Entscheidungsdatum
13.10.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W231 2217690-1/9E
W231 2217687-1/10E
W231 2219361-1/8E
W231 2217689-1/10E
W231 2234992-1/6E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von (1.) XXXX , geb. XXXX , (2.) XXXX , geb. XXXX , (3) XXXX , geb. XXXX , (4), XXXX , geb. XXXX , und (5) mj XXXX , geb. XXXX , afghanische Staatsangehörige, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2019, (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , bzw. (5.) vom 13.08.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft MinderjährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W231.2234992.1.00Im RIS seit
14.12.2020Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020