Entscheidungsdatum
10.11.2020Norm
AlVG §10Spruch
W198 2226661-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 07.08.2019, GZ: XXXX , betreffend die Rückzahlung unberechtigt empfangener Leistungen in Höhe von € 1.367,94 sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 27.05.2019 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 26.04.2019 wurde die Beschwerde des XXXX (im folgenden Beschwerdeführer) vom 26.02.2019 abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 04.02.2019, mit welchem der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 11.01.2019 bis 21.02.2019 ausgesprochen wurde, bestätigt.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2019 wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angehalten gewesen sei, wöchentlich zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen. Er habe jedoch keine Bewerbungen nachgewiesen, sodass eine Sanktion nach § 10 AlVG zu verhängen sei.
2. Der Beschwerdeführer hat erst mit Schreiben vom 04.07.2019 einen Vorlageantrag gestellt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2019 erwuchs daher mangels verspäteter Stellung eines Vorlageantrages in Rechtskraft.
3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid datiert mit 27.05.2019, VN: XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 26.02.2019 weiter gewährten Leistungen in Höhe von
€ 1.367,94 verpflichtet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dagegen ausgeschlossen.
4. In seiner gegen den Bescheid vom 27.05.2019 rechtzeitig erhobenen Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, dass über seine ursprüngliche Beschwerde vom 26.02.2019 bis dato nicht entschieden worden sei. Er habe keine Beschwerdevorentscheidung erhalten. Somit sei das Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 04.02.2019 weiterhin aufrecht. Der Beschwerdeführer weise insbesondere darauf hin, dass ihm keine Hinterlegungsanzeige zugestellt worden sei.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 07.08.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2019 mit 02.05.2019 als zugestellt gelte. Da der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag eingebracht habe, sei die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2019 bereits rechtskräftig. Der Beschwerdeführer sei daher zur Rückzahlung der aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlten Notstandshilfe verpflichtet.
6. Mit Schreiben vom 30.10.2019, eingelangt am 05.11.2019, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
7. Nachherig erfolgte mittels Schriftsatz der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12.12.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.12.2019, ein weiterer Vorlageantrag.
8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
9. Am 24.09.2020 langte ein mit 22.09.2020 datierter Antrag der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf inhaltliche Behandlung der gegenständlichen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.09.2020 dem AMS die Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22.09.2020 übermittelt.
11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 02.10.2020 den Beschwerdeführer zur Beantwortung diverser Fragen aufgefordert.
12. Am 09.10.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 08.10.2020 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2019 nicht zugestellt worden sei. Er habe keine Hinterlegungsanzeige in seinem Briefkasten vorgefunden und habe keine rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung stattgefunden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2019 erstmals am 25.06.2019 durch persönliche Aushändigung beim AMS erhalten.
13. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.10.2020 dem AMS die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 08.10.2020 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.04.2019 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.02.2019 abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 04.02.2019, mit welchem der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 11.01.2019 bis 21.02.2019 ausgesprochen wurde, bestätigt.
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs mangels fristgerechter Stellung eines Vorlageantrages in Rechtskraft.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.02.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 04.02.2019 wurden insgesamt Leistungen in Höhe von € 1.367,94 für die Zeit von 11.01.2019 bis 21.02.2019 (42 Tagsätze à € 32,57) vorläufig weiter gewährt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Zu der Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2019 dem Beschwerdeführer am 02.05.2019 zugestellt wurde, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2019 wurde an die vom Beschwerdeführer selbst angegebene Wohnadresse XXXX zugestellt. Aus der Abfrage im ZMR vom 23.10.2020 geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer von 19.09.2011 bis 03.06.2019 an dieser Adresse hauptwohnsitzgemeldet war. Aus dem vorliegenden Rückschein geht eindeutig hervor, dass der erste Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung am 30.04.2019 stattfand, eine Verständigung über die Hinterlegung beim Postamt in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, die Beschwerdevorentscheidung beim Postamt hinterlegt wurde und der Beginn der Abholfrist der 02.05.2019 war.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass seitens des AMS Ermittlungen betreffend die Zustellung durchgeführt wurden. So hat das AMS mit Schreiben vom 27.06.2019 die Österreichische Post AG um Beantwortung diverser Fragen ersucht. In einem Antwortschreiben der Österreichischen Post AG vom 02.07.2019 wurde ausgeführt, dass laut Auskunft der zuständigen Zustellbasis die gegenständliche Hinterlegungsanzeige von einem geschulten Zusteller in den korrekten Briefkasten eingeworfen worden sei; der Briefkasten sei jedoch nie verschlossen. Der Umstand, dass der Briefkasten nie verschlossen ist, ist jedoch der Risikosphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer daher – wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - rechtswirksam am 02.05.2019 zugstellt und wurde – mangels fristgerechter Stellung eines Vorlageantrages – rechtskräftig.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Notstandshilfe für die Zeit von 11.01.2019 bis 21.02.2019 ausbezahlt bekommen hat, ergibt sich aus dem Bezugsverlauf; Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht vorgebracht, weil die Tatsache der Auszahlung und die Höhe des rückgeforderten Betrages nicht bestritten wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde vom 26.02.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 04.02.2019, aufgrund deren aufschiebender Wirkung insgesamt Leistungen in Höhe von € 1.367,94 vorläufig weiter gewährt wurden, mittels in Rechtskraft erwachsener Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2019 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Benachrichtigung über die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2019 (Zustellversuch am 30.04.2019, erster Tag der Abholfrist 02.05.2019) nicht erhalten habe, sondern er die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2019 erstmals am 25.06.2019 durch persönliche Aushändigung beim AMS bekommen habe.
Dem ist wie folgt entgegenzuhalten:
Die Zustellung von Schriftstücken wird im Zustellgesetz (ZustellG) geregelt:
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß Abs. 2 leg. cit. schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Das hinterlegte Dokument ist gemäß Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß Abs. 4 leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Zustellempfänger tatsächlich zur Kenntnis gelangt. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Der Rückschein ist eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. (vgl. z.B. VwGH vom 23. Februar 2006, Zl. 2005/07/0026).
Zumal der Beschwerdeführer nicht fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte, erwuchs die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.04.2019 über den Ausschluss der Notstandshilfe in Rechtskraft, sodass das AMS in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom 27.05.2019 hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung erließ.
Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG idF BGBl. I Nr. 38/2017 besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Damit besteht gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz.
Es kommt bei diesem Rückforderungstatbestand nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer hätte erkennen können, dass ihm die Leistung nicht gebührt. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2019 jedenfalls bekannt sein, dass ihm die Leistung für den Zeitraum 11.01.2019 bis 21.02.2019 nicht gebührte.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Beschwerdevorentscheidung Hinterlegung Notstandshilfe Rechtskraft rechtswirksame Zustellung RückforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2226661.1.00Im RIS seit
16.12.2020Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020