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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Beachte
Rechtssatz
Es existiert keine gesetzliche Bestimmung, der zufolge ein Sachverständiger sein Gutachten nur auf Grund eines persönlich aufgenommenen Befundes abgeben darf (siehe dazu etwa die Nachweise in Hengstschläger/Leeb, AVG II § 52 Rz 58).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J51Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021