RS Vwgh 2020/10/1 Ra 2020/16/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2020
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
GEG §6b Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/16/0026
Ra 2020/16/0027
Ra 2020/16/0028

Rechtssatz

Nach § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Für die Erlassung von Bescheiden im Justizverwaltungsverfahren sind daher grundsätzlich die §§ 56 ff AVG maßgeblich (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b Anm 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160025.L02

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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