RS Vwgh 2020/9/30 Ra 2020/16/0056

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/16/0057
Ra 2020/16/0058
Ra 2020/16/0059

Rechtssatz

Aus § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG folgt, dass das Verwaltungsgericht ua. die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Erkenntnissen oder Beschlüssen jederzeit von Amts wegen vornehmen kann (vgl. etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056). Eine derartige Berichtigung bewirkt, dass das berichtigte Erkenntnis oder der berichtigte Beschluss rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160056.L04

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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