Entscheidungsdatum
03.11.2020Norm
BBG §41Spruch
W141 2235769-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geb. am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.07.2020, OB 45337323100027, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit Wirksamkeit ab 14.03.2016 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 50 vH eingetragen.
2. Der Beschwerdeführer hat am 12.12.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.02.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.07.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß
§ 41, § 43 und § 45 BBG mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH neu festgesetzt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden wäre.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Mit Bescheid vom 20.08.2020 hat die belangte Behörde den Behindertenpass des Beschwerdeführers gemäß § 41, § 43 und § 45 BBG eingezogen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass mit einem rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr gegeben wären.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
5. Mit Schreiben vom 03.10.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.07.2020 und führte im Wesentlichen aus, dass er keinerlei Verbesserung seines Gesundheitszustandes sehe. Im Gegenteil würde es ihm eher schlechter gehen. Demzufolge wäre ihm auch bereits eine Invaliditätspension zuerkannt worden.
6. Am 07.10.2020 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2020 erging ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid datiert mit 01.07.2020 nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 06.07.2020 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben wurde.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gelte die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Davon ausgehend gelte die Zustellung als am 09.07.2020 bewirkt.
Die gemäß § 46 BBG sechswöchige Beschwerdefrist habe daher mit Ablauf des 20.08.2020 geendet. Die per E-Mail eingebrachte Beschwerde weise als Sendedatum den 03.10.2020 auf – die darauf angeführte Absender-E-Mail-Adresse laute nicht auf den Namen des Beschwerdeführers.
Demnach wäre die Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Der Verspätungsvorhalt wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 14.10.2020 übernommen.
In der Folge wurde vom Beschwerdeführer keine schriftliche Stellungnahme vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 12.12.2019 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 01.07.2020,
OB: 45337323100027, ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
Die belangte Behörde fertigte diesen Bescheid am 06.07.2020 an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis ab.
Der Beschwerdeführer brachte am 03.10.2020 Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.07.2020 ein.
Mit Schreiben vom 09.10.2020 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer.
Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 14.10.2020 zugestellt, die Frist für eine allfällige Stellungnahme endete daher am 28.10.2020. Die Frist ist fruchtlos verstrichen.
Der Beschwerdeführer wäre in der Lage gewesen, die Beschwerde fristgerecht einzubringen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellungen gründen sich auf den Zustellnachweis zur am 14.10.20202 erfolgten Zustellung des Verbesserungsauftrages an den Beschwerdeführer.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 46 BBB beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 01.07.2020 am 06.07.2020 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgefertigt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit am 09.07.2020, bewirkt.
Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am 3. Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist jedenfalls mit Ablauf des 20.08.2020.
Der Beschwerdeführer brachte am 03.10.2020 Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.07.2020 ein.
Demzufolge erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Verspätungsvorhalt ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2235769.1.00Im RIS seit
16.12.2020Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020