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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
ElektrizitätsG Slbg 1999 §54aBeachte
Rechtssatz
§ 54a Sbg. LEG sieht in seinem Abs. 1 zunächst die Vermeidung von Nutzungskonflikten als ein im Verfahren zur Bewilligung von Leitungsanlagen zu beachtendes öffentliches Interesse vor. Zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses normiert Abs. 2 ein - an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes - Verkabelungsgebot. Die Ausführung einer Leitung als Erdkabel ist allerdings nur auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten geboten. Die Voraussetzung der technischen und wirtschaftlichen Effizienz wird in Abs. 4 näher umschrieben, wobei die in den lit. a bis c genannten Anforderungen kumulativ vorliegen müssen (siehe die Erläuterungen zu LGBl. Nr. 29/2009, RV 182 Blg LT 13. GP 44). Nach lit. a ist erforderlich, dass als Stand der Technik die elektrotechnische Realisierbarkeit der Erdkabelleitung unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebes feststeht. Wie sich den zitierten Erläuterungen entnehmen lässt, muss zwar feststehen, dass die in Betracht gezogene Verkabelungstechnik einwandfrei und verlässlich funktioniert und damit betriebssicher ist; das Bestehen einer Referenzanlage wird aber nicht vorausgesetzt. Mit dieser insoweit niedrigeren Schwelle für das Erfüllen des Standes der Technik wird - wie sich aus dem dargestellten Regelungszusammenhang ergibt - eine Voraussetzung für die Annahme eines Verkabelungsgebotes, das wiederum der Wahrung des eigens normierten öffentlichen Interesses der Konfliktvermeidung dient, näher determiniert. Das StWG (und ebenso wenig das Sbg. NSchG) sieht demgegenüber kein vergleichbares öffentliches Interesse an der Konfliktvermeidung vor. Auch ein - wenn auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes - Verkabelungsgebot kennt das StWG nicht. Ausgehend davon besteht kein Anhaltspunkt dafür, die auf den speziellen Regelungsinhalt des § 54a Sbg. LEG zugeschnittene Formulierung seines Abs. 4 lit. a dahingehend zu verallgemeinern, dass damit eine von der ansonsten maßgeblichen Begriffsdefinition abweichende Umschreibung des Standes der Technik auch für eine - wie hier - nicht dem Sbg. LEG, sondern dem StWG unterliegende Leitung vorgenommen werden sollte. Weder der Wortlaut, noch die Systematik, noch die zitierten Erläuterungen liefern überzeugende Hinweise für ein derartiges Verständnis. Das BVwG hat somit zutreffend den (ua.) in § 71a GewO 1994 grundgelegten "Stand der Technik"-Begriff als maßgeblich herangezogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J77Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021