RS Vwgh 1952/11/5 2158/50

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Veröffentlicht am 05.11.1952
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Index

Sozialversicherung
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1949 §17 Abs2
AlVG 1949 §69 Abs3
AVG §56
AVG §58 Abs1
AVG §62 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2159/50

Rechtssatz

Die mündliche Verkündung eines Bescheides ist ein Formalakt. Es ist die Partei ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass es sich um die Verkündung eines Bescheides mit allen Rechtswirkungen eines solchen handelt, und im Sinne des § 62 Abs 3 AVG zu belehren. Die unwidersprochen gebliebene Bekanntgabe der Höhe des Arbeitslosengeldes bei seiner Auszahlung stellt daher keinen Bescheid dar.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1950002158.X01

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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