geschlossen worden sei, weshalb diese keine Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG sei.

Mit Schreiben vom 23.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Abu Dhabi die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt (Parteiengehör).

Mit Stellungnahme vom 26.07.2017, eingelangt bei der ÖB Abu Dhabi am 27.07.2017, führte die Beschwerdeführerin aus, dass eine Heirat der Beschwerdeführerin, einer Filippina, und der Bezugsperson, eines Afghanen, aufgrund ihrer unterschiedlichen Religionen in ihrem Wohnort Dubai nicht möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hätte hierzu zum Islam konvertieren müssen, habe dies jedoch nicht gewollt. Auch eine Heirat in Afghanistan oder auf den Philippinen sei nicht möglich gewesen. Daher habe man ohne Trauschein zusammen gelebt, was in Dubai strafbar sei. Ein Familienleben auf den Philippinen sei aufgrund der Einreiseschwierigkeiten der Bezugsperson als afghanischer Staatsangehöriger nicht bzw. nur sehr schwer möglich. Betreffend den minderjährigen Sohn wurde ausgeführt, dass es nicht möglich sei, diesen aufgrund seines jungen Alters alleine nach Österreich zu schicken. Auch wolle die Beschwerdeführerin nicht auf das Sorgerecht verzichten. Es werde aus humanitären Gründen ersucht, die Beschwerdeführerin und das gemeinsame mj Kind zur Bezugsperson nach Österreich einreisen zu lassen.

Am 02.08.2017 erkundigte sich die Vertretung der Beschwerdeführerin bei der ÖB Abu Dhabi, wann mit einer Antwort des Bundesamtes auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu rechnen sei, wie lange der minderjährige Sohn auf den Philippinen bleiben dürfe, ohne dass seine positive Wahrscheinlichkeitsprognose verfalle/ungültig werde und ob, bei einer neuerlichen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose betreffend die Beschwerdeführerin, diese einen neuen Antrag stellen müsse und sich auf den minderjährigen Sohn beziehen solle.

Mit Mail vom 17.08.2017 teilte das Bundesamt der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass bereits am 26.06.2017 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen sei. Nach der geltenden Rechtslage sei von Seiten des Bundesamtes eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzugeben und das Verfahren sei somit abgeschlossen. Die positive Wahrscheinlichkeitsprognose betreffend den minderjährigen Sohn könne nicht verfallen/ungültig werden.

Am 21.08.2017 richtete die Vertreterin der Beschwerdeführerin ein Mail an die ÖB Abu Dhabi. Darin wurde ausgeführt, dass das Bundesamt an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhalte. Da das Bundesamt nicht alle ihre Fragen beantwortet habe, erkundigte sie sich, ob die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag stellen solle, welcher sich auf ihren minderjährigen Sohn beziehe und ob sich der Sohn dafür bereits in Österreich befinden müsse. Weiters fragte sie nach, ob anzunehmen sei, dass das Bundesamt einen etwaigen neuen Antrag der Beschwerdeführerin ablehnen würde.

Am 05.09.2017 richtete das Österreichische Rote Kreuz (im Folgenden: ÖRK) ein Mail an das Bundesamt und führte aus, dass ein Bescheid mit Beschwerdemöglichkeit zu ergehen habe. Das Verfahren sei nicht mit einer negativen Mitteilung des Bundesamtes abgeschlossen.

Mit Mail vom 08.09.2017 teilte das Bundesamt dem ÖRK mit, dass die Stellungnahme des Bundesamtes erst im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid einer ÖB an das Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden könne. Die Stellungnahme des Bundesamtes sei der Partei zu Wahrung des Parteiengehörs auszuhändigen. Erst nach erneuter Rückmeldung des Bundesamtes ergehe ein Bescheid der Vertretungsbehörde. Die erste Stellungnahme des Bundesamtes sei am 26.06.2017 ergangen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei durch die ÖB an das Bundesamt übermittelt worden. Die Rückmeldung und damit Bekanntgabe, dass es bei einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose bleibe, sei am 17.08.2017 an die ÖB und die Vertretung der Beschwerdeführerin erfolgt.

Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 17.09.2017, zugestellt am 19.09.2019, wurde der Einreisantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Dies mit Hinweis auf den Inhalt der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vom 26.06.2017. Mit Schreiben der ÖB Abu Dhabi hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten, die Ablehnungsgründe zu zerstreuen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels sei daher abzuweisen.

Am 20.09.2017 richtete die Vertreterin der Beschwerdeführerin ein Mail an die ÖB Abu Dhabi und führte darin zusammengefasst aus, dass das ÖRK vorgeschlagen habe, eine Beschwerde zu erheben und zu versuchen, den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin nach Österreich zu bekommen, damit dieser einen Asylbescheid bekomme und die Beschwerdeführerin in Folge einen Antrag auf Familienzusammenführung in Bezug auf ihren Sohn stellen könne. Es sei jedoch nicht möglich, den erst dreijährigen Sohn alleine nach Österreich zu schicken. Auch sei eine Sorgerechtsübertragung an die Bezugsperson schwierig. Auch ein Familiennachzug nach dem NAG sei nicht möglich, da die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nicht verheiratet seien. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin fragte nach, ob die Ausstellung eines Touristenvisums an die Beschwerdeführerin möglich sei, damit ihr Sohn von den Philippinen ausreisen könne. Ein Familienleben auf den Philippinen sei nicht möglich.

Am 11.10.2017 erstattete die Beschwerdeführerin, unterstützt vom ÖRK, Generalsekretariat, eine Beschwerde gegen den o.a. Bescheid der ÖB Abu Dhabi. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seit 2012 eine eheähnliche Beziehung in den Vereinigten Arabischen Emiraten geführt hätten. Eine Hochzeit sei dort aufgrund der unterschiedlichen Religionen nicht möglich gewesen; auch seien die Eltern der Bezugsperson gegen eine Eheschließung gewesen. Im Jahr XXXX sei der gemeinsame Sohn auf den Philippinen geboren worden. Die Bezugsperson sei 2015 nach einer Bedrohung durch afghanische Verwandte nach Europa geflohen. Auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.07.2017 wurde verwiesen. Es widerspreche dem Kindeswohl, den Einreiseantrag seiner Mutter abzuweisen und ihm damit ein gemeinsames Familienleben mit Vater und Mutter zu verwehren. Die Behörde hätte eine Prüfung iSd Art. 8 EMRK durchführen müssen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des EGMR sei der Begriff des Familienlebens nicht auf eine eheliche Verbindung beschränkt, sondern könne auch uneheliche Lebensgemeinschaften umfassen. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten sich im Jahr 2009 kennen gelernt. Die Bezugsperson sei 2012 nach Afghanistan gereist und habe seiner Familie mitgeteilt, die Beschwerdeführerin heiraten zu wollen. Die Familie habe dies abgelehnt. Das Paar habe eine uneheliche Beziehung geführt. Dem Einreisantrag des mj Sohnes der Beschwerdeführerin sei stattgegeben worden. Die Behörde hätte prüfen müssen, ob es nach Art. 8 EMRK geboten sein könne, dass die Beschwerdeführerin als Mutter des minderjährigen Kindes, dem die Einreiseerlaubnis nach Österreich erteilt worden sei, das Familienleben mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Kind in Österreich fortsetze. Ein Einreistitel wäre demnach auch dann zu gewähren, wenn die offizielle Eheschließung noch nicht habe vollzogen werden können. Die Einreise der Beschwerdeführerin sei auch im Sinne des Kindeswohls gelegen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme seien jedoch nicht berücksichtigt worden. Dadurch sei aufgrund der Außerachtlassung wesentlichen Parteienvorbringens und Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung das Verfahren mit formeller Rechtswidrigkeit belastet, die so schwer liege, dass es sich gemäß der ständigen Judikatur des VfGH um einen Akt der Willkür handle.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 06.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.06.2018, wurde der Verwaltungsakt übermittelt.

Am 02.10.2019 und zuletzt am 10.09.2020 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beschwerdeführerin Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem (GVS) sowie aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR). Diese Abfragen ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 22.01.2018 bei einer näher bezeichneten Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte. Der Beschwerdeführerin wurde am 07.11.2018 eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ erteilt. Von der ÖB Manila wurde in der Folge ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels erteilt. Die Beschwerdeführerin ist seit 20.02.2019 in Österreich polizeilich gemeldet und lebt mit der asylberechtigten Bezugsperson im gemeinsamen Haushalt. Die Aufenthaltsberechtigung „Student“ wurde zwischenzeitlich bis 08.11.2020 verlängert.

Am 17.09.2020 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, dem GVS sowie aus dem IZR. Diese Abfragen ergaben, dass dieser am 14.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2019 wurde ihm der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren (abgeleitet von der Bezugsperson) zuerkannt. Der Sohn ist seit 18.02.2019 in Österreich gemeldet und lebt mit der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im gemeinsamen Haushalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG), (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Mit Bescheid der ÖB Abu Dhabi vom 17.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Da keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, legte die ÖB Abu Dhabi via BMEIA den Akt mit Schreiben vom 06.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die ursprüngliche (Anm: zu Unrecht erfolgte) Verweigerung des Visums besteht nicht mehr. Dies aufgrund folgender Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.01.2018 (vom Ausland aus) bei einer namentlich angeführten Bezirkshauptmannschaft die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“. Am 07.11.2018 wurde eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ für die Beschwerdeführerin ausgestellt. Die ÖB Manila erteilte der Beschwerdeführerin in der Folge ein Visum D zur Abholung ihres Aufenthaltstitels und reiste die Beschwerdeführerin in weiterer Folge legal in das Bundesgebiet ein, wo sie sich bis heute befindet und im gemeinsamen Haushalt mit der im Verfahren genannten Bezugsperson sowie dem gemeinsamen Sohn lebt.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (Vgl. VwGH Ro 2016/21/0008 v. 30.06.2016). Die Beschwerdeführerin konnte gegenständlich einen Aufenthaltstitel erlangen, in der Folge legal nach Österreich reisen und führt hier seit über eineinhalb Jahren mit der als Lebensgefährten angeführten Bezugsperson sowie dem gemeinsamen Sohn ein Familienleben, was die Beschwerdeführerin auch ursprünglich mit der Beantragung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG beabsichtigt hat. Der Aufenthaltstitel wurde zwischenzeitig auch bereits verlängert.

Die Beschwerde ist infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Einreisetitel Gegenstandslosigkeit Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W185.2197846.1.00

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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