TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/3 97/01/0800

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §72 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde der am 7. März 1965 geborenen Nerdzivan Haljimi, geborene Beka, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwalt in Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 1996, Zl. 4.347.460/2-III/13/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Asylwesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Dezember 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", auf Gewährung von Asyl abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Inneres mit dem angefochtenen Bescheid zurück und begründete diese Zurückweisung damit, daß Berufungen gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einzubringen seien. Da der Bescheid des Bundesasylamtes von der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 1995 übernommen worden sei, erweise sich die erst am 5. Jänner 1996 eingebrachte Berufung als verspätet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß sie die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes versäumt hat, daß also die Begründung im angefochtenen Bescheid zutreffend ist. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin vielmehr darin, daß die belangte Behörde ihrer aus § 13a AVG erfließenden Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Ahnung gehabt, daß es die Möglichkeit gäbe, gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Richtigerweise hätte sie die belangte Behörde im Sinne des § 13a AVG auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages hinweisen müssen. Infolge der Unterlassung der belangten Behörde habe erst der für die Beschwerdeführerin einschreitende Verfahrenshelfer einen solchen Wiedereinsetzungsantrag einbringen können.

Dieses Beschwerdevorbringen zeigt jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Es trifft nämlich nicht zu, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, einen Berufungswerber vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspätet erhobenen Berufung zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren. Eine derartige Verpflichtung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch aus § 13a AVG nicht abgeleitet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1985, Zl. 84/01/0374, vom 16. September 1992, Zlen. 92/01/0558, 0559, und vom 27. September 1995, Zl. 95/21/0689). Die verspätet erhobene Berufung war vielmehr von der belangten Behörde zurückzuweisen. Soweit das Beschwerdevorbringen allenfalls dahingehend verstanden werden sollte, daß die Mangelhaftigkeit im Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages im angefochtenen Bescheid selbst gelegen wäre, so wäre - ungeachtet einer nicht bestehenden Verpflichtung zu einer derartigen Belehrung - nicht ersichtlich, in welcher Weise sich dies auf die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides selbst hätte auswirken sollen.

Sollte im vorliegenden Fall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist später noch bewilligt werden, würde der nunmehr angefochtene Zurückweisungsbescheid gemäß § 72 Abs. 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft treten (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/02/0251, Slg. Nr. 12.275/A). Es ist daher gesetzlich dafür gesorgt, daß auch die nachträgliche Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Versäumungsfolgen beseitigt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010800.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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