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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0050 E 25. Juni 2009 VwSlg 17716 A/2009 RS 5Stammrechtssatz
Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier: des Amtssachverständigen) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen.
Schlagworte
Ablehnung wegen BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J31Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021