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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §43 Abs4Beachte
Rechtssatz
Das Fragerecht ist dem Wortlaut des § 43 Abs. 4 AVG nach auf anwesende Sachverständige beschränkt. Ein Anspruch auf Beiziehung eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - zum Zweck der Befragung - lässt sich aus dieser Bestimmung für sich genommen nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J48Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021