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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Beachte
Rechtssatz
Wenn es zulässig ist, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, inwieweit ein vorliegendes (älteres) Gutachten aus sachverständiger Sicht aufrechterhalten werden kann (vgl. VwGH 28.9.2011, 2011/04/0117) und sich ein Gutachten somit darauf beschränken kann, die weiterhin gegebene Eignung eines älteren Gutachtens zu bestätigen, dann besteht jedenfalls dem Grunde nach kein Einwand dagegen, einen Sachverständigen mit der mündlichen Erörterung eines von einem anderen Sachverständigen verfassten Gutachtens zu beauftragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J50Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021