RS Vwgh 2019/5/14 Ra 2018/16/0032

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Veröffentlicht am 14.05.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGVG 2014 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/16/0078 E 6. Mai 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des strafbehördlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil etwa die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen (vgl. dazu VwGH 12.2.2019, Ra 2019/16/0012 bis 0014, mwN).

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160032.L01

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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