Entscheidungsdatum
02.11.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W240 2231171-1/3E
W240 2231170-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , beide StA. Türkei, gegen die Bescheide der Landespolizeidirektion Wien vom 21.04.2020, Zl.°1.)°PAD/PA/00296032/001/20/FW und 2.) PAD/PA/00296046/001/20/FW, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 22a FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Staatsangehörige der Türkei. Sie stellten am 17.04.2020 elektronisch bei der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD Wien) Anträge auf Ausstellung von Visa gemäß § 22a FPG.
Bereits am 10.04.2020 ersuchte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführer um Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu ihrer Hand und führte aus, dass die Beschwerdeführer über aufrechte Visa verfügen würden. Sie seien beide über 65 Jahre alt und würden der Risikogruppe der Covid-19 Patienten angehören. Die Beschwerdeführer seien derzeit gesund, würden sich in Quarantäne befinden und von der Schwiegertochter, von den in Wien lebenden Kindern und Enkeln, österreichische Staatsbürger, versorgt werden. In der Türkei gebe es keine Familienangehörige, welche diese Aufgabe besorgen könnten. Eine Rückreise in die Türkei sei somit faktisch nicht möglich und wäre auch nach einer partiellen Lockerung der Regelungen mit enormen gesundheitlichen Risiken verbunden. Insgesamt sei den Beschwerdeführern somit eine Ausreise aus dem Bundesgebiet aus medizinischen Gründen nicht möglich und wäre diese mit einer erheblichen Gefahr für ihre Gesundheit verbunden.
Dem Schreiben beigelegt waren folgende Unterlagen:
- Antragsformular
- Mietverträge
- Einladungsschreiben der Schwiegertochter vom 21.10.2019
- Reisepasskopie der Schwiegertochter
- Geburtsurkunden diverser Familienmitglieder
Mit Schreiben vom 15.04.2020 wurde den Beschwerdeführern von der LPD Wien mitgeteilt, dass ihr ursprüngliches Anbringen zurückgewiesen werde und mitgeteilt welche Dokumente vorzulegen und wie die Anträge einzubringen seien. Angemerkt wurde u.a. zudem, dass eine Visumsausstellung bzw. –verlängerung nur bei noch rechtmäßigem Aufenthalt möglich sei und auch eine entsprechende Bearbeitungsdauer einzurechnen sei.
Mit E-Mail vom 17.04.2020 verwiesen die Beschwerdeführer auf die E-Mail vom 10.04.2020 und stellten Anträge auf Erteilung von Visa aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §°22a°FPG.
Der Erstbeschwerdeführer gab bei seinem Antrag als derzeit berufliche Tätigkeit „Pensionist“, die Zweitbeschwerdeführerin „Hausfrau“ an. Die Felder „Zweck der Reise“ und „Dauer des geplanten Aufenthaltes“ blieben unausgefüllt. Eine erteilte Einreisegenehmigung vom 26.01.2020 bis 21.04.2020 sowie das geplantes Abreisedatum 21.07.2020 wurden angeführt.
Die Beschwerdeführer legten folgende Unterlagen vor:
- Reisepasskopien
- Meldezettel
- Versicherungspolizzen gültig bis 25.01.2021
Die Einreise in den Schengenraum erfolgte laut Einreisestempel am 26.01.2020 in Wien-Schwechat. Sohin war noch ein rechtmäßiger Aufenthalt bis zum 21.04.2020 gegeben. Die gegenständlichen Visaanträge der Beschwerdeführer (am 17.04.2020) erfolgten sohin vier Tage vor dem Ende des rechtmäßigen Aufenthalts.
Den Beschwerdeführern wurden folgende Visa erteilt: Vom 26.01.2020 bis 21.04.2020 (Antragsdatum: 23.12.2019), vom 22.02.2019 bis 31.05.2019 (Antragsdatum: 06.02.2019) und vom 16.12.2016 bis 15.03.2017 (Antragsdatum: 29.11.2016).
Am 15.01.2019 (Antragsdatum: 28.12.2018) wurde den Beschwerdeführern ein Visum mit der Begründung mangelnde finanziellen Mittel für die Dauer des Aufenthaltes und die Wiederausreise verweigert.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.04.2020 verweigerte die LPD Wien die Erteilung der beantragten Visa mit der Begründung, dass Gründe nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen im Fall der Beschwerdeführer nicht erkannt werden könnten und auch humanitäre Gründe nicht entsprechend belegt und nachvollziehbar seien. Im fragmenthaft ausgefüllten Antragsformular sei kein Zweck der Reise und keine Dauer des geplanten Aufenthalts angegeben worden. Lediglich als „Geplantes Abreisedatum“ sei der 21.07.2020 genannt worden. Es könne sohin davon ausgegangen werden, dass das Visum bis mindestens 21.07.2020 beantragt worden sei, also wohl für eine Dauer von 91 Tagen. Es sei in keiner Weise dargelegt worden, warum diese Dauer beantragt worden sei (obwohl im Anschreiben am 15.04.2020 darauf explizit hingewiesen worden sei), noch was sich bis dorthin verändert haben sollte. Es sei nicht einmal angegeben worden, wann der ursprüngliche Rückflug geplant gewesen sei, ob dieser Flug von der Fluglinie storniert oder verschoben worden sei, ob im Falle einer Stornierung des Fluges mit der türkischen Vertretungsbehörde in Wien Kontakt aufgenommen worden sei und Informationen über etwaige Repatriierungsflüge eingeholt worden seien. Andererseits wäre laut den Angaben auch bei einer partiellen Lockerung der Flugbeschränkungen wohl an keine Ausreise gedacht worden. Es sei argumentiert worden, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres Alters einer Risikogruppe angehören würden und in der Türkei nicht versorgt werden würden. Es sei in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführer in der Türkei unversorgt wären, zumal der türkische Staat für seine älteren Staatsbürger ebenso Vorsorge treffen müsse und auch Österreich wie die Türkei von der COVID-19-Krise betroffen sei. Eine wie im Antrag beschriebene Selbstisolation sei wohl auch in der Türkei möglich und könnte sicherlich auch dort eine Versorgung über das soziale bzw. staatliche Umfeld sichergestellt werden. Es sei sohin nicht nachvollziehbar, warum bis zum 21.07.2020 Visa beantragt worden seien. Ein entsprechender Antrag könne von der Behörde nicht einseitig abgeändert werden und sei sohin schlicht über das Parteienanbringen zu entscheiden. Sohin liege keine schwerwiegende, eine Ausreise unmöglich machende Gründe vor, die eine Visumerteilung bis zum 21.07.2020 rechtfertigen würden.
Weiters seien auch die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums gem.°§°21°Abs.°1 FPG nicht gegeben, da die Wiederausreise nicht gesichert scheine (Z 3). Es sei im Antrag selbst angegeben worden, dass anscheinend die gesamte Kernfamilie in Österreich wohne und man sich die Versorgung durch die Familie wünsche. In Zusammenschau mit dem willkürlich beantragten Aufenthalt von 91 Tagen ohne nähere Begründung und der Angabe, dass man aufgrund der Pandemie generell eine Rückreise in den Heimatstaat fürchte, mangle es sohin an der Grundvoraussetzung der gesicherten Wiederausreise. Es dürfte wohl eher ein längerer Aufenthalt bei der Kernfamilie in Österreich geplant sein und es am Wiederausreisewillen mangeln. Dies würde allerdings dem NAG-Regime unterliegen und könne nicht einfach mit einer Visumsbeantragung erreicht werden.
Es würde somit kein hinreichend belegter besonders berücksichtigungswürdiger Grund (inklusive Beleg für die beantragte Dauer) im Sinne des § 22a FPG vorliegen, scheitere es auch an den sonstigen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 21 FPG und seien die Visaanträge dementsprechend abzuweisen und die Visaausstellung zu versagen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.04.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer 70 bzw. 71 Jahre alt seien. Die Kinder und Enkelkinder würden in Österreich leben. Die Beschwerdeführer würden seit Jahren zum Besuch ihrer Kinder und Enkelkinder ein Touristenvisum in Anspruch nehmen und seien stets ordnungsgemäß nach Österreich eingereist und innerhalb der vorgesehenen Zeit wieder ausgereist. Wie allgemein bekannt sei, sei aufgrund der Corona-Pandemie national und international drastische Beschränkungen der Bewegungsfreiheit angeordnet worden.
Der Zweck der Verlängerung der Visa sei klar erkennbar der Schutz der Gesundheit der Beschwerdeführer und nicht ein ständiger Aufenthalt in Österreich. Es sei aus der Antragsbegründung schlüssig zu erkennen, dass der Zeitraum so gewählt worden sei, weil man nach aktuellen Kenntnissen keine genaue Auskunft tätigen könne, wann mit einer Besserung der aktuellen COVID-Situation zu rechnen sei. Drei Monate würden hierbei einen angemessenen Zeitraum darstellen, um mit einer Verbesserung der Situation realistisch rechnen zu können. Die Behörde übersehe, dass sich die Beschwerdeführer nicht generell von einer Rückreise in den Heimatstaat fürchten würden, sondern bloß angesichts der konkreten Umstände. Die Beschwerdeführer würden angesichts ihres Alters mit über 70 Jahren der schwersten Risikogruppe der COVID-19 Patienten angehören und würden sich angesichts dessen keinem verstärkten Ansteckungsrisiko dieser lebensgefährlichen Krankheit aussetzen wollen.
Es bestehe auch sonst kein Grund zur Annahme, das ein Wiederausreisewillen fehlen könnte. Erstens hätten die Beschwerdeführer durch ihre bisherigen Ein- und Ausreisen bewiesen, dass sie keine Niederlassungsabsicht hätten und zweitens hätten sie selbst im Falle einer solchen Absicht, das Recht einen Aufenthaltstitel nach § 47 Abs. 3 NAG zu beantragen.
Der Beschwerde beigelegt waren, neben den bereits vorgelegten Dokumenten:
- WKO: Coronavirus-Situation in der Türkei (Stand: 21.03.2020)
- Schreiben der LPD vom 15.04.2020
- Buchungsbestätigung vom 22.04.2020
4. Mit Stellungnahme der LPD Wien vom 18.05.2020 wurde ausgeführt, dem Vorbringen in der Beschwerde könne nicht gefolgt werden. Im gegenständlichen Fall sei unter Zugrundelegung und sorgfältiger Abwägung des gesamten, individuellen Vorbringens der Beschwerdeführer sowie des vorliegenden Sachverhalts von der belangten Behörde eine ausgewogene Einzelfallentscheidung getroffen worden und würden die behaupteten Beschwerdegründe ins Leere gehen. Es sei in keiner Weise dargelegt worden, ob eine Rückreise ins Heimatland zumindest versucht worden sei und warum die beantragte Visumsdauer auf den 21.07.2020 fiele. Es sei auch nicht begründet worden, warum in der Türkei eine Versorgung der Beschwerdeführer unmöglich wäre und eine Rückreise eine so erhebliche Gefahr für die Gesundheit darstellen würde. Auch mangle es nach Ansicht der ha. Behörde am Wiederausreisewillen der Beschwerdeführer.
5. Mit Schreiben der LPD Wien, eingelangt am 22.05.2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Staatsangehörige der Türkei. Sie reisten am 26.01.2020 mittels österreichischen Visa, gültig von 26.01.2020 bis 21.04.2020, in das Bundesgebiet ein.
Die Beschwerdeführer stellten am 17.04.2020 bei der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung von Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Visum D im Sinne des §§ 21, 22a FPG). Die Visaanträge wurden vier Tage vor dem Ende des rechtmäßigen Aufenthaltes gestellt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer würden mit ihrem hohen Alter zur Risikogruppe der COVID-19-Pandemie gehören, eine Ausreise wäre daher nicht möglich.
Im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sind Kinder sowie Enkel der Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer leiden unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die einer Ausreise aus dem Bundesgebiet entgegenstehen würden. Laut eigenen Angaben sind sie gesund.
Die Wiederausreise der Beschwerdeführer ist nicht gesichert.
Mit Bescheid vom 21.04.2020 wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien gemäß°§°22a°FPG die beantragten Visa versagt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der LPD Wien.
Der Umstand, dass bei den Beschwerdeführern keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, die eine Ausstellung der beantragten Visa aus humanitären Gründen zwingend notwendig machen würden, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt. Im Schreiben vom 10.04.2020 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer gesund sind. Medizinische Befunde, die das Gegenteil beweisen, wurden weder vorgelegt noch wurde eine Krankheit behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:
Sachliche Zuständigkeit im Inland
§ 5 (1) Den Landespolizeidirektionen obliegt
1. die Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2);
2. die Besorgung folgender Visaangelegenheiten:
a. die Verlängerung von Visa gemäß § 11b Abs. 2 oder Art. 33 Visakodex;
b. die Erteilung von Visa gemäß § 22a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
c. die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Abs. 2 nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
d. die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden;
3. die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;
4. die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach § 112 und
5. die Vorschreibung von Kosten nach § 113.
(1a) Dem Bundesamt obliegt
1. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück,
2. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und
3. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat zur Erleichterung des Reiseverkehrs oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch Verordnung die Landespolizeidirektionen zu ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zu erteilen.
(3) Die gemäß Art. 13 der VIS-Verordnung erforderliche Eingabe von Daten annullierter Visa im VIS ist von der zuständigen Behörde durchzuführen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 16, BGBl. I Nr. 145/2017)
(5) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahen Gebieten der Republik Österreich vorsehen (§ 17 Abs. 2), können auch andere Behörden als die Landespolizeidirektionen zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.
(6) Enthält eine der in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den örtlich zuständigen Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres kann diese durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines vertragsschließenden Staates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.
Beschwerden
§ 9 (1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(5) Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Form und Wirkung der Visa D
§ 20 (1) Visa D werden erteilt als
1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Visum aus humanitären Gründen;
3. Visum zu Erwerbszwecken;
4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
7. Visum zur Wiedereinreise;
8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
9. Visum für Saisoniers.
10. Visum für Praktikanten
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;
2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;
3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
§ 21 FPG Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
(1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.
(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen
Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 22a. Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies
1. aus humanitären Gründen,
2. aus Gründen des nationalen Interesses oder
3. auf Grund internationaler Verpflichtungen
notwendig ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Mit dem durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 neu geschaffenen Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 22a) ist es nunmehr möglich, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise auch ein Visum D im Inland zu erlangen.
Die Erläuterungen zu § 22a FPG lauten: „Das neu geschaffene Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann Fremden erteilt werden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sofern die allgemeinen Visumerteilungsvoraussetzungen (§°21°Abs.°1) vorliegen und die Visumerteilung entweder aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig ist. In einem solchen Fall kann die Landespolizeidirektion im Inland unter Zustimmung des Bundesministers für Inneres (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b) ein Visum D erteilen. Durch die vorgeschlagene Adaptierung wird eine Harmonisierung mit dem vergleichbare Fälle erfassenden Art. 33 Visakodex in Entsprechung von Art. 20 Abs. 2 SDÜ erreicht. Dies soll nur in Ausnahmefällen gelten und besonders berücksichtigungswürdige Gründe, in denen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet (vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums oder vor Ablauf des visumfreien Aufenthalts) nicht möglich ist, und längerfristige Aufenthalte erfassen, unabhängig davon, ob der Fremde gemäß dem einschlägigen Unionsrecht der Visumpflicht unterliegt oder von dieser befreit ist. Können Fremde das Bundesgebiet aus unerwarteten Notfällen nicht verlassen und müssen sie ihren visumfreien oder visumpflichten rechtmäßigen Aufenthalt überschreiten, beispielsweise aufgrund plötzlicher Krankenhausaufenthalte oder aufgrund unvorhergesehener Verpflichtungen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, wie etwa der Teilnahme an internationalen Sitzungen und Verhandlungen, kann in Hinkunft ein Visum D gemäß § 22a erteilt werden. Zur Erteilung ist in diesem Fall die Landespolizeidirektion zuständig (§ 5 Abs. 1). Da der Aufenthalt nach einer Verlängerung gemäß § 22a insgesamt über 90 Tage beträgt, liegt ein langfristiger Aufenthalt gemäß Art. 18 SDÜ vor, weshalb mit der Erteilung eines Visums D vorzugehen ist (§ 20 Abs. 3a).“
Der in den Erläuterungen angesprochene Art. 33 Visakodex sieht vor, dass Schengenvisa in Fällen von höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen verlängert werden können. Der Visuminhaber muss dabei schwerwiegende persönliche Gründe, die einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer rechtfertigen, nachweisen.
Im Ergebnis kann im gengenständlichen Fall der LPD Wien nicht entgegengetreten werden, wenn diese in casu weder Gründe des nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen und auch keine humanitären Gründe erkannt hat, welche die Erteilung der beantragten Visa rechtfertigen würden. Wie sowohl im Bescheid, als auch in der Stellungnahme der LPD Wien festgehalten, gaben die Beschwerdeführer bei ihrer Antragstellung weder den Zweck der Reise noch die Dauer an, sondern führten lediglich ein Abreisedatum (21.07.2020) an. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dieses Datum angegeben wurde, begründeten die Beschwerdeführer ihre Anträge doch auf die COVID-19-Pandemie, die bis zum heutigen Datum andauert.
In den Schreiben der Beschwerdeführer (Antragstellung, Stellungnahmen, Beschwerde) wurde bezüglich COVID-19 vorgebracht, die Beschwerdeführer, die beide über 65 Jahre alt wären, würden zur Hochrisikogruppe von COVID-Patienten angehören. Sie wären derzeit gesund, würden sich in Quarantäne befinden und von ihren in Österreich lebenden Verwandten (Kinder, Enkel) versorgt werden. Laut Informationen des Sozialministeriums (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html, Zugriff 28.10.2020) fallen die Beschwerdeführer nicht unter die Risikogruppe der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Medizinische Hauptindikatoren der Risikogruppe sind:
1. fortgeschrittene chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen
2. chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie ischämische Herzerkrankungen sowie Herzinsuffizienzen
3. aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie
4. Erkrankungen, die mit einer Immunsuppression behandelt werden müssen
5. fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen
6.chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B
7. ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI >= 40
8. Diabetes mellitus
9. arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung.
Daneben können auch andere, ähnlich schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen einen besonderen Schutz durch ein COVID-19-Risiko-Attest begründen. Keine dieser Erkrankungen wurden von den Beschwerdeführern geltend gemacht bzw. behauptet. Es wurden keine medizinischen Schreiben/Atteste vorgelegt, sondern im Gegenteil angegeben, dass die Beschwerdeführer gesund sind. Alleine das Alter der Beschwerdeführer von 72 bzw. 71 Jahren, ist daher nicht geeignet um zur COVID-19 Risikogruppe zu gehören.
Dem Artikel der WKO „Coronavirus: Situation in der Türkei“ vom 20.10.2020, der allgemein im Internet zugänglich ist unter https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html und als Version mit Stand 21.03.2020 von den Beschwerdeführern ins Verfahren eingebracht wurde, ist zu entnehmen, dass seit 22.04.2020 in der Türkei ein rückläufiger Trend bei den Neuerkrankungen zu beobachten war, und seit Mai schrittweise Lockerungen eingeführt wurden. Ein erneuter Anstieg bei den Infektionszahlen führte dazu, dass erneut eine Pflicht zum Maskentragen eingeführt wurde. Die Einreisebeschränkungen für ausländische Staatsangehörige in die Türkei wurden mit Anfang Juni wieder aufgehoben, auch der nationale und internationale Flugverkehr wurde Anfang Juni wieder in Betrieb genommen. Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei den Beschwerdeführern um keine ausländischen, sondern um türkische Staatsangehörigen handelt, sie somit nicht unter die Einreisebeschränkungen gefallen sind. Der zitierte Artikel wurde im Rahmen der Beschwerde von den Beschwerdeführern (jedoch mit Stand 21.04.2020) selbst vorgelegt. Wie bereits ausgeführt, sind die Beschwerdeführer gesund. Es ist daher nicht ersichtlich, warum wegen einer weltweiten Pandemie eine Rückreise der, wenn auch älteren, Beschwerdeführer nicht möglich sein soll.
Einer näheren Ausführung zu der Behauptung, dass die Beschwerdeführer in der Türkei keine gesicherte Versorgung erhalten sollten, blieben die Beschwerdeführer schuldig. Die gesunden Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz in der Türkei haben und ihr bisheriges Leben dort verbracht haben. Wie viele Kinder die Beschwerdeführer haben und ob welche in der Türkei leben, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in der Türkei gut integriert sind und sie wie bisher ihr Leben in der Türkei meistern können.
Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass den Beschwerdeführern eine Ausreise aus dem Bundesgebiet aus medizinischen Gründen nicht möglich wäre und eine Gefahr für ihre Gesundheit bedeuten würde. Richtig ist auch, dass weder im Rahmen des Parteiengehörs noch im Rahmen der Beschwerdeerhebung Befunde oder Gutachten vorgelegt wurden, die die Behauptung der Beschwerde, eine Nichtgenehmigung ihres Weiterverbleibes in Österreich würde wegen der COVID-19-Pandemie ein schweres gesundheitliches Risiko darstellen, in irgendeiner Weise stützen würden.
Weiters ist auch die sonstige Voraussetzung zur Erteilung eines Visums gemäß
§ 21 Absatz 1 FPG nicht gegeben, da die Wiederausreise der Beschwerdeführer nicht gesichert erscheint. Sie legten keine Flugbestätigung oder sonstige der Ausreise gleichzusetzende Bestätigung vor. Vor diesem Hintergrund und einer gesamthaften Abwägung der vorliegenden Umstände wurden die beantragten Visa seitens der LPD Wien zu Recht verweigert und war die Beschwerde letztlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
Gemäß § 11a Absatz 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltstitel besonders berücksichtigungswürdige Gründe Gesundheitsrisiko Gesundheitszustand humanitäre Gründe Pandemie Risikogruppe VerlängerungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W240.2231171.1.00Im RIS seit
16.12.2020Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020