RS Vwgh 2019/10/29 Ra 2019/09/0007

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Veröffentlicht am 29.10.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0005 E 25. September 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Die Staffelung der Strafsätze in § 52 Abs. 2 GSpG 1989 orientiert sich nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. ErläutRV 24 BlgNR 24. GP, 23) an der Staffelung der Mindest- und Höchststrafen in § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG (vgl. VwGH 22.2.2017, Ra 2016/17/0033). Von einer "Wiederholung" im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen kann nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes bestimmt die Einordnung der Vortat, ob ein "Wiederholungsfall" im Sinn des zweiten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen höchstens drei Übertretungen) bzw. vierten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen mehr als drei Übertretungen) vorliegt. Der im Fall "der erstmaligen und weiteren Wiederholung" vorgesehene vierte (und hinsichtlich der Strafhöhe strengste) Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG 1989 setzt nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes die Bestrafung wegen einer Vortat nach dem dritten Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG 1989 voraus, bezieht sich das strafsatzbestimmende Kriterium der Wiederholung doch auf die Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204). Die Heranziehung des vierten Strafsatzes des § 52 Abs. 2 GSpG 1989 kann somit nur mit dem Vorliegen von solchen Vorstrafen nach dem dritten Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG 1989 begründet werden, die im Tatzeitraum bereits formell rechtskräftig waren.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090007.L02

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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