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SozialversicherungNorm
AlVG 1949 §17 Abs2Beachte
Rechtssatz
Die mündliche Verkündung eines Bescheides ist ein Formalakt. Es ist die Partei ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass es sich um die Verkündung eines Bescheides mit allen Rechtswirkungen eines solchen handelt, und im Sinne des § 62 Abs 3 AVG zu belehren. Die unwidersprochen gebliebene Bekanntgabe der Höhe des Arbeitslosengeldes bei seiner Auszahlung stellt daher keinen Bescheid dar.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1950002158.X01Im RIS seit
14.12.2020Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020