RS Vwgh 2020/10/7 Ra 2020/16/0038

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2
BAO §183 Abs4
BAO §274
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Soweit sich die revisionswerbende Partei im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Parteiengehör verletzt erachtet, stellt die damit relevierte Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Revisionspunkt dar, sondern sie zählt zu den Revisionsgründen (vgl. etwa zum Parteiengehör VwGH 17.6.2020, Ra 2019/16/0209; und zur mündlichen Verhandlung VwGH 16.11.2012, 2012/02/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160038.L02

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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