Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4Beachte
Rechtssatz
Aus § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG folgt, dass das Verwaltungsgericht ua. die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Erkenntnissen oder Beschlüssen jederzeit von Amts wegen vornehmen kann (vgl. etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056). Eine derartige Berichtigung bewirkt, dass das berichtigte Erkenntnis oder der berichtigte Beschluss rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160056.L04Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020