Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §15 Abs3aBeachte
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat seit dem Erkenntnis vom 6. Dezember 1994, 93/16/0091, in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung keine Anwendung findet (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 14 E 20 angeführte hg. Judikatur) und sich daher bei Prüfungsprozessen nach §§ 110f KO (nunmehr: §§ 110f IO) die Bemessungsgrundlage nach der Höhe der Forderung richtet, deren Feststellung begehrt wird (vgl. nochmals die bei Dokalik, aaO, § 14 E 23 und E 24 angeführte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160126.L02Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022