TE Vwgh Erkenntnis 1982/11/10 81/03/0231

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Veröffentlicht am 10.11.1982
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Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde der AO in J, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann , Rechtsanwalt in Klagenfurt, Renngasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 19. August 1981, Zl. 11-75 O 12-1980, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 20. September 1979 richtete die Bezirkshauptmannschaft Judenburg an die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws die Aufforderung, binnen zwei Wochen schriftlich oder telegrafisch darüber Auskunft zu erteilen, wem sie am 22. August 1979 um 14.50 Uhr ihr Fahrzeug zum Lenken überlassen habe, oder ob sie zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug selbst gelenkt habe. Diese Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin am 24. September 1979 zugestellt; sie übernahm die Sendung selbst. Innerhalb der am 8. Oktober 1979 ablaufenden Frist erfolgte keine Antwort. Am 25. Oktober 1979 erlies die erwähnte Behörde eine Strafverfügung gegen die Beschwerdeführerin, weil sie es als Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen habe, der Aufforderung vom 20. September 1979 fristgerecht nachzukommen; dadurch sei der Tatbestand des § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) verwirklicht. Am selben Tag richtete die erwähnte Behörde an die Beschwerdeführerin eine neuerliche Aufforderung die den gleichen Inhalt hatte wie die Aufforderung vom 20. September 1979; auch die gesetzte Frist von zwei Wochen war die gleiche. Am 30. Oktober 1979 langte bei der oben genannten Behörde eine Antwort der Beschwerdeführerin auf die Aufforderung vom 20. September 1979 ein; unter dem Datum des 9. November 1979 beantwortete die Beschwerdeführerin die zweite Aufforderung der Behörde vom 25. Oktober 1979.

Nachdem die erwähnte Strafverfügung infolge eines - wie sich aus den Zwischenerhebungen der belangten Behörde ergab, rechtzeitigen - Einspruches der Beschwerdeführerin außer Kraft getreten war, erließ die Bezirkshauptmannschaft Judenburg am 2. Juni 1980 ein Straferkenntnis gegen die Beschwerdeführerin, wonach es diese als Zulassungsbesitzerin des bestimmten Pkws unterlassen habe, der Aufforderung vom 20. September 1979 (Lenkererhebung) fristgerecht nachzukommen; sie habe hiedurch eine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen; gemäß § 134 KFG wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Die Begründung beschäftigte sich vornehmlich mit der Einwendung der Beschwerdeführerin, die Aufforderung vom 20. September 1979 sei ihr nicht zugekommen; diese Einwendung sei, da der Rückschein die eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin aufweise unrichtig. Somit sei die Begehung einer Verwaltungsübertretung erwiesen.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung hielt die Beschwerdeführerin ihrer Behauptung, die Aufforderung vom 20. September 1979 nicht erhalten zu haben, ausdrücklich nicht mehr aufrecht. Sie vertrat aber die Rechtsansicht, durch die Wiederholung der Aufforderung am 25. Oktober 1979 habe die Behörde erster Instanz konkludent auf ihren Strafanspruch wegen nicht rechtzeitiger Beantwortung der ersten Anfrage verzichtet. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, daß bei einer telephonischen Lenkererhebung dann keine Frist gesetzt werden, wenn unter einem ein weiterer Anruf der Behörde in Aussicht gestellt werde. Es liege auch im vorliegenden Fall eine schlüssige Fristverlängerung durch die Erstbehörde vor. Im übrigen sei die verhängte Strafe zu hoch.

Die Berufungsbehörde führte Zwischenerhebungen über die Frage durch, ob der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung rechtzeitig gewesen sei; es handelte sich darum, ob die Beschwerdeführerin am 2. November 1979, dem Tage der Hinterlegung der Strafverfügung, ortsabwesend gewesen sei. Im Zuge dieser Erhebungen wurde auch die Beschwerdeführerin selbst zur Erstbehörde vorgeladen und am 7. Juli 1981 als Beschuldigte vernommen.

Mit Bescheid vom 19. August 1981 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsstrafverfahrens ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe innerhalb der mit Aufforderung vom 20. September 1979 gesetzten Frist keinerlei Lenkerauskunft erteilt. Daß die Behörde in weiterer Folge eine neuerliche Aufforderung an die Beschwerdeführerin richtete, habe auf den zu beurteilenden Sachverhalt keinen Einfluß, zumal die Behörde zur Zeit der neuerlichen Aufforderung noch immer nicht den Lenker habe ermitteln können. Es folgen Erwägungen zur Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, den gewählten Worten nach wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene, aber auch Ausführungen in Richtung einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes enthaltende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:

Der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides entspricht den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes. Das von der Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1981, Zl. 3014/80, trifft auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu; im dortigen Fall hatte die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz wörtlich in ihren eigenen Spruch aufgenommen und hatte dabei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gegen § 44 a VStG 1950 verstoßen. Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Berufungsbehörde darauf, die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 als unbegründet abzuweisen. Die weitere Behauptung der Beschwerde, der angefochtene Bescheid sei nicht ordnungsgemäß unterschrieben, wird durch den Inhalt des Aktes der Berufungsbehörde widerlegt; die Urschrift des angefochtenen Bescheides weist die Unterschrift eines Abteilungsvorstandes des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung auf.

Die Vernehmung der Beschwerdeführerin am 7. Juli 1981 durch die Bezirkshauptmannschaft Judenburg betraf den zu beurteilenden strafbaren Sachverhalt überhaupt nicht, sondern, wie bereits dargestellt, die - von der Berufungsbehörde sodann bejahte -rage der Rechtzeitigkeit des Einspruches. Durch bei dieser Vernehmung unterlaufene Verfahrensverletzungen konnten also die Rechte der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die zu beurteilende Verwaltungsübertretung selbst nicht beeinträchtigt werden.

Aber auch die Rechtsrüge der Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 103 Abs. 2, zweiter Satz KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde auf Verlangen unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, Auskunft darüber zu erteilen, wem er jeweils das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers überlassen hat.

Die Beschwerdeführerin ist der Aufforderung vom 20. September 1979 nicht nachgekommen. Damit ist der Tatbestand vollendet (vgl. Erkenntnis vom 25. September 1974, Zl. 1177/73). In der Wiederholung der Aufforderung am selben Tag, an dem die Strafverfügung wegen der Nichtbeantwortung der ersten Aufforderung unterschrieben wurde, liegt aber nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, der vom hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1977, Zl. 1875/76, Slg. N.F. Nr. 9215/A, behandelte Sachverhalt. Im dortigen Fall hatte die Beschwerde-führerin der Behörde auf ihre erste Aufforderung hin fristgerecht Auskunft erteilt. Darnach hatte die Behörde hinsichtlich desselben Zeitpunktes eine weitere Aufforderung an die Beschwerdeführerin gerichtet, die diese nicht beantwortete. Wegen dieser Nichtbeantwortung wurde die Beschwerdeführerin bestraft. Dies erklärte der Verwaltungsgerichtshof für rechtswidrig, da die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers gegenüber der anfragenden Behörde nur einmal bestehe. Habe der Zulassungsbesitzer bereits einmal Auskunft im Sinne des Gesetzes erteilt, so sei der Anspruch der Behörde konsumiert und die Nichtbefolgung eines etwaigen weiteren Auskunftsverlangens daher nicht strafbar.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dem von der Beschwerde gezogenen Umkehrschluß, daß eine weitere Aufforderung an den Lenker den durch Nichtbefolgung der ersten Aufforderung entstandenen Strafanspruch der Behörde vernichte, nicht anzuschließen. Insbesondere bietet der bloße Umstand der Wiederholung der Aufforderung nach Ablauf der in der ersten Aufforderung gesetzten Frist keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Behörde habe die Frist der ersten Aufforderung verlängern wollen.

Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 10. November 1982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981030231.X00

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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