Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Da mit dem angefochtenen Erkenntnis über die Beschwerde der revisionswerbenden Partei der - einen Gebührenbefreiungsantrag wegen Verspätung versagende - Bescheid aufgehoben wurde, weil der bekämpfte Bescheid nicht an die antragstellende Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen sei, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, sodass im vorliegenden Fall nur die Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf meritorische Entscheidung über ihre Beschwerde in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004, mwN), nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrags bildenden Recht (vgl. VwGH 26.8.2019, Ro 2018/10/0036, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160038.L01Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020