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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §52Beachte
Rechtssatz
Der Zweck des § 48 Abs. 1 lit. h Sbg. NSchG liegt darin, dass naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren grundsätzlich nur in den Fällen geführt werden sollen, in denen sichergestellt erscheint, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist (vgl. VwGH 1.6.2005, 2005/10/0072). Eine Regelung, wonach für die Vornahme von Ersatzleistungen allenfalls erforderliche Bewilligungen jedenfalls bereits zum Zeitpunkt der Vorschreibung vorliegen müssen, enthält das Sbg. NSchG hingegen nicht (§ 48 Abs. 1 lit. e Sbg. NSchG verweist lediglich auf die Angabe über bereits vorliegende Bewilligungen bzw. Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für das Vorhaben in Betracht kommenden Rechtsvorschriften). Dies ist auch vor dem Hintergrund der Stellung der Ersatzleistungen im Gefüge des § 3a Sbg. NSchG nicht anzunehmen. Ersatzleistungen sind nämlich nicht Teil des Antrags und auch keine projektändernden Auflagen, sondern sie sind erst nach Durchführung der Interessenabwägung nach § 3a Abs. 2 und 3 Sbg. NSchG (dann, wenn den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zukommt) von Amts wegen durch Bescheid vorzuschreiben, wobei die konkrete Ausgestaltung einer Beurteilung und Bewertung auf sachverständiger Ebene bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J70Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021