TE Vfgh Beschluss 2007/6/27 V38/07

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einerBebauungsplanänderung hinsichtlich der Festlegungen für einNachbargrundstück infolge Anhängigkeit einesBaubewilligungsverfahrens bzw Möglichkeit zur Bekämpfung desletztinstanzlichen Baubewilligungsbescheides

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin die kostenpflichtige Aufhebung der

"Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Senftenberg vom 8.3.2005 betreffend die 21. Änderung des örtlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde Senftenberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Marktgemeinde Senftenberg vom 9.3.2005 bis zum 23.3.2005 zur Gänze als gesetzwidrig [aufzuheben],

in eventu

den aufgrund [dieser Verordnung] beschlossenen Bebauungsplan, zur Gänze als gesetzwidrig [- bzw. teilweise - als gesetzwidrig aufzuheben]".

2. Zur Antragslegitimation wird vorgebracht, dass die Antragstellerin Alleineigentümerin der Grundstücke Nr. 1133/1 und .234, EZ 879, GB 12130 Senftenberg mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus sei und einen Zubau plane. Die Bauwerberin GEDESAG sei Eigentümerin des (Nachbar)grundstückes Nr. 1152, EZ 1215, GB 12130 Senftenberg, mit der darauf befindlichen Wohnhausanlage und beabsichtige einen Umbau derselben.

Durch die angefochtene Verordnung sei die Antragstellerin in ihrer Rechtssphäre, insbesondere in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, erfließend aus der Nö. Bauordnung 1996, LGBl. 8200-11, unmittelbar und aktuell betroffen. Aufgrund der bekämpften Verordnung habe der Bürgermeister der Marktgemeinde Senftenberg der Bauwerberin mit Bescheid vom 2. Jänner 2006 die Baubewilligung zum Um-, Aus- und Höherbau des bestehenden Gebäudes erteilt. Bereits dadurch sei die Antragstellerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Einer gegen diesen Bescheid von der Antragstellerin erhobenen Berufung sei vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde Senftenberg keine Folge gegeben worden. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde von der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 27. März 2007, GZ RU1-BR-633/001-2006, als unbegründet abgewiesen. Sowohl der Bescheid der Baubehörde I. Instanz als auch der Bescheid der Baubehörde II. Instanz sei auf Grundlage des nunmehr bekämpften (rechtswidrigen) Bebauungsplanes ergangen.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).

Ein solcher zumutbarer Weg besteht grundsätzlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das dem von der generellen Rechtsnorm Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen. Wie der Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit nach Art139 und 140 B-VG gestellten Individualanträgen mehrfach ausgeführt hat, ist der Partei in einem solchen Fall nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände das Recht zur Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 8312/1978, 8552/1979, 8890/1980, 10.251/1984, 11.344/1987, 11.823/1988).

Wie oben unter Pkt. 2 erwähnt, hat die Antragstellerin im hier vorliegenden Zusammenhang den Baubewilligungsbescheid vom 2. Jänner 2006 durch die Instanzen bekämpft. Sie hat(te) daher die Möglichkeit den Verfassungsgerichtshof mit einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. März 2007 innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist anzurufen und darin die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den in Rede stehenden Bebauungsplan darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof wäre, für den Fall, dass er gegen den - im zulässigen Beschwerdeverfahren präjudiziellen - Bebauungsplan Bedenken ob seiner Gesetzmäßigkeit hätte, verpflichtet gewesen, ein amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten.

Angesichts dessen ist die Legitimation der Einschreiterin zur Stellung eines Individualantrages auf Verordnungsprüfung nicht gegeben.

Der Antrag war daher schon aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan,Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V38.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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