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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der Z in Wien, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in Wien I, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Mai 1995, Zl. SD 362/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Mai 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer slowenischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. August 1994, Zl. IV-590.766-FrB/94, mit welchem ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden war, als verspätet zurückgewiesen.
Der Erstbescheid sei der Beschwerdeführerin auf dem Postweg zugestellt worden. Aus dem postalischen Zustellschein gehe hervor, daß das Schriftstück nach zwei vergeblichen Zustellversuchen in dem für die Abgabestelle vorgesehenen Postamt hinterlegt und dort ab 23. September 1994 zur Abholung bereit gelegen sei. Gemäß § 21 iVm § 17 des Zustellgesetzes habe die ordnungsgemäße Hinterlegung eines zu eigenen Handen zuzustellenden Schriftstückes die Wirkung der Zustellung zu dem genannten Zeitpunkt. Daraus ergebe sich, zumal ein Zustellmangel nicht geltend gemacht worden sei, im Hinblick auf die zweiwöchige Berufungsfrist der 7. Oktober 1994 als letzter Tag für eine "rechtsgültige Zustellung" (gemeint ist: für die Einbringung einer Berufung gegen den Erstbescheid).
Erfolge, wie vorliegend, zu einem späteren Zeitpunkt eine nochmalige Zustellung des bei der Post nicht behobenen Originalschriftstückes, so werde dadurch keine neue Rechtsmittelfrist eröffnet. Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Erstbescheid sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin läßt unbekämpft, daß ihr der Bescheid der Erstbehörde in der im angefochtenen Bescheid beschriebenen Weise am 23. September 1994 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden war.
Unbestritten ist weiters, daß ihrem - nach dieser Zustellung von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten - Rechtsvertreter das bei der Post von der Beschwerdeführerin nicht behobene "Original" des Erstbescheides übermittelt wurde.
2. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die genannte neuerliche Zustellung an ihren Rechtsvertreter hätte die Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Erstbescheid eröffnet, ist § 6 des Zustellgesetzes entgegenzuhalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist bei wiederholter gültiger Zustellung derselben Ausfertigung eines Bescheides für den Beginn des Laufes der Berufungsfrist die erste gültige Zustellung maßgebend (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. April 1988, Zl. 87/12/0043 (VwSlg 12701(A)/1988), vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0294 und vom 5. September 1996, Zl. 95/18/1373).
3. Da der Beschwerdeführerin der Erstbescheid somit am 23. September 1994 rechtswirksam zugestellt wurde, lief die gemäß § 63 Abs. 5 AVG zweiwöchige Berufungsfrist am 7. Oktober 1994 ab. Die erst mit 1. März 1995 datierte und am 6. März 1995 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995181155.X00Im RIS seit
20.11.2000