RS Vwgh 2020/10/6 Ra 2020/16/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2020
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Index

23/01 Insolvenzordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §15 Abs3a
IO §110

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/16/0104 B 19.11.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/16/0173 E 29. April 2013 RS 1 (hier Insolvenzforderung statt Konkursforderung)

Stammrechtssatz

§ 15 Abs. 3a GGG trifft keine Unterscheidung nach der Art der Forderung. Auch dann, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Konkursforderung festgestellt werden soll, ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl. das Erkenntnis vom 17. März 2005, Zl. 2004/16/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160126.L01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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