TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/3 W200 2224723-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2020
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Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §10 Abs1
VOG §4 Abs2
VOG §4 Abs5

Spruch

W200 2224723-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Charlotte POEFFEL, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice (SMS), Landesstelle Wien, vom 31.07.2019, Zl. 114-616447-009, mit dem der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Kostenübernahme der Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalte, Arztbesuche, Rezeptgebühren, Kuraufenthalte und Rehaaufenthalte sowie für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 sowie § 10 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, eine deutsche Staatsangehörige, stellte am 18.01.2019 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (in weiterer Folge kurz: VOG) in Form der Kostenübernahme der Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalte, Arztbesuche, Rezeptgebühren, Kuraufenthalte und Rehaaufenthalte beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: SMS; belangte Behörde).

Hinsichtlich des erlittenen Verbrechens verwies die Beschwerdeführerin im Antragsformblatt auf mitgesendete Beilagen (Arztbrief vom 23.12.2018, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 04.11.2018, Kurzbericht vom 16.04.2018, Arztbrief vom 17.07.2017, Bescheinigung vom 06.09.2017, Antrag bei der AOK PLUS auf Psychotherapie vom 04.12.2017 sowie das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll zu 11 Hv 30/85 samt Anmerkungen durch Herrn XXXX , den Partner der Beschwerdeführerin). Hierzu führte sie aus, dass sie aufgrund des Verbrechens an einer posttraumatischen Belastungsstörung und schweren Depressionen leide.

Im Schreiben vom 04.11.2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie im Oktober XXXX von ihrem „Onkel“ (im Antrag genannter Täter namens XXXX ), seiner Frau und ihrer Oma in Deutschland Besuch bekommen hätte. Es sei dem Täter immer wieder gelungen, die Beschwerdeführerin in den Wald zu locken, um dort sexuelle Handlungen an ihr zu vollziehen. Sie hätte dies über sich ergehen lassen. Im Sommer darauf hätte er sie nach Österreich eingeladen, was sie nicht gewollt hätte. Sie sei jedoch hingefahren, um nicht erklären zu müssen, weshalb sie eigentlich nicht mitfahren wolle. Dort hätten sich er und später auch dessen Frau an der Beschwerdeführerin vergangen. Ein weiteres Ehepaar sei ebenfalls hinzugezogen worden. Es sei zum Gruppensex und Videoaufnahmen gekommen. Der Täter hätte seine Frau vor ihren Augen geschlagen und verletzt. Wenn sich die Beschwerdeführerin an den geschlechtlichen Handlungen nicht beteiligt hätte, hätte der Täter seine Frau weiter geschlagen. Die Beschwerdeführerin hätte jedes Mal Angst gehabt.

Zur Überprüfung des Anspruches wurde von der belangten Behörde die Übermittlung des Strafaktes vom Landesgericht Wels erbeten. Das Landesgericht übermittelte in Folge das rechtskräftige Urteil vom 26.11.1986 des damaligen Kreisgerichts Wels (nunmehr: Landesgericht Wels), in dem der Angeklagte in sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen wurde. So wurde er unter anderem von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Sommer XXXX in XXXX eine geschlechtliche Handlung (damals: die Beschwerdeführerin auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht) an der Beschwerdeführerin vorgenommen, indem er ihre entblößte Brust streichelte und sie an ihrem Geschlechtsteil betastete, freigesprochen. Ebenso wurde er vom Vorwurf, er habe an ihr von Dezember XXXX bis Jänner XXXX und im Sommer XXXX in XXXX sowie an unbekannten Orten in Ungarn und Jugoslawien während die Beschwerdeführerin seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung dieser Stellung eine geschlechtliche Handlung vorgenommen (damals: zur Unzucht missbraucht), indem er in einer Vielzahl an Fällen einen Geschlechtsverkehr vollzog, freigesprochen. Der Freispruch erstreckte sich auch auf die ehemalige Frau des Angeklagten.

In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass die Beschwerdeführerin als Unmündige im Sommer XXXX anlässlich einer oder mehrmaliger gemeinsamer Übernachtungen vom Angeklagten an der Brust oder am Geschlechtsteil betastet worden sei. Ebenso hätte nicht festgestellt werden können, ob dem Angeklagten ihr Alter bekannt gewesen sei. Beweiswürdigend hielt das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Beschwerdeführerin bei vier Einvernahmen in eklatante Widersprüche verstrickt hätte, aufgrund derer keine zweifelsfreien Feststellungen möglich gewesen seien. Den Ausführungen des Gerichts nach seien die Widersprüchlichkeiten nicht alleine auf die Tatsache der mehrmaligen Vernehmung und des langen Zurückliegens der Vorfälle zurückzuführen. Eine vernehmende Kriminalbeamtin äußerte demnach auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben. Da der Angeklagte seit mehreren Jahren erstmals wieder Kontakt mit der Familie der Beschwerdeführerin gehabt hätte, und sie in ihrer körperlichen Entwicklung weit fortgeschritten gewesen sei, habe sich für das Gericht nicht mit ausreichender Sicherheit ergeben, dass der Angeklagte von ihrer Unmündigkeit Bescheid wusste oder sich mit dieser abfand. Mangels Vorsatzes führe dies zur Straflosigkeit. Auch vom Vorwurf des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses wurde der Angeklagte (und seine Frau) freigesprochen. Das Gericht traf in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin freiwillig und ungezwungen aus Lust und Zuneigung zum Angeklagten an den vorgeworfenen Handlungsweisen teilgenommen habe, ein Zwang oder ein auch nur angedeutetes Autoritätsverhältnis von Seiten des Angeklagten oder seine Frau spielten demnach bei ihrer entsprechenden Willensbildung keinerlei Rolle.

In dem von der belangten Behörde zum Ermittlungsergebnis des Freispruchs und dem daraus resultierenden Schluss, dass – auch aufgrund widersprüchlicher Angaben der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen – eine anspruchsbegründende Straftat im Sinne des VOG nicht wahrscheinlich sei, gewährten Parteiengehör vom 07.03.2019, gab der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, XXXX , am 25.03.2019 telefonisch an, dass es bereits im Alter von 12 und 13 Jahren zu Misshandlungen gekommen sei. Zudem erwähnte er, für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges stellen und noch schriftlich auf das Parteiengehör einzugehen zu wollen.

Mit E-Mail vom 25.03.2019 führte der Lebensgefährte unter anderem aus, dass es zu den widersprüchlichen Angaben im Strafverfahren gekommen sei, weil zwischen den Vernehmungen ein Zeitraum von vier Jahren liegen würde und Missbrauchsopfer solche Taten generell verdrängen würden. Die geschriebenen Briefe seien gegenstandslos. Außerdem hätte die Beschwerdeführerin die Sonderschule besucht, womit eine verzögerte Reife und ein daraus resultierender Wissensstand nachgewiesen seien. Zudem begehrte der Lebensgefährte den Ersatz des Verdienstentganges für die Beschwerdeführerin. Mit E-Mail des Lebensgefährten vom 27.03.2019 wurde sodann um die Zusendung der damals an den „Onkel“ geschriebenen Briefe der Beschwerdeführerin gebeten.

Mit E-Mail der belangten Behörde vom selben Tag wurde dem Lebensgefährten ein Antragsformblatt übersendet und mitgeteilt, dass er eine entsprechende Vollmacht vorlegen müsse, damit rechtswirksame Handlungen und Anträge im Namen der Beschwerdeführerin eingebracht werden könnten. In weiterer Folge wurden eine unterfertigte Vollmacht und das Antragsformblatt, jedoch ohne weitergehende Konkretisierung der begehrten Hilfeleistungen nach dem VOG per E-Mail vom 29.03.2019 gemeinsam mit bereits aktenkundigen Unterlagen, Lohnabrechnungen sowie einer Feststellung der Leistungspflicht für Psychotherapie der AOK vom 30.10.2006 übermittelt.

Die angeforderten Briefe sowie die Bitte um Konkretisierung, welche Leistungen nunmehr begehrt würden, wurden dem Lebensgefährten mit E-Mail vom 01.04.2019 zugesendet. Am 14.04.2019 führte dieser im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin, anders als vom Gericht festgestellt, in den Jahren XXXX und XXXX in Österreich gewesen sei. Es sei nämlich bereits ein Video im Sommer XXXX gedreht worden. Die Briefe würden auch aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin den Missbrauch nicht erkannt hätte.

Mit E-Mail vom 23.04.2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SMS abermals um Konkretisierung des Antrages gebeten, sodass zuletzt von ihr bzw. dem Lebensgefährten als Vertreter im Formblatt, das mit E-Mail vom 27.04.2019 übermittelt wurde, die Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung begehrt wurde.

Am 13.06.2019 erkundigte sich der Lebensgefährte telefonisch beim SMS über den Verfahrensstand. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass voraussichtlich im Sinne des Parteiengehörs entschieden werde, führt er aus, dass das damalige Gerichtsverfahren, das ein „Verbrechen“ gewesen sei, die Beschwerdeführerin belasten würde. Er verwies auf die diesbezüglichen Anmerkungen im Hauptverhandlungsprotokoll. Abermals wurde betont, dass sich die Verbrechen in den Jahren XXXX und XXXX zugetragen hätten.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des SMS vom 31.07.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.01.2019 auf Übernahme der Kosten der Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalte, Arztbesuche, Rezeptgebühren, Kuraufenthalte und Rehaaufenthalte sowie für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 sowie § 10 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der genannte Täter (und seine Frau) mit Urteil des damaligen Kreisgerichts Wels vom 26.11.1986 in allen Anklagepunkten freigesprochen worden sei. Daneben führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin auch daran leiden würden, insofern sie bei der Einvernahme vor Gericht am 26.11.1986 die Frage, ob es in Deutschland zu solchen Handlungen gekommen sei, verneint hätte, ebenso bei der Zeugenvernehmung vom 05.09.1984, nunmehr aber im Schreiben vom 04.11.2018 sexuelle Handlungen in Deutschland vorgebracht würden, die im Übrigen der „Onkel“ im Strafverfahren bereits eingestanden hätte. Die Beschwerdeführerin hätte auch angegeben, dass sie gerne zu den Verwandten nach Österreich gefahren sei. Auch hätte sie am 06.07.1984 bei der ersten Vernehmung durch die Kriminalpolizei eingestehen müssen, dass es sein könne, dass sie bei der ersten Vernehmung Vorwürfe erfunden hätte. Dazu sei noch zu erwähnen, dass der österreichische Gesetzgeber die starre Schutzaltersgrenze im Strafgesetzbuch mit Vollendung des 14. Lebensjahres festsetze. Bis dahin würde unwiderleglich vermutet, dass die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit noch nicht gegeben sei. Zur Vollendung der Tatbestände §§ 206, 207 StGB ([schwerer] sexueller Missbrauch von Unmündigen) müsse auch die Kenntnis des Täters vom Alter des Opfers festgestellt werden. Da ihr „Onkel“ seit mehreren Jahren erstmals wieder Kontakt mit ihrer Familie gehabt hätte und sie in ihrer körperlichen Entwicklung weit fortgeschritten gewesen sei, hätte sich für das Gericht nicht mit ausreichender Sicherheit ergeben, dass der „Onkel“ von ihrer Unmündigkeit Bescheid gewusst oder sich mit dieser abgefunden hätte. Ein Irrtum über das Alter des Opfers stelle einen Tatbildirrtum dar, der zum Ausschluss des Vorsatzes und so auch zur Straflosigkeit führe. Hinsichtlich einer etwaigen Ausnutzung eines Autoritätsverhältnisses hielt das SMS fest, dass dies vom Gericht nicht festgestellt werden hätte können und auch die Beschwerdeführerin dies in der Verhandlung am 26.11.1986 dargelegt hätte. Zudem hätten die jeweiligen Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem „Onkel“ nicht ab dem Jahr XXXX stattgefunden, wie von ihr dargelegt, sondern ab dem Sommer XXXX . Dies gehe unter anderem aus den Aussagen der Tante (Vernehmung vom 06.08.1984), einem Mitbeschuldigten (Niederschrift vom 07.05.1984) und ihren eigenen Angaben (Vernehmung vom 06.07.1984) hervor. Auch das Strafverfahren hätte Handlungen im Zeitraum Sommer XXXX bis XXXX betroffen. Auch nach damals noch nicht bestehenden, nunmehr in Kraft stehenden Tatbeständen des Strafgesetzbuches, liege kein Verbrechen im Sinne des VOG vor. Mit Blick auf die ständige Rechtsprechung spreche für die belangte Behörde im Ergebnis nicht erheblich mehr für das Vorliegen eines Verbrechens als dagegen.

Im Zuge der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sich ein Gutachten des Institutes für Gerichtspsychologie aus Bochum im Akt befinde, das der Aussage der Beschwerdeführerin hohe Glaubwürdigkeit bescheinige. Trotz eindeutigen Videomaterials sei es unbegreiflicherweise zu einem Freispruch des Täters gekommen. In den Folgejahren habe sich immer mehr eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeprägt. Ihre Mutter hätte ihr immer versichert, dass der Täter verurteilt worden sei, jedoch hätte sie bei der Akteneinsicht Jahre danach erfahren, dass er freigesprochen worden sei.

Das SMS sei der Urteilsbegründung des damaligen Kreisgerichts Wels gefolgt, ohne die umfangreichen Beweise selbst zu würdigen. Es hätte Videoaufnahmen gegeben, die sie beim Geschlechtsverkehr mit dem Täter gezeigt hätten, auch wenn diese unmittelbar nach Rechtskraft vernichtet worden seien. Aus diesem Videomaterial hätte sich auch ergeben, dass sie mit 12 Jahren bereits mit ihrem „Onkel“ Geschlechtsverkehr gehabt hätte. Da der Täter entfernt verwandt mit ihr gewesen sei und selbst Kinder gehabt hätte, hätte er mit Sicherheit ihr wahres Alter gewusst. Es könne ihm nicht zum Vorteil gereichen, dass er nicht nach ihrem Alter gefragt hätte, da das SMS zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der Täter sehr wohl ihr wahres Alter kannte, bzw. es in seiner Verantwortung gelegen hätte, danach zu fragen. Ebenso hätte sie nie freiwillig die Tathandlungen erduldet bzw. mitgemacht, wie man es ihr unterstelle. In diesem Zusammenhang verwies sie auf eigene Aussagen in den Einvernahmeprotokollen aus dem Jahr 1985. Vielmehr hätte sie laufend Sorgen gehabt, dass der Täter gegenüber ihrer Tante gewalttätig würde. Dies sei die Motivation gewesen, alles über sich ergehen zu lassen. Zudem sei es laut höchstrichterlicher Rechtsprechung beim ersten Deliktsfall des § 207 Abs. 1 StGB irrelevant, ob ein Unmündiger sein Einverständnis erkläre. Stattdessen habe das SMS jedoch die Feststellungen des damaligen Kreisgerichts wiederholt, wonach sie freiwillig und ungezwungen, aus Lust und Zuneigung mitgemacht hätte. Auch das Argument, wonach sie durch den Briefwechsel ihr Einverständnis gezeigt hätte, treffe nicht zu. Diesen Briefen sei lediglich ihre Kindlichkeit und unschuldige Vorfreude auf das Wiedersehen zu entnehmen, denn trotz der Übergriffe hätte sie auf gewisse Weise beide gerngehabt und sei erleichtert gewesen, ihrer emotionalen Einsamkeit zu Hause so zu entkommen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, sei sie von dem Täter und der Tante sehr wohl stark eingeschüchtert worden. Dieser sei auch wegen Nötigung und Körperverletzung bereits vorbestraft gewesen und habe insgesamt zu Aggressionen geneigt. Dies zeige sich auch aus den von ihm selbst eingestandenen Körperverletzungen an seiner Frau, die ebenfalls unbegreiflicherweise zu keiner Verurteilung geführt hätten. Es hätte ein Autoritätsverhältnis zwischen dem Täter und ihr gegeben, zumal sie in diesem eine Vaterfigur gesehen habe, der ihr Vertrauen jedoch missbraucht und gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr sowie Geschlechtsverkehr mit ihr durchgeführt habe. Auch dies ergebe sich aus ihren eigenen Aussagen in den Einvernahmen, wenngleich sie von diesem nicht streng diszipliniert worden sei. Die Angst, seine Zuneigung zu verlieren, sei für sie auch ein wesentlicher Grund gewesen, die geschlechtlichen Handlungen über sich ergehen zu lassen. Dazu komme, dass sie sehr wohl eine verzögerte geistige und seelische Reife gehabt hätte, was das Ausnutzen ihrer Person wesentlich erleichtert hätte, ein Umstand, der vom SMS in keiner Weise gewürdigt worden sei, obwohl ihre Briefe und auch ihre Angaben bei der Verhandlung dies eindeutig belegen würden. Sie sei damals sehr kindlich und unreif gewesen. Zudem hätte die belangte Behörde das Gutachten aus Bochum, wonach sie glaubwürdig sei, nicht berücksichtigt. Außerdem hätte das SMS die Aussage einer psychologisch ungeschulten Polizeibeamtin, wonach die Beschwerdeführerin nicht die Wahrheit gesagt hätte, nicht einfach übernehmen dürfen. Zudem liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, indem ihr weniger Glauben geschenkt worden sei als dem eigentlichen Täter. Durch die nunmehrigen Gespräche mit ihrem Lebenspartner und das Aufrollen ihrer Vergangenheit hätte sie davon Kenntnis erlangt, dass auch ihre Schwester von dem Täter missbraucht worden sei. Sie beantrage daher, sie als Zeugin zuzulassen und schloss ihre eidesstattliche Erklärung bei.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.10.2019 vorgelegt und langten hg. am 24.10.2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin und stellte am 18.01.2019 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Krankenhausaufenthalte, Arztbesuche, Rezeptgebühren, Kuraufenthalte und Rehaaufenthalte nach dem Verbrechensopfergesetz. Mit E-Mail vom 27.04.2019 erweiterte sie ihren Antrag auch um die Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung. Zum Antrag gab die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 04.11.2018 im Wesentlichen an, dass sie im Oktober XXXX von ihrem „Onkel“ namens XXXX , seiner Frau und ihrer Oma in Deutschland Besuch bekommen hätte. Es sei dem Täter immer wieder gelungen, die Beschwerdeführerin in den Wald zu locken, um dort sexuelle Handlungen an ihr zu vollziehen. Sie hätte dies über sich ergehen lassen. Im Sommer darauf hätte er sie nach Österreich eingeladen, was sie nicht gewollt hätte. Sie sei jedoch hingefahren, um nicht erklären zu müssen, weshalb sie eigentlich nicht mitfahren wolle. Dort hätten sich er und später auch dessen Frau an der Beschwerdeführerin vergangen. Ein weiteres Ehepaar sei ebenfalls hinzugezogen worden. Es sei zum Gruppensex und Videoaufnahmen gekommen. Der Täter habe seine Frau vor ihren Augen geschlagen und verletzt. Wenn sich die Beschwerdeführerin an den geschlechtlichen Handlungen nicht beteiligt hätte, hätte der Täter seine Frau weiter geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe jedes Mal Angst gehabt.

Festgestellt wird, dass der von der Beschwerdeführerin im Antrag genannte Täter als Angeklagter (und dessen damalige Ehefrau) betreffend den von der Beschwerdeführerin in Österreich, Ungarn und Jugoslawien geschilderten Sachverhalt mit Urteil vom 26.11.1986 des damaligen Kreisgerichts Wels zur Zahl 11 Hv 30/85 bzw. 11 Vr 1202/84 rechtskräftig in sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen wurde. So wurde er unter anderem von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Sommer XXXX in XXXX eine geschlechtliche Handlung (damals: die Beschwerdeführerin auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht) an der Beschwerdeführerin vorgenommen, indem er ihre entblößte Brust streichelte und sie an ihrem Geschlechtsteil betastete, freigesprochen. Ebenso wurde er vom Vorwurf, er habe an ihr von Dezember XXXX bis Jänner XXXX und im Sommer XXXX in XXXX sowie an unbekannten Orten in Ungarn und Jugoslawien während die Beschwerdeführerin seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung dieser Stellung eine geschlechtliche Handlung vorgenommen (damals: zur Unzucht missbraucht), indem er in einer Vielzahl an Fällen einen Geschlechtsverkehr vollzog, freigesprochen. Das Kreisgericht konnte nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin als Unmündige im Sommer XXXX anlässlich einer oder mehrmaliger gemeinsamer Übernachtungen vom Angeklagten an der Brust oder am Geschlechtsteil betastet worden sei. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, ob dem Angeklagten ihr Alter bekannt gewesen sei. Auch vom Vorwurf des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses wurde der Angeklagte (und seine Frau) freigesprochen. Das Gericht traf in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin freiwillig und ungezwungen aus Lust und Zuneigung zum Angeklagten an den vorgeworfenen Handlungsweisen teilgenommen habe, ein Zwang oder ein auch nur angedeutetes Autoritätsverhältnis von Seiten des Angeklagten oder seine Frau spielten demnach bei ihrer entsprechenden Willensbildung keinerlei Rolle. Zur Begründung dieser Feststellung zog das Kreisgericht insbesondere die in der damaligen Hauptverhandlung vom 26.11.1986 gezeigten Videokassetten, die einen Geschlechtsverkehr von Herr XXXX mit der Beschwerdeführerin sowie Gruppensexaufnahmen zeigten, sowie ein fachpsychologisches Gutachten des Instituts für Gerichtspsychologie in Bochum und Briefe der Beschwerdeführerin an Herrn XXXX und seine damalige Ehefrau heran. Die Videokassetten wurden nach Rechtskraft der Entscheidung vernichtet.

Es kann nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hat.

Über einen Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG ist nicht abzusprechen, da dieser letztlich nicht beantragt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur deutschen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde nicht bestritten.

Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG samt ergänzender Antragstellung mit E-Mail vom 27.04.2019 um die Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung liegen ebenfalls in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ein.

Dass über den Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG nicht abzusprechen war, ergibt sich daraus, dass dieser letztlich nicht beantragt wurde. Zwar wurde ein solcher von XXXX am 25.03.2019 während eines Telefonats mit dem Behördenvertreter und auch später im E-Mail erwähnt, jedoch war XXXX zu diesem Zeitpunkt noch nicht bevollmächtigt. Bei einer nachträglichen Bevollmächtigung sind die vorher getätigten Verfahrensakte nur ihm selbst zuzurechnen und in Bezug auf den Vertretenen unwirksam. Eine Beantragung des Verdienstentganges erfolgte in weiterer Folge nicht mehr, sondern nur die Beantragung der genannten Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung.

Von erhöhter Bedeutung für die Beweiswürdigung waren folgende Aktenbestandteile: Verfahrensakt der belangten Behörde, Urteil des damaligen Kreisgerichts Wels vom 26.11.1986 zur Zahl 11 Hv 30/85 bzw. 11 Vr 1202/84, Hauptverhandlungsprotokolle des Kreisgerichts Wels vom 26.11.1986 und 05.03.1986, Nachvernehmungsprotokoll der Beschwerdeführerin bei der Polizeidirektion XXXX vom 06.07.1984, Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter vom 05.09.1984 beim Kreisgericht Wels, Niederschrift des Gendarmeriepostens XXXX vom 03.05.1984 mit Herrn XXXX , Zeugenvernehmung am Kreisgericht Wels vom 27.08.1984 mit Herrn und Frau XXXX , Niederschrift des Gendarmeriepostens XXXX vom 02.05.1984 mit Herrn XXXX und seiner damaligen Ehefrau, Niederschrift der Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin durch die Polizeidirektion XXXX am 06.07.1984, Strafanzeige des Gendarmeriepostens XXXX vom 17.07.1984, Niederschrift des Gendarmeriepostens XXXX vom 07.05.1984 mit Herrn und Frau XXXX , Beschuldigtenvernehmung des Herrn XXXX und seiner damaligen Ehefrau beim Kreisgericht Wels vom 06.08.1984, Gutachten des Instituts für Gerichtspsychologie Bochum vom 19.01.1984, Briefe der Beschwerdeführerin an Herrn XXXX und seine damalige Ehefrau aus dem Jahr XXXX .

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und dem Verfahrensakt der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG ist u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001).

Zunächst ist festzuhalten, dass Herr XXXX als Angeklagter am 26.11.1986 vom Kreisgericht Wels in sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen wurde. So wurde er unter anderem von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Sommer XXXX in XXXX eine geschlechtliche Handlung (damals: die Beschwerdeführerin auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht) an der Beschwerdeführerin vorgenommen, indem er ihre entblößte Brust streichelte und sie an ihrem Geschlechtsteil betastete, freigesprochen. Ebenso wurde er vom Vorwurf, er habe an ihr von Dezember XXXX bis Jänner XXXX und im Sommer XXXX in XXXX sowie an unbekannten Orten in Ungarn und Jugoslawien während die Beschwerdeführerin seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung dieser Stellung eine geschlechtliche Handlung vorgenommen (damals: zur Unzucht missbraucht), indem er in einer Vielzahl an Fällen einen Geschlechtsverkehr vollzog, freigesprochen. Der Freispruch erstreckte sich auch auf die ehemalige Frau des Angeklagten.

In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass die Beschwerdeführerin als Unmündige im Sommer XXXX anlässlich einer oder mehrmaliger gemeinsamer Übernachtungen vom Angeklagten an der Brust oder am Geschlechtsteil betastet worden sei. Ebenso hätte nicht festgestellt werden können, ob dem Angeklagten ihr Alter bekannt gewesen sei. Beweiswürdigend hielt das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Beschwerdeführerin bei vier Einvernahmen in eklatante Widersprüche verstrickt hätte, aufgrund derer keine zweifelsfreien Feststellungen möglich gewesen seien. Den Ausführungen des Gerichts nach waren die Widersprüchlichkeiten nicht alleine auf die Tatsache der mehrmaligen Vernehmung und des langen Zurückliegens der Vorfälle zurückzuführen. Eine vernehmende Kriminalbeamtin äußerte demnach auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben. Da der Angeklagte seit mehreren Jahren erstmals wieder Kontakt mit der Familie der Beschwerdeführerin gehabt hätte, und sie in ihrer körperlichen Entwicklung weit fortgeschritten gewesen sei, habe sich für das Gericht nicht mit ausreichender Sicherheit ergeben, dass der Angeklagte von ihrer Unmündigkeit Bescheid wusste oder sich mit dieser abfand. Mangels Vorsatzes führe dies zur Straflosigkeit. Auch vom Vorwurf des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses wurde der Angeklagte (und seine Frau) freigesprochen.

Das Gericht traf in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin freiwillig und ungezwungen aus Lust und Zuneigung zum Angeklagten an den vorgeworfenen Handlungsweisen teilgenommen habe, ein Zwang oder ein auch nur angedeutetes Autoritätsverhältnis von Seiten des Angeklagten oder seine Frau spielten demnach bei ihrer entsprechenden Willensbildung keinerlei Rolle.

Ausdrücklich festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass sich der nunmehr erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts außerstande sieht, ohne die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Videokassetten, die zweifellos entscheidungsrelevant für das Urteil des Schöffensenats des Kreisgerichts Wels waren (vgl. die Erwägungen auf S. 12 – 14 im Urteil des Kreisgerichts), jedoch vernichtet wurden, zu einer anderen Einschätzung zu kommen, wenn auch das Verhalten der Freigesprochenen als zutiefst abstoßend und unmoralisch zu beurteilen ist.

Dabei verkennt der erkennende Senat des BVwG keineswegs die mit Beschwerde gerügte Tatsache, dass der Beschwerdeführerin mit Gutachten des Instituts für Gerichtspsychologie Bonn vom 19.01.1984 zusammengefasst glaubhafte Aussagen attestiert wurden und die Aussagen einer nicht psychologisch geschulten Kriminalbeamtin hinsichtlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit nicht aussagekräftig sind. Doch wurde dieser Umstand, anders als die Beschwerdeführerin vermeint, auch im Urteil des damaligen Kreisgerichts mitberücksichtigt. So hielt der damalige Schöffensenat im Urteil (S. 12) ausdrücklich fest, dass sich aus diesem Gutachten und dem Eindruck bei der Hauptverhandlung zwar die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten ergibt. In weiterer Folge hielt der Schöffensenat jedoch unter Berücksichtigung von Aussagen der Beschwerdeführerin auf entsprechende Vorhalte in der Hauptverhandlung fest (vgl. S. 54 und 55 Hauptverhandlungsprotokoll vom 26.11.1986), dass sie damals frei und ungezwungen gehandelt hat und nicht unter Druck von Seiten der Angeklagten. Hier ist insbesondere auch auf die im Strafakt befindlichen, an ihre Verwandten gerichteten Briefe hinzuweisen, aus denen ihre Vorfreude auf das Zusammensein mit den Verwandten hervorgeht. Ihre Mutter gab in der Vernehmung am 06.07.1984 ebenfalls an, dass die Beschwerdeführerin immer gerne zu den Verwandten gefahren ist und es ihr dort immer gefallen hatte.

Um den Tatbestand des § 212 StGB zu erfüllen, muss der Täter seine Autoritätsstellung gegenüber dem Opfer ausnützen. So muss er gezielt seine Autorität einsetzen, damit die geschützte Person die geschlechtliche Handlung oder sexuelle Belästigung an sich geschehen lässt oder eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vornimmt. Aus dem bloßen Bestehen eines Autoritätsverhältnisses darf allerdings nie auf den missbräuchlichen Einsatz desselben geschlossen werden. Demgemäß ist ein Ausnützen der Autoritätsstellung nicht gegeben, wenn die Täter-Opfer-Beziehung auf gegenseitiger Zuneigung beruht und auf Dauer angelegt ist, oder eine nicht mehr unmündige Person selbst die Initiative zu den sexuellen Handlungen ergriffen hat (Phillip in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 212 Rz 10). Ausdrücklich festgehalten wird erneut, dass es dem BVwG ohne die Möglichkeit der Einsichtnahme in die (vernichteten) Videokassetten, die zweifellos entscheidungsrelevant für die Einschätzung des damaligen Schöffensenats waren, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Geschlechtsverkehr gezwungen wurde, nicht möglich ist, zu einer anderen Einschätzung zu kommen.

Überdies kann auch der erkennende Senat des BVwG angesichts der zahlreichen Einvernahmen im Strafakt und diesbezüglich stets gleichbleibenden Aussagen des damaligen Angeklagten, wonach er nicht gewusst hat, wie alt die Beschwerdeführerin gewesen ist, nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass dem damals Angeklagten ihr Alter bekannt gewesen ist. So gab er an, dass er das Alter der Beschwerdeführerin nicht gekannt hatte und sie älter (16-17 Jahre) einschätzte (vgl. etwa Einvernahme Herr XXXX vom 06.08.1984 - S. 2). Dies wiederholte er in der Hauptverhandlung am 05.03.1986 (vgl. S. 18). Auch die Beschwerdeführerin gab in der Hauptverhandlung am 26.11.1986 an, nicht zu wissen, ob er es gewusst hat. Jedenfalls habe er sie nicht danach gefragt (vgl. S. 29).

Dass die jeweiligen Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Onkel in Österreich ab dem Sommer XXXX und nicht bereits dem Jahr XXXX stattgefunden haben, ergibt sich unter anderem aus den Aussagen der damaligen Ehefrau des Angeklagten in der Vernehmung vom 06.08.1984 (Seite 3), einem Mitbeschuldigten (Niederschrift vom 07.05.1984) und schließlich auch aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 06.07.1984. Das Strafverfahren betraf ebenfalls Handlungen im Zeitraum Sommer XXXX bis XXXX .

Zutreffend führte die belangte Behörde aus, dass auch nach den in nunmehr in Kraft stehenden Tatbeständen des Strafgesetzbuches kein Verbrechen iSd VOG vorliegt:

So bedarf es für eine Strafbarkeit nach § 205a StGB (Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung), dass gegen den Willen des Opfers, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung der Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen wird. Daher muss das Opfer nach außen bekunden, dass es in die geschlechtliche Handlung nicht einwilligt, oder eine schwere wirtschaftliche Notlage, Obdachlosigkeit oder Suchtkrankheit vorliegen, oder durch Einschüchterung ein psychischer Zustand bewirkt wird, in dem das Opfer aus Angst nicht mehr frei entscheiden kann (Phillip in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 205a Rz 4ff). Die vorliegenden Unterlagen lassen jedoch keinen Schluss auf das Vorliegen einer dieser Fälle zu. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, hat die Beschwerdeführerin entgegen ihren ersten Ausführungen bei der Polizei am 06.07.1984 und nunmehr auch im Schreiben vom 04.11.2018 ausgeführt, dass ihre ersten Angaben nicht stimmten und sie nicht gesehen hat, wie der Angeklagte seine damalige Frau geschlagen hat (Hauptverhandlungsprotokoll vom 26.11.1986, S. 68).

§ 207a StGB (Pornographische Darstellung Minderjähriger) enthält in Abs. 5 eine Straflosigkeitsbestimmung und legt fest, dass nicht zu bestrafen ist, wer eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass die Videoaufnahmen über den Eigengebrauch hinaus verwertet wurden und die Videoaufnahmen der mündigen minderjährigen Beschwerdeführerin ohne die Einwilligung entstanden seien. In einem der Briefe an die Verwandten führt die Beschwerdeführerin zudem aus, dass es ihr nichts ausgemacht habe mit den Filmen und sie vielleicht wenn es geht auch mehr machen könnten.

Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde moniert, dass sich aus dem vernichteten Videomaterial ergeben hätte, dass sie bereits mit 12 Jahren mit ihrem „Onkel“ Geschlechtsverkehr gehabt hätte, ist auszuführen, dass sich das BVwG aufgrund der Vernichtung des Videomaterials, das dem Kreisgericht noch zur Verfügung stand, außerstande sieht, diese Behauptung nachzuprüfen. Allein der Umstand, dass der „Onkel“ entfernt verwandt mit ihr ist und selbst Kinder hatte, ist entgegen ihrem Beschwerdevorbringen nicht geeignet, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er ihr Alter tatsächlich gekannt hat. An dieser Einschätzung vermag auch die mit Beschwerdeschreiben vorgelegte eidesstattliche Erklärung der Schwester der Beschwerdeführerin vom 11.10.2019, wonach auch sie vom „Onkel“ unsittlich berührt worden sei, sich aber besser zur Wehr setzen hätte können, nichts zu ändern, zumal auch diese nicht geeignet ist, darzulegen, dass der „Onkel“ es mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Beschwerdeführerin eine unmündige Minderjährige ist. Ein Irrtum über das Alter des Opfers stellt aber einen Tatbildirrtum dar, der zum Ausschluss des Vorsatzes und so auch zur Straflosigkeit führt.

Den Tatbestand des § 207b Abs. 1 StGB (Sexueller Missbrauch von Jugendlichen) erfüllt, wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollende hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorganges einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt. Im Sexualbereich spricht man von verzögerter Reife, weil – wie im Zivilrecht – die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ab 14 Jahren vermutet wird (Phillip in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 207 Rz 11). Es ist festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei der Beschwerdeführerin eine verzögerte Reife vorlag. Diesbezüglich wird auch darauf hingewiesen, dass die Annahme, dass generell allein nur aufgrund des Besuchs der Sonderschule eine verzögerte Reife vorlag, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, verfehlt ist. Da auch keine Zwangslage oder wirtschaftliche Notlage festgestellt werden konnten, ist auch von keiner Strafbarkeit nach § 207b Abs. 2 oder Abs. 3 StGB auszugehen.

Aus der Schilderung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren kann damit auch nicht mit der gegenüber einem Strafverfahren zwar deutlich herabgesetzten, aber dennoch benötigten überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Verbrechensopfergesetztes ein strafrechtlich relevantes Verhalten abgeleitet werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (zuletzt VwGH 23.09.2014, Zl. 2013/11/0256 mit dem Hinweis auf die E vom 6. März 2014, 2013/11/0219, mwN).

Im gegenständlichen Fall spricht insbesondere auch mangels Möglichkeit der Einsichtnahme in das, für das Urteil des damaligen Kreisgerichts entscheidungsrelevante, Videomaterial nicht erheblich mehr für das Vorliegen einer Vorsatztat.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass weitergehende Erhebungen betreffend die Vorfälle insbesondere in Deutschland nicht getätigt wurden, da sich der Anwendungsbereich des österreichischen VOG nicht auf die Tatbegehung im Ausland zum Nachteil eines EU-Bürgers erstreckt und im deutschen Opferentschädigungsgesetz gleichartige staatliche Leistungen festgeschrieben werden (§ 1 Abs. 6 Z. 1 VOG, § 8 Abs. 3 VOG). Eine Vielzahl der vorgebrachten Tathandlungen hat sich außerhalb des Anwendungsbereiches des österreichischen VOG zugetragen. So ist es insbesondere in Deutschland (neben Ungarn und Kroatien) zu oftmaligen sexuellen Handlungen gekommen.


3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

§ 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 des VOG ist Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist.

Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde (§ 1 Abs. 6 Z. 1 VOG).

Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben. Weiters sind Personen ausgeschlossen soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können, sofern es sich nicht um Unionsbürger handelt, die die Handlung nach § 1 Abs. 1 in Österreich (§ 1 Abs. 6 Z. 1) erlitten haben (§ 8 Abs. 3 VOG).

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen (§ 4 Abs. 2 letzter Satz VOG).

Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet (§ 4 Abs. 5 VOG).

Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z. 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist (§ 10 Abs. 1 VOG).

Die im § 1 VOG normierte Wahrscheinlichkeit gilt für Tatbestandsmäßigkeit (Voraussetzung der tatbildmäßigen Handlung) und für die Kausalität (ursächlicher Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dieser Handlung).

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001).

Zur objektiven Beweislosigkeit ist festzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht von dem zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.

Es konnte nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Wie oben bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darzutun, dass die gegenständlich behaupteten Straftaten begangen wurden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und Zeugen sowie Beschuldigten im Strafverfahren vor dem damaligen Kreisgericht Wels sowie vor der Polizei vermögen ebenfalls keine dahingehende Feststellung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu tragen. Es liegen auch keine weiteren Beweismittel vor, die eine gegenteilige Beurteilung des Sachverhaltes ermöglichen. Vielmehr wurde evidentes Beweismittel nach Rechtskraft des Urteils des Kreisgerichts vernichtet (Videokassetten). Durch die nunmehr vorliegenden Beweismittel wird die erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Vorsatztat spricht, nicht erreicht. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass eine vorsätzliche rechtswidrige Handlung vorgelegen hat.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, konkret die Feststellung, dass keine strafbaren Tathandlungen iSd § 1 Abs. 1 VOG wahrscheinlich sind, ist als durch die Aktenlage hinreichend geklärt zu erachten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen.

Schlagworte

Freispruch Hilfeleistung Kostenersatz Sexualdelikt Unmündige Voraussetzungen vorsätzliche Begehung Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W200.2224723.1.00

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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