Entscheidungsdatum
19.10.2020Norm
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1Spruch
W103 2181686-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, und vertreten durch VMÖ, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. 1112619703-160585033, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
A) Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX StA. Somalia, und vertreten VMÖ, gegen Spruchpunkt II. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. 1112619703-160585033, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht.
A)
I. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.09.2021 erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 18.09.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 11)
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W103.2181686.1.00Im RIS seit
16.12.2020Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020