Index
E3L E15101000Norm
AVG §52Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/03/0213 E 30. Juni 2006 VwSlg 16965 A/2006 RS 11 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Jedenfalls auf Grundlage der UVP-RL darf vom Projektwerber die Vorlage von (wissenschaftlichen) Gutachten grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl in diesem Sinne auch in Bezug auf die Umwelterklärung nach § 6 des österreichischen UVP-G Raschauer, Kommentar zum UVP-G (1995) Rz 2 zu § 6; Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (2005) Rz 168). Zweifellos müssen aber die von der RL geforderten Beschreibungen und Angaben nachvollziehbar und in sich schlüssig sein, um den Zielen der RL - Prüfung von Vorhaben, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, in Bezug auf ihre Auswirkungen vor Erteilung der Genehmigung, wobei auch eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezweckt wird - gerecht werden zu können. Die vom Projektwerber vorzulegenden Beschreibungen und Angaben müssen auf Grund des von der RL verfolgten Zieles der Einbeziehung der Umweltangaben in das Genehmigungsverfahren geeignet sein, im Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden. Sie müssen daher auch grundsätzlich auf Unterlagen beruhen, die in nachvollziehbarer Weise die (erheblichen) Auswirkungen auf die Umwelt identifizieren, die daraus resultierenden Effekte quantifizieren und eine Interpretation dieser Effekte vornehmen (vgl in diesem Sinne bereits - auf den damals vorliegenden Entwurf zur UVP-RL Bezug nehmend - Schäfer, Methodische Aspekte der Umweltverträglichkeitsprüfung, Seminar Umweltverträglichkeitsprüfung 17./18. November 1983, herausgegeben vom Institut für Umweltforschung und vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (1984) 123 ff, 140). Die Umweltverträglichkeitsprüfung muss insofern "vollständig" sein, als sie zumindest zu jedem der in Art 5 Abs 2 UVP-RL angeführten Themen in einer Weise Stellung nehmen muss, die als befundmäßige Grundlage für eine Begutachtung verwendbar und verwertbar ist (vgl zum österreichischen UVP-G Altenburger/Wojnar, aaO, Rz 169).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J44Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021