Entscheidungsdatum
27.10.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W218 2167876-1/ 17E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX , geb. am: XXXX , (laut Pass: XXXX ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX wegen §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2020 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. am: XXXX , eigentlich: XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es kommt ihm hiermit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Anmerkung: Mit gleichem Tag ergeht ein Beschluss zu 2167876-1/ 18E, mit dem das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den XXXX berichtigt wird.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W218.2167876.1.00Im RIS seit
14.12.2020Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020