RS Vwgh 2020/10/7 Ra 2020/16/0038

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Da mit dem angefochtenen Erkenntnis über die Beschwerde der revisionswerbenden Partei der - einen Gebührenbefreiungsantrag wegen Verspätung versagende - Bescheid aufgehoben wurde, weil der bekämpfte Bescheid nicht an die antragstellende Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen sei, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, sodass im vorliegenden Fall nur die Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf meritorische Entscheidung über ihre Beschwerde in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004, mwN), nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrags bildenden Recht (vgl. VwGH 26.8.2019, Ro 2018/10/0036, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160038.L01

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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