Entscheidungsdatum
20.10.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W185 2233387-1/6E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abuja vom 19.07.2019, ZI. Abuja-ÖB/KONS/5678/2019, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Mag. Phillip Tschernitz, RA in 9020 Klagenfurt, Glasergasse 2, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 13.05.2019, beschlossen:
A)
Die Beschwerde vom 11.06.2019 gegen den Bescheid vom 13.05.2019 wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 02.04.2019 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: „ÖB Abuja“) einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D. Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familie“ angegeben. Als Einladerin wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers angeführt.
Mit „Aufforderung zur Stellungnahme“ vom 03.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer seitens der ÖB Abuja Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass näher bezeichnete Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden (Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts; keine ausreichenden Mittel; Wiederausreise nicht gesichert; Gefährdung der öffentlichen Ruhr, Ordnung und Sicherheit). Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Schreiben vom 07.05.2019, verfasst von der rechtsfreundlichen Vertretung, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2019 verweigerte die ÖB Abuja die Erteilung des beantragten Visums.
Gegen diesen Bescheid wurde am 11.06.2019 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Mit Verbesserungsauftrag vom 11.07.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, näher genannte Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung vorzulegen.
Mit Schreiben vom 18.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Fristerstreckung für die Vorlage der geforderten Unterlagen um zehn Tage.
Mit Schreiben vom selben Tag teilte die ÖB Abuja der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass dem Antrag auf Fristerstreckung nicht entsprochen werden könne.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2019, zugestellt am 24.07.2019, wies die ÖB Abuja die Beschwerde zurück, da der Beschwerdeführer den Verbesserungsauftrag nicht erfüllt habe.
Am 08.08.2019 wurde bei der ÖB Abuja ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres (im Folgendem: „BMI“) vom 21.08.2019, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt an das BVwG übermittelt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2020, GZ W243 2222660-1/5E, wurde das Anbringen samt Verwaltungsakt zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das BMI weitergeleitet. Darin wurde ausgeführt, dass die Rechtsmittelfrist zur Erhebung des Vorlageantrages am 07.08.2019 geendet habe. Der gegenständliche Vorlageantrag sei jedoch erst am 08.08.2019 – und somit verspätet – eingebracht worden. Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG seien verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Werde gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, habe die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Die Verfahrenspartei werde von diesem Schreiben gleichzeitig verständigt.
Mit Bescheid der ÖB Abuja vom 10.06.2020 wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung sei am 24.07.2019 zugestellt worden. Der Vorlageantrag sei am 28.08.2019 (Anm.: gemeint 08.08.2019) gestellt worden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 08.07.2020 Beschwerde erhoben. Bei der Berechnung von gerichtlichen Fristen sei der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitzurechnen, weshalb die Frist am 25.07.2019 zu laufen begonnen habe und erst am 08.08.2019 abgelaufen sei. Der Vorlageantrag sei daher rechtzeitig erfolgt.
Mit Schreiben des BMI vom 22.07.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.07.2020, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
Am 09.09.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht der Beschluss eines BG vom 18.08.2020 über den Entzug der Obsorge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Einladerin) betreffend das minderjährige, in Österreich aufhältige Kind, den dagegen erhobenen Rekurs und ein Schreiben der Einladerin ein.
Am 24.09.2020 und am 08.10.2020 langten neuerlich Stellungnahmen der Einladerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Erkenntnisse
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]“
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idgF lautet wie folgt:
„Fristen
§ 32 (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Dem Akteninhalt ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die im Spruch angeführte Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am 24.07.2019 zugestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war RA Mag. Philipp Tschernitz als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgewiesen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung durch Zustellung an diesen rechtwirksam erlassen wurde. Der Vorlageantrag wurde – auch dies steht nach dem Akteninhalt außer Zweifel – am 08.08.2019 via E-Mail bei der ÖB Abuja eingebracht. Insoweit ist dies alles auch vom Beschwerdeführer(vertreter) unbestritten geblieben.
Ausgehend vom Zustelldatum der Beschwerdevorentscheidung mit 24.07.2019 endete daher die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 07.08.2019. Der am 08.08.2019 bei der Behörde eingelangte Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet, sodass dieser von der Behörde mit Bescheid vom 12.06.2020 zu Recht infolge Verspätung zurückgewiesen wurde (vgl § 15 Abs 3 VwGVG) und die Beschwerdevorentscheidung somit bestandskräftig geworden ist. Damit war in weiterer Folge die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den, den Visumsantrag abweisenden Bescheid vom 13.05.2019, spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W185.2233387.1.00Im RIS seit
14.12.2020Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020