TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/3 W115 2221819-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2020
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Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §13
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W115 2221819-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Nigeria alias Uganda, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.      Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

V.       Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX unter falscher Identität seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieser Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Uganda zu sein.

1.1.    Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

1.2.    Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.

1.3.    In der Folge konnte der Beschwerdeführer nicht nach Spanien überstellt werden, da er untertauchte und sich unbekannten Ortes aufhielt.

1.4.    Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund einer polizeilichen Zufallskontrolle angehalten wurde, stellte er am XXXX mit einer anderen Identität einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieser Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom XXXX gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.

1.5.    In der Folge konnte der Beschwerdeführer wiederum nicht nach Spanien überstellt werden, da er untertauchte und sich unbekannten Ortes aufhielt.

1.6.    Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund einer polizeilichen Zufallskontrolle angehalten wurde, stellte er am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

1.7.    Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.), gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren habe (Spruchpunkt VII.). Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.

1.8.    In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, sondern tauchte erneut unter und hielt sich unbekannten Ortes auf.

1.9.    Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer polizeilichen Zufallskontrolle angehalten. Eine EKIS-Anfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt und dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes vorliegt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.10.   Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

1.11.   Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).

1.12.   Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.

1.13.   Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Botschaft wurde der Beschwerdeführer am XXXX auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.

1.14.   Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer polizeilichen Zufallskontrolle im österreichischen Bundesgebiet angehalten und festgenommen.

1.15.   Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.

1.16.   Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.

1.17.   Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von seiner für XXXX geplanten Abschiebung nach Nigeria in Kenntnis gesetzt.

1.18.   Unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer über die geplante Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Kenntnis gesetzt wurde, stellte er aus dem Stande der Schubhaft am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk vom XXXX hielt das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am XXXX persönlich ausgefolgt.

1.19.   Mit Bescheid vom XXXX wurde vom Bundesamt gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt werde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt und in weiterer Folge von seiner bevollmächtigten Vertreterin am XXXX das Rechtsmittel der Vorstellung dagegen erhoben.

1.20.   Am XXXX wurde der Beschwerdeführer einer nigerianischen Delegation vorgeführt und wurde dieser durch die nigerianische Botschaft als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert. Zudem wurde von der nigerianischen Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zugestimmt.

1.21.   Das Bundesamt führte am XXXX eine Schubhaftprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.

1.22.   Mit am XXXX persönlich übernommenem Schreiben wurde der Beschwerdeführer über seine bevorstehende Abschiebung am XXXX informiert. Der Beschwerdeführer verweigerte ohne Angabe von Gründen die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung.

2.       Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde von der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers am XXXX Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage der erteilten Vollmacht wurde von der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vorliegen würden. Es sei völlig unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entziehe, da er in Österreich über eine Lebensgefährtin verfüge. Diese lebe seit ca. 13 Jahren in Österreich und gehe einer geregelten Beschäftigung als Pflegeassistentin in einem Pflegeheim nach. Der Beschwerdeführer lebe bei ihr und ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt und werde von seiner Lebensgefährtin auch finanziell unterstützt. Zudem sei seine Lebensgefährtin im siebten Monat schwanger und der Beschwerdeführer sei der Vater des ungeborenen Kindes. Aufgrund ihrer Schwangerschaft und dem Umstand, dass sie unter Bluthochdruck leide, sei sie sowohl auf die psychische als auch auf die alltägliche Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen. Vor diesem Hintergrund hätte auch mit der Anordnung von gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden können, so beispielsweise durch Verfügung einer periodischen Meldeverpflichtung. Zudem erweise sich die verhängte Schubhaft auch nicht als verhältnismäßig. Diesbezüglich sei der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet, da auf das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreichend eingegangen worden sei. Zudem sei durch das zwischenzeitlich in Österreich entstandene schützenswerte Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Vergleich zu der im Vorverfahren ausgesprochenen Rückkehrentscheidung eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten, sodass hinsichtlich der Dauer des im Rahmen der Rückkehrentscheidung erlassenen Einreiseverbotes eine Neubemessung erforderlich sei. Es liege daher keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vor. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Nigeria wesentlich geändert und sei die Lage für Rückkehrer aus Europa völlig unsicher geworden. Erschwerend komme hinzu, dass es aufgrund der derzeit vorherrschenden COVID-19 Pandemie schwierig sei, eine Prognose für die Entwicklung der humanitären Lage in Nigeria abzugeben. Daher sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria unzulässig, da sie gegen das Refoulement-Verbot verstoßen würde. Aus diesen Gründen sei auch am XXXX eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes erhoben worden, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt worden sei. Darüber hinaus sei anzumerken, dass bis dato noch keine Entscheidung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Folgeantrages ergangen sei. Aus diesen Gründen sei die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers unzulässig.

Im Rahmen der Beschwerde wurde von der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers beantragt, den angefochtenen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Weiters wurde Kostenersatz, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beantragt.

2.1.    Das Bundesamt legte am XXXX den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt wurde, dass im Falle des Beschwerdeführers die Anordnung der Schubhaft geboten war, da aufgrund seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (u.a. Missachtung der Ausreiseverpflichtung, Abtauchen in die Illegalität, Wiedereinreise trotz des gegen seine Person vorliegenden aufrechten Einreiseverbotes, keine soziale Integration sowie kein gesichertes Einkommen) verstärkt damit zu rechnen sei, dass sich dieser dem Verfahren entziehen und untertauchen werde, zumal er auch nicht ausreisewillig sei. Da der Beschwerdeführer laut Auszug des Zentralen Melderegisters noch zu keinem Zeitpunkt an der Adresse seiner Lebensgefährtin polizeilich gemeldet gewesen sei, komme auch die Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeidienststelle nicht in Betracht. Zur Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin wurde vom Bundesamt zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz des ihm bekannten Einreiseverbotes, abermals auf illegale Art und Weise in das Bundesgebiet eingereist sei und anschließend mit seiner Lebensgefährtin ein Kind gezeugt habe. Zum Stand des Verfahrens hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX einer nigerianischen Delegation vorgeführt und von der nigerianischen Botschaft als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Zudem sei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zugestimmt worden.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2.    Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen. Er machte in seinen bisherigen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und zu seinem Herkunftsstaat. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung) in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria vor. Bereits in der Vergangenheit wurde von der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt. Im nunmehrigen Verfahren zur (Neu-)Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde der Beschwerdeführer am XXXX einer nigerianischen Delegation vorgeführt und wurde durch die nigerianische Botschaft als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer durch die nigerianische Botschaft zugestimmt.

Der Beschwerdeführer wird seit XXXX in Schubhaft angehalten.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht.

Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend bereits im September 2020 ein Verfahren zur (neuerlichen) Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet. Eine bereits für XXXX terminisierte Abschiebung konnte aufgrund des vom Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft am XXXX gestellten Antrages auf internationalen Schutz (Folgeantrag) nicht durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am XXXX einer nigerianischen Delegation vorgeführt, von dieser als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer von der nigerianischen Botschaft zugestimmt. Die Charterabschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria ist für den XXXX terminisiert.

1.3.    Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX unter falscher Identität seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dieser Antrag ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß der Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien zulässig sei.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.

In der Folge konnte der Beschwerdeführer nicht nach Spanien überstellt werden, da er untertauchte und sich unbekannten Ortes aufhielt.

Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund einer polizeilichen Zufallskontrolle angehalten wurde, stellte er am XXXX mit einer anderen Identität einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieser Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom XXXX gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.

In der Folge konnte der Beschwerdeführer wiederum nicht nach Spanien überstellt werden, da er untertauchte und sich unbekannten Ortes aufhielt.

Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund einer polizeilichen Zufallskontrolle angehalten wurde, stellte er am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Weiters wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.

In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, sondern tauchte erneut unter und hielt sich unbekannten Ortes auf.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer polizeilichen Zufallskontrolle angehalten. Eine EKIS-Anfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt und dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes vorliegt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.

Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Vertretungsbehörde wurde der Beschwerdeführer am XXXX auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.

In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt trotz des gegen ihn weiterhin bestehenden Einreiseverbotes neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX im Zuge einer polizeilichen Zufallskontrolle im österreichischen Bundesgebiet angehalten und festgenommen wurde.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Am XXXX wurde seitens des Bundesamtes ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufgenommen und damit begründet, dass davon auszugehen ist, dass der nunmehrige Folgeantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden ist. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am XXXX persönlich ausgefolgt.

Mit Bescheid vom XXXX wurde vom Bundesamt gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt und in weiterer Folge von seiner bevollmächtigten Vertreterin am XXXX das Rechtsmittel der Vorstellung dagegen erhoben. Das diesbezügliche Verfahren ist aktuell beim Bundesamt anhängig. Da der erhobenen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt, liegt somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vor. Die mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ist weiterhin aufrecht.

Der Beschwerdeführer war lediglich von XXXX bis XXXX in der Grundversorgung und dann im Zeitraum von XXXX bis XXXX obdachlos gemeldet. Abgesehen davon hat er seit seinem Aufenthalt in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb von Polizeianhaltezentren verfügt. Der Beschwerdeführer ist somit fast während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Österreich seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen und war im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar.

Der Beschwerdeführer will nicht freiwillig nach Nigeria zurückkehren. Er ist nicht ausreisewillig.

Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen.

In Österreich lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrem siebenjährigen Sohn, wobei der Beschwerdeführer nicht der Vater dieses Kindes ist. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im siebten Monat schwanger. Der Beschwerdeführer ist der Vater des ungeborenen Kindes. Eine Risikoschwangerschaft liegt nicht vor. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin besteht seit Juni 2017. Vor seiner Festnahme und Anhaltung in Schubhaft lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und ihrem Sohn in deren Wohnung und wurde von seiner Lebensgefährtin auch aktiv (insbesondere auch finanziell) unterstützt. Polizeilich gemeldet war der Beschwerdeführer an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin zu keinem Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer ging die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt ein, in dem er sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst war. Die Zeugung des ungeborenen Kindes seiner Lebensgefährtin erfolgte durch den Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, nachdem er trotz des gegen seine Person vorliegenden aufrechten Einreiseverbotes unter neuerlicher Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über Barmittel in Höhe von € 30,24, seine Lebensgefährtin kann ihn allerdings in größerem Umfang finanziell unterstützen. Zudem steht dem Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die vorangegangenen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend (Geschäftszahlen XXXX , XXXX und XXXX ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1.    Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.    Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Dass er bisher in seinen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und seinem Herkunftsstaat gemacht hat, ergibt sich aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage.

Dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung) in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria vorliegt, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX . Die Feststellung, dass bereits in der Vergangenheit von der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt worden ist, ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage. Die Vorführung des Beschwerdeführers zwecks (Neu-)Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor eine nigerianische Delegation am XXXX , seine Identifizierung als nigerianischer Staatsangehöriger und die Zustimmung der nigerianischen Botschaft bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ergibt sich unzweifelhaft aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

Dass der Beschwerdeführer seit XXXX in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes bzw. aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Die Folgeantragstellung des Beschwerdeführers aus dem Stande der Schubhaft ergibt sich aus der Aktenlage. Eine Kopie des Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG - samt Begründung, warum davon auszugehen ist, dass die Folgeantragstellung auf die Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzielt - liegt im gegenständlichen Verwaltungsakt ein. In der Beschwerde wurde diesem Aktenvermerk sowie seiner Begründung nicht entgegengetreten.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Akten seiner vorangegangenen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Auch in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres finden sich keine Einträge, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes. Aus der Aktenlage ergibt sich außerdem, dass das Bundesamt um die rasche Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemüht ist. Wie bereits vorhin ausgeführt, hat die nigerianische Botschaft bereits der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. Aufgrund des Vorliegens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und dem Umstand, dass im Verfahren hinsichtlich der erneuten Folgeantragstellung mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt worden ist, sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich, warum die für XXXX terminisierte Charterabschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht durchgeführt werden sollte. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers - auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19 Pandemie - ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich.

2.3.    Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung) gegen den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vorliegenden rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX mit dem u.a. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen worden ist, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden ist, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden ist, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Weiters ist gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Der Umstand, dass gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel erhoben worden ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung am XXXX auf dem Luftweg nach Nigeria in der Folge neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, besteht nach wie vor gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Akt einliegenden Bestätigung der erfolgten Abschiebung vom XXXX fest. Diesem Umstand wurde auch im Rahmen der Beschwerde nicht entgegengetreten. Insofern in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgebracht wird, dass gegen den Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, da durch das zwischenzeitlich in Österreich entstandene schützenswerte Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Vergleich zu der im Vorverfahren ausgesprochenen Rückkehrentscheidung eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei, sodass hinsichtlich der Dauer des im Rahmen der Rückkehrentscheidung erlassenen Einreiseverbotes eine Neubemessung erforderlich sei bzw. sich die Sicherheitslage in Nigeria wesentlich geändert habe und daher die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria unzulässig sei, da sie gegen das Refoulement-Verbot verstoßen würde, ist auszuführen, dass damit keine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden kann. Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens, ob die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft vorliegen, kommt es in diesem Zusammenhang lediglich darauf an, ob gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt eine solche im Falle des Beschwerdeführers in Form einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zweifellos vor. Ob im Rahmen der Entscheidung über den im Stande der Schubhaft vom Beschwerdeführer gestellten Folgeantrag allenfalls eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, ist nicht Gegenstand des Schubhaftverfahrens. Dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht zulässig sei, da sie gegen das Refoulement-Verbot verstoßen würde. Da mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt worden ist und der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt, liegt gegen den Beschwerdeführer somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Das diesbezügliche Vorbringen im Rahmen der Beschwerde geht somit ins Leere.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich zum überwiegenden Teil nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Auszügen des Grundversorgungs-Informationssystems und des Zentralen Melderegisters, wonach der Beschwerdeführer lediglich von XXXX bis XXXX in der Grundversorgung und dann im Zeitraum von XXXX bis XXXX obdachlos gemeldet war. Abgesehen davon hat er seit seinem Aufenthalt in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb von Polizeianhaltezentren verfügt. Somit war auch die Feststellung zu treffen, dass sich der Beschwerdeführer durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen hat und im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar war.

Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitzuwirken, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, nicht freiwillig nach Nigeria zurückkehren zu wollen. Auch im Rahmen der Beschwerde ist diesem Umstand nicht entgegengetreten worden.

Dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus den unrichtigen Angaben zu seiner Identität, der Missachtung der Ausreiseverpflichtung, der Verhinderung der Abschiebung durch wiederholtes Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen, der illegalen Wiedereinreise nach Österreich trotz Vorliegens des gegen seine Person aufrechten Einreiseverbotes sowie der Stellung mehrerer unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz.

Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglichen Angaben in den bisherigen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren und den damit im wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde, insbesondere den Angaben seiner Lebensgefährtin in ihrem der Beschwerde beigefügten Schreiben vom XXXX . Es sind keine Umstände hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme und Anhaltung in Schubhaft gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und ihrem Sohn in deren Wohnung gelebt und von seiner Lebensgefährtin auch aktiv (insbesondere finanziell) unterstützt worden ist, ergibt sich zum einen aus den eigenen Angaben seiner Lebensgefährtin in dem der Beschwerde beigefügten Schreiben vom XXXX und zum anderen aus den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Erstbefragung im Verfahren hinsichtlich der Stellung seines Folgeantrages aus dem Stande der Schubhaft am XXXX sowie aus den Angaben seiner bevollmächtigten Vertreterin im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde. Gründe dafür an diesen Angaben zu zweifeln, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin polizeilich gemeldet war, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister betreffend den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin. Dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt einging, als er sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst war, ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage. So führt die Lebensgefährtin in ihrem der Beschwerde angeschlossenen Schreiben vom XXXX selbst an, den Beschwerdeführer am XXXX , also zu einem Zeitpunkt, wo bereits mehrere Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen bzw. abgewiesen worden sind, kennengelernt zu haben und seither mit ihm eine Beziehung zu führen. Die Zeugung des ungeborenen Kindes der Lebensgefährtin erfolgte durch den Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, nachdem er trotz des gegen seine Person vorliegenden aufrechten Einreiseverbotes unter neuerlicher Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im siebten Monat schwanger zu sein und den damit übereinstimmenden Eintragungen in den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Mutter-Kind-Pass. Aus diesem geht auch hervor, dass keine Risikoschwangerschaft vorliegt. Auch dass dem Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht, ist aufgrund der Angaben der Lebensgefährtin im Rahmen der Beschwerde und des vorliegenden Akteninhaltes unstrittig. Seine Lebensgefährtin konnte den Beschwerdeführer jedoch auch in der Vergangenheit nicht davon abhalten, dass sich dieser durch seinen Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen hat. Vielmehr hat seine Lebensgefährtin - bei der er Unterkunft nehmen konnte und die ihn auch finanziell unterstützt - bereits bewiesen, dass sie einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen aktiv unterstützt. Auch die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin konnte den Beschwerdeführer nicht dazu bewegen, seiner Meldeverpflichtung in Österreich nachzukommen.

Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers in seinen bisherigen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. So hat der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen seiner Erstbefragung im Zuge der Stellung seines Folgeantrages aus dem Stande der Schubhaft am XXXX angegeben lediglich über Barmittel in Höhe von ca. € 50,-- zu verfügen und von seiner Lebensgefährtin unterstützt zu werden. Somit ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, in Österreich kein Einkommen hat und über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell über Barmittel in Höhe von € 30,24 verfügt, ergibt sich aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, dass seine Lebensgefährtin aber bereit ist, ihn in größerem Umfang finanziell zu unterstützen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Beschwerde und der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer auch schon in der Vergangenheit finanziell unterstützt hat. Gründe dafür, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht bereit wäre, ihn finanziell zu unterstützen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

3.2.    Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.2.1.  Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.2.2.  Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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