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L78005 Elektrizität SalzburgNorm
ElektrizitätsG Slbg 1999 §54a Abs4 litaBeachte
Rechtssatz
Die Wendung "Stand der Technik" ist als auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen anzusehen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160; 24.6.2009, 2007/05/0101; 6.7.2010, 2008/05/0115). Es ist nicht zu beanstanden, wenn das BVwG - gestützt auf die von ihm als schlüssig erachteten Sachverständigengutachten aus den Bereichen Energiewirtschaft sowie Elektrotechnik - nicht das Vorhandensein von 380 kV-Kabelleitungen an sich, sondern das Fehlen von Erfahrungswerten hinsichtlich einer 380 kV-Kabelausführung auf der Höchstspannungsebene innerhalb einer Ringleitung als maßgeblich angesehen und somit auf die konkret zu erfüllenden betrieblichen Anforderungen abgestellt hat. Es ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass das BVwG dabei den oben dargestellten "Stand der Technik"-Begriff herangezogen und sich nicht auf § 54a Abs. 4 lit. a Sbg. LEG gestützt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J76Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021