Entscheidungsdatum
19.10.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G304 2179986-1/5E
G304 2179965-1/5E
G304 2179967-1/5E
G304 2179971-1/5E
G304 2179977-1/5E
G304 2179979-1/7E
G304 2179974-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von l.) XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 6) XXXX , geb. XXXX vertreten durch die Mutter (BF1) und 7) XXXX , alias XXXX , geb. XXXX alle StA. Irak, alle vertreten durch: Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, ZI. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2020 zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und l.) XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 6) XXXX , geb. XXXX vertreten durch die Mutter (BF1) und 7) XXXX , alias XXXX , geb. XXXX gemäß § 3 Abs. l Asylgesetz (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass l.) XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 6) XXXX , geb. XXXX vertreten durch die Mutter (BF1) und 7) XXXX , alias XXXX , geb. XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G304.2179971.1.00Im RIS seit
16.12.2020Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020