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23/01 InsolvenzordnungNorm
GGG 1984 §15 Abs3aBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/16/0173 E 29. April 2013 RS 1 (hier Insolvenzforderung statt Konkursforderung)Stammrechtssatz
§ 15 Abs. 3a GGG trifft keine Unterscheidung nach der Art der Forderung. Auch dann, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Konkursforderung festgestellt werden soll, ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl. das Erkenntnis vom 17. März 2005, Zl. 2004/16/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160126.L01Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022