RS Vwgh 2020/9/30 Ra 2020/16/0056

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/16/0057
Ra 2020/16/0058
Ra 2020/16/0059

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Danach ist etwa eine unrichtige Schreibweise oder eine unvollständige Parteienbezeichnung berichtigungsfähig, wenn an der Identität der Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person gegen eine andere Person ausgetauscht wird, ist darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei zu erblicken (vgl. VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028; 22.3.2007, 2006/09/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160056.L01

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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